Ordnungsgeld - Zuständigkeit für Vollstreckung

  • Ich kann mich nicht so recht damit anfreunden, dass das Gericht nun das Geld anfordern soll.:confused:


    Das solltest du aber. Ich habe sogar schon mal gegen jemanden, weil er ein im Gewaltschutzverfahren verhängtes Ordnungsgeld nicht zahlen konnte, ersatzweise 12 Tage Ordnungshaft vollstreckt. Eindeutig eine Sache von uns.

    Wer hat das dann vollstreckt, bezw. wer hat den Antragsgegner/Betroffenen in die JVA eingeliefert. Der Gerichtsvollzieher oder die Polizei. Ich habe hier einen ähnlichen Fall.

  • Zivilhaft wird IMHO immer über den Gerichtsvollzieher vollstreckt.
    Ob Du dann die Polizei hinzuziehen darfst/kannst; ist wohl eher nach Deiner GVO zu beurteilen.

  • Huhu Ihr Lieben,

    ich habe hier noch mal eine etwas andere Frage zum Ordnungsgeld:

    Mein F-Richter hat folgenden Beschluss erlassen:

    Gegen den Antragsgegner wird ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld i. H. v. 200,00 EUR festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

    Jetzt habe ich den Antragsgegner aufgefordert zu zahlen und auch bereits erinnert. Im Schuldnerverzeichnis sind bereits mehrere Eintragungen aus 2016 ersichtlich und ein Vermögensverzeichnis, welches darlegt, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist.
    Eine weitere Vollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Antragstellers macht für mich jetzt wenig Sinn.

    Kann ich sofort Zwangshaft vollstrecken nach dem vorstehenden Beschluss des Richters? Oder sollte ich diesen vorher um Erlaubnis fragen? Könnt Ihr mir eine Vorschrift oder Kommentarstelle nennen, die mir da weiterhilft? Wie verfahrt Ihr in solchen Situationen?

  • Oder sollte ich diesen vorher um Erlaubnis fragen? Wie verfahrt Ihr in solchen Situationen?

    Eine "Erlaubnis" im Sinne von § 4 RpflG hole ich mir durch die Vorlage der Akte zum Zwecke der Ausstellung eines Haftbefehls für die Ersatzhaft durch den Richter ein.
    Mit dem HB kann man dann den Gerichtsvellzieher zur Vollstreckung beauftragen.

  • Hast du schon einen Haftbefehl? Ohne diesen geht es nicht. Wenn du ihn hast, dann kannst du den GV mit der Verhaftung beauftragen. Wenn noch kein Haftbefehl da ist, dann nochmal dem Richter geben, damit er einen erlässt.

  • Hast du schon einen Haftbefehl? Ohne diesen geht es nicht. Wenn du ihn hast, dann kannst du den GV mit der Verhaftung beauftragen. Wenn noch kein Haftbefehl da ist, dann nochmal dem Richter geben, damit er einen erlässt.

    Ich verfahre bei fruchtlosem Verlauf der Zwangsvollstreckung so, dass ich zunächst dem Richter die Akte zur Entscheidung darüber vorlege, ob nunmehr die Ordnungshaft vollstreckt werden soll. Bejaht er dies, erlasse ich den Haftbefehl selbst und beauftrage sodann unmittelbar den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich verfahre bei fruchtlosem Verlauf der Zwangsvollstreckung so, dass ich zunächst dem Richter die Akte zur Entscheidung darüber vorlege, ob nunmehr die Ordnungshaft vollstreckt werden soll. Bejaht er dies, erlasse ich den Haftbefehl selbst und beauftrage sodann unmittelbar den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung.

    Selber einen Haftbefehl machen? Da würde ich mich ehrlich gesagt nicht wirklich trauen, hätte da ein bisschen Sorgen wegen Art. 104 GG, auch wenn zuvor schon der Richter in seinem Beschluss die Haft angeordnet hatte. Würde mich aber gerne eines besseren belehren lassen :D Bei uns macht das jedenfalls eindeutig der Richter.

    Zu Maracujas Frage: Auf jeden Fall würde ich die Akte nochmal dem Richter vorlegen, da dieser ja entscheidet, ob und was vollstreckt werden soll. Kann ja auch sein, dass er aus welchen Gründen auch immer inzwischen die Vollstreckung nicht mehr fortführen möchte.

  • Ich denke, hier läuft etwas verkehrt.

    Die Ersatzordnungshaft wird durch den Rechtspfleger vollstreckt, und zwar durch Ladung in die entsprechende JVA.


    Nicht zu verwechseln mit dem Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft, welche beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss.


  • Die Ersatzordnungshaft wird durch den Rechtspfleger vollstreckt, und zwar durch Ladung in die entsprechende JVA.

    Das wiederum ist nun definitiv falsch. Ordnungs- und Zwangshaft wird vollstreckt durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers unter Beifügung eines Haftbefehles, der den Betroffenen dann in die JVA zu verbringen hat. Aber das wurde bereits in anderen Threads (Suchfunktion!) diskutiert und festgestellt.
    Hier ist es dann auch so, dass der Richter den Haftbefehl unterschreibt und so zum Ausdruck bringt, dass die Ersatzhaft auch tatsächlich vollstreckt werden soll.

  • Ich verfahre bei fruchtlosem Verlauf der Zwangsvollstreckung so, dass ich zunächst dem Richter die Akte zur Entscheidung darüber vorlege, ob nunmehr die Ordnungshaft vollstreckt werden soll. Bejaht er dies, erlasse ich den Haftbefehl selbst und beauftrage sodann unmittelbar den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung.

    Selber einen Haftbefehl machen? Da würde ich mich ehrlich gesagt nicht wirklich trauen, hätte da ein bisschen Sorgen wegen Art. 104 GG, auch wenn zuvor schon der Richter in seinem Beschluss die Haft angeordnet hatte. Würde mich aber gerne eines besseren belehren lassen :D Bei uns macht das jedenfalls eindeutig der Richter.

    So einen Fall hatte ich kürzlich (Gewaltschutzsache). Ebenso wie Du hatte auch ich Bauchschmerzen damit, selbst einen Haftbefehl zu erlassen, und habe die Akte deshalb der Richterin zugeschrieben. Diese hat dann jedoch entschieden, dass ich für den Erlass des Haftbefehls zuständig sei. Daraufhin habe ich ihn erlassen und sehe mich durch die §§ 7 und 8 Abs. 4 RPflG geschützt.

    Wenn eine derartige Konstellation das nächste Mal auftritt, werde ich mir überlegen müssen, ob ich dann sogleich selbst den Haftbefehl erlasse oder - zumal, wenn ein anderer Richter zuständig sein sollte - zu meiner Absicherung einen Beschluss nach § 7 RPflG herbeiführe.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Vielen Dank für die vielen Antworten, ich werde es jetzt dem Richter vorlegen, soll er mir sagen, wenn er es besser weiß, ob ich zuständig bin ...

  • Ich denke, hier läuft etwas verkehrt.

    Die Ersatzordnungshaft wird durch den Rechtspfleger vollstreckt, und zwar durch Ladung in die entsprechende JVA.


    Nicht zu verwechseln mit dem Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft, welche beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss.

    :zustimm:

  • Bei Zwangshaft mag das sein, aber nicht bei Ersatzordnungshaft -wie oben-. Diese wird nach § 88 StrVollstrO (analog) vollstreckt.

    Wo steht das und wieso sollte da ein Unterschied gemacht werden? Ich habe bislang in den letzten Jahren immer in Gewaltschutzsachen bei der Verhängung einer Ersatzordnungshaft den GV beauftragt, und das ging auch immer problemlos.

    Und warum sollte das nun wieder bei einer Ordnungshaft nach dem Gewaltschutzgesetz anders sein als bei einer Ordnungshaft nach § 89 FamFG. Siehe hierzu Keidel, FamFG, 18. Aufl., Rn 19 zu § 89: "Das Gericht kann einen Haftbefehl erlassen und den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragen. .... Der GV ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen."

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