Folgender Fall:
Betroffener ist beteiligt an einer Erbengemeinschaft. Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Ein Behindertentestament liegt vor, um das Sozialamt vom Erbe außen vor zu halten. Aus diesem Nachlass wurde nun ein Haus verkauft. Der auf den Betroffenen entfallene Teil beträgt knapp 40.000 €. Im Testament selber gibt es eine Regelung die besagt, dass der Testamentsvollstrecker pro Jahr immer nur 2500 EUR an den Betroffenen ausschütten darf und das auch nur für genau abgegrenzte Anforderungsfälle (Geldzuschuss für Bekleidung, Urlaub u.a.).
Jetzt hat die Kostenbeamtin eine Kostenrechnung aufgestellt und die Kosten eingezogen. Hiergegen hat der Betreuer Erinnerung eingelegt und mitgeteilt, dass der Betroffene immer nur pro Jahr knapp 1700 € im Schnitt auf dem Konto hat (er erhält Eingliederungshilfe). Die Vorlage beim Bezi brachte als Fazit nur den Hinweis, dass der Erinnerung nicht abzuhelfen sei, da von dem Gesamtbetrag des Erbes auszugehen ist und dieses nun einmal 40.000 € beträgt. Die Kostenrechnung wäre also zu Recht aufgestellt.
Fragen:
a) Wer entscheidet über die Erinnerung? Muss ich das u.U. als Rechtspfleger machen oder ist das Richtersache? Seht Ihr das genauso wie der Bezi?
b) Es wird hinsichtlich der Betreuervergütung vom Berufsbetreuer immer angegeben, dass der Betroffene nicht vermögend ist. Das halte ich eigentlich auch für richtig. Der Schonbetrag wird durch den klar geregelten Geldzufluss nie überschritten. Ich hätte ja eigentlich auch ggf. einen Regress der Landeskasse zu prüfen und ggf. einen Rückforderungsbeschluss zu fertigen. Ich hatte davon Abstand genommen, da ich keinen Vermögenszuwachs erkennen kann. Ich bin jetzt aber durch die vom Bezirksrevisor vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die Gerichtskostenrechnung etwas unruhig. Sind Gerichtskosten und Betreuervergütung verschiedene Paar Schuhe?
Für eine Einschätzung und Tipps wäre ich dankbar.