Notariatsreform in Baden-Württemberg

  • Danke für die ausführlichen Erläuterungen. Klasse!

    Genau diese ausführlichen Erläuterungen wären es wert gewesen, dass sie flächendeckend den Notariaten nachdrücklich zur Erinnerung gebracht werden. Und dies nicht nur in den letzten 10 Jahren oder einmalig, sondern regelmässig. Aber wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen........

    Sie waren uns auf den Notariaten durchaus bekannt. Die Einhaltung war aber mühselig und zeitaufwendig. Deshalb hat man flächendeckend nach Auswegen gesucht. Und das Ergebnis der Suche sehen wir jetzt.

    Die Einhaltung der Überprüfungsfristen wird jetzt noch viel mühsamer !

  • Es geht mir hier nicht um dieBesoldung der Bezirksnotare, sondern um die Besoldung der Rechtspfleger. Dassdiese mit ihrer Verantwortung noch mit A9 anfangen müssen, ist eine Schande.Einstiegsgehalt müsste mindestens A12 sein.


    Ein Polizist im gehobenen Dienst fängt schließlich -umgerechnet - mit A11 an. Die freie Heilfürsorge macht mindestens 2Besoldungsstufen aus, sowie Pension mit 60).

  • Bevor man sich jetzt hier in den endlosen Weiten der Themenwelt "Besoldung" usw. verliert, möchte ich mir erlauben, den Fokus wieder auf das eigentliche Thema dieses Threads zu lenken.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • § 11 LFGG
    Ausfertigungen und Abschriften

    (1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
    (2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.
    (3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
    (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
    (5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

    Wieso hält sich das Amtsgericht nicht an diese Vorgaben ?

    vgl. http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal…true#focuspoint

  • § 11 LFGG
    Ausfertigungen und Abschriften

    (1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
    (2) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.
    (3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
    (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
    (5) Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

    Wieso hält sich das Amtsgericht nicht an diese Vorgaben ?

    vgl. http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal…true#focuspoint

    § 169 Absatz 3 ZPO? Elektronisch erzeugte beglaubigte Abschrift? Keine durch Abschreiben oder Kopie erzeugte Abschrift.

  • Muß im Grundbuchverfahren die Ausfertigung bzw. der begl. Abschrift des Genehmigungsbeschlusses des Betreuungsgerichts unterschrieben sein oder genügt der Stempel ? (Ba-Wü), vgl. #2858 ff.

    ForumSTAR sieht glaube ich vor, dass die Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk durch den UdG unterschrieben wird (wie im übrigen Ausfertigungen überhaupt durch den UdG zu unterschreiben sind).

  • Seit diese maschinellen Beglaubigung herumgeistern, erhalten wir auch oft nur diese und nicht Ausfertigungen, die man aber braucht, um z.B. begl. Abschriften
    herzustellen. War offenbar mal wieder nicht ganz durchdacht.

    Und dann erhält man noch aus Bayern ständig Vollstreckungsklauseln, die mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen sind. Halte ich für unwirksam und beanstande dementsprechend. Dann hat die Klausel halt zwei Siegelabdrücke.

  • Und dann erhält man noch aus Bayern ständig Vollstreckungsklauseln, die mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen sind. Halte ich für unwirksam und beanstande dementsprechend. Dann hat die Klausel halt zwei Siegelabdrücke.

    § 8 Abs. 4 AVWpG

    Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.

  • Und dann erhält man noch aus Bayern ständig Vollstreckungsklauseln, die mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen sind. Halte ich für unwirksam und beanstande dementsprechend. Dann hat die Klausel halt zwei Siegelabdrücke.

    § 8 Abs. 4 AVWpG

    Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.

    Ich glaube, dass das ‚Amtsgericht Bayern‘ das Problem ist, nicht die fehlende Unterschrift.

  • Und dann erhält man noch aus Bayern ständig Vollstreckungsklauseln, die mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen sind. Halte ich für unwirksam und beanstande dementsprechend. Dann hat die Klausel halt zwei Siegelabdrücke.

    § 8 Abs. 4 AVWpG

    Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.


    Was ist das denn für eine Verordnung/Gesetz? :gruebel: Sollte dieses überhaupt bundesweit gültig sein?

  • Und dann erhält man noch aus Bayern ständig Vollstreckungsklauseln, die mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen sind. Halte ich für unwirksam und beanstande dementsprechend. Dann hat die Klausel halt zwei Siegelabdrücke.

    § 8 Abs. 4 AVWpG

    Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden.


    Was ist das denn für eine Verordnung/Gesetz? :gruebel: Sollte dieses überhaupt bundesweit gültig sein?


    Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!