Hallo,
in einer vorherigen Gläubigerversammlung haben die Gläubiger dem IV die Zustimmung nicht erteilt, über eventuelle künftige Vergleichsangebote zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerversammlung zu entscheiden.
Nunmehr beantragt der IV also die Einberufung der Gläubigerversammlung zur Zustimmung zu den Vergleichsangeboten zur Abgeltung von Anfechtungsansprüchen hinsichtlich konkreter Anfechtungsgegner und Beträge. Das ist ja so von der Gläubigerversammlung gewollt.
Als weiteren TOP beantragt er jedoch erneut die Zustimmung der Gläubigerversammlung, über künftige Vergleichsangebote ohne vorherige Einberufung der Gläubigerversammlung zu entscheiden.
Geht das? Steht nicht irgendwo, dass die Entscheidung aufrechterhalten bleibt?
LG!