Ich sehe nicht, dass die Ausübung Voraussetzung ist. Vormerkungen können auch zur Sicherung künftiger oder bedingter Ansprüche eingetragen werden, und § 28 Abs. 2 Satz 3 BauGB lautet einfach:
"Nach Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung."
Ich sehe nicht, wie Du um die Eintragung herumkommen willst, wenn Dir der Berechtigte ordnungsgemäß benannt ist.