Genehmigung und Weiterleitung an NLG

  • Die von Cromwell mitgeteilte Auffassung in #11 verstehe ich insoweit aus nachlassrechtlicher Sicht nicht:

    Der gesetzl. Vertreter sitzt beim NLG und erklärt die Ausschlagung gegenüber dem NLG. Welche andere Intention sollte der gesetzl. Vertreter also noch haben, als das sein Vertretener kein Erbe werden soll. Warum soll er dann noch von seinem Recht (ich drehe die Sache einmal um: von Pflicht zur Vorlage zum Recht zur Vorlage), die erteilte rechtskräftige nachträgliche Genehmigung beim NLG vorzulegen, Gebrauch machen, wenn er bereits bei Erklärung der Ausschlagung von der Genehmigung gemäß § 1831 BGB hätte Gebrauch machen müssen, um überhaupt eine wirksame Erklärung abzugeben?! Ist es da nicht -bereits aus allgemeiner Lebenserfahrung heraus- wirklich nur ein Nachweisproblem der erteilten Genehmigung mit RK gegenüber dem NLG der bereits wirksamen Ausschlagungserklärung wie holzwürmchen es bereits gesagt hat?! Von dem Mangel an der Anwendbarkeit des § 1829 BGB analog mal ganz abgesehen.

  • Das nicht, aber es zeigt doch, dass für dieses FamG doch nur wichtig ist, dass die Genehmigung vorgelegt wird. Wann das erfolgt, scheint nicht von Relevanz, mithin werden weitere Schritte - wie hier bereits beschrieben mit Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betreuer - nicht für nötig erachtet (was wiederum dafür spricht, dass das FamG ebenso nur von einem Nachweisproblem gegenüber dem NLG ausgeht).

  • Die von Cromwell mitgeteilte Auffassung in #11 verstehe ich insoweit aus nachlassrechtlicher Sicht nicht:

    Der gesetzl. Vertreter sitzt beim NLG und erklärt die Ausschlagung gegenüber dem NLG. Welche andere Intention sollte der gesetzl. Vertreter also noch haben, als das sein Vertretener kein Erbe werden soll. Warum soll er dann noch von seinem Recht (ich drehe die Sache einmal um: von Pflicht zur Vorlage zum Recht zur Vorlage), die erteilte rechtskräftige nachträgliche Genehmigung beim NLG vorzulegen, Gebrauch machen, wenn er bereits bei Erklärung der Ausschlagung von der Genehmigung gemäß § 1831 BGB hätte Gebrauch machen müssen, um überhaupt eine wirksame Erklärung abzugeben?! Ist es da nicht -bereits aus allgemeiner Lebenserfahrung heraus- wirklich nur ein Nachweisproblem der erteilten Genehmigung mit RK gegenüber dem NLG der bereits wirksamen Ausschlagungserklärung wie holzwürmchen es bereits gesagt hat?! Von dem Mangel an der Anwendbarkeit des § 1829 BGB analog mal ganz abgesehen.


    Ich weiß nicht, ob ich diesen Beitrag jetzt richtig verstanden habe.

    Cromwell hat in Beitrag 11 zutreffend ausgeführt, dass wenn man davon ausgeht, dass die Genehmigung der Erbausschlagung mit RK wirksam würde, diese nicht mehr dem Nachlassgericht zuzuleiten wäre.

    Konsequenterweise wäre der Betreuer daher nicht mehr dahingehend zu belehren, dass er die Genehmigung beim Nachlassgericht einreichen muss. Wenn nunmehr doch ein Gericht die Wirksamkeit der Ausschlagung prüfen muss, könnte diese dazu führen, dass die Ausschlagung als nicht wirksam angesehen wird (wenn das Gericht die m. E. zutreffende Ansicht vertritt, dass der Betreuer den Beschluss mit dem RK-Vermerk beim Nachlassgericht einreichen muss).

    Wenn man die andere Auffassung vertritt, nimmt man dem Betreuer die Möglichkeit, die zwischenzeitlich zum Bestand des Nachlasses gewonnenen Erkenntnisse (doch keine Überschuldung) noch zu berücksichtigen, indem er die Genehmigung dem Nachlassgericht nicht mitteilt.

  • Wenn man die andere Auffassung vertritt, nimmt man dem Betreuer die Möglichkeit, die zwischenzeitlich zum Bestand des Nachlasses gewonnenen Erkenntnisse (doch keine Überschuldung) noch zu berücksichtigen, indem er die Genehmigung dem Nachlassgericht nicht mitteilt.



    die Rechtslage wäre ebenso nicht anders, wenn der Betreuer mit der bereits vorher erteilten Genehmigung gemäß § 1831 BGB die Ausschlagung erklärt hätte und nunmehr feststellt, dass keine Überschuldung vorliegt --> in beiden Fällen liegt ein klassicher Fall einer Anfechtungserklärung der Ausschlagung der Erbschaft vor.

  • Bei uns ist der Regelfall, dass der Betreuer die Ausschlagung beim Nachlassgericht oder Notar vorsorglich (zur Fristwahrung, häufig ohne Kenntnis des Nachlasswertes) erklärt und in der entsprechenden Urkunde den Genehmigungsantrag formulieren lässt.

  • nochmal bezogen auf # 18; der Hinweis ist schon richtig, doch dort steht ja m.E. nur, dass die Frist bis zum "Zugang des Genehmigungsbeschlusses" gehemmt ist.
    Un da setzte für mich die Frage an: bis zum (erstmaligen) Zugang des Genemigungsbeschlusses - oder bis zum (zweiten) Zugang des rechtskräftigen Beschlusses.

  • Gegenfrage: Macht es Sinn, die Hemmung vor Rechtskraft enden zu lassen, obwohl der Genehmigungsbeschluss noch keine Wirksamkeit entfalten kann? Warum wurde nochmal die Hemmung von der Rspr. entwickelt/ festgestellt?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • nein, aber das könnte man sich bei einigen anderen Sachen im FamFG auch fragen - will heißen, man kann sich leider meist nicht auf die eigene Vorstellung von Sinn oder nicht Sinn verlassen

  • Ein Genehmigungsbeschluss wird erst mir Rechtskraft wirksam und daher kann unstreitig auch nur von einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss i.S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden. Demzufolge ist die Frist gehemmt, bis dem gesetzlichen Vertreter die mit Rechtskraftzeugnis versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zugeht.

  • Ein Genehmigungsbeschluss wird erst mir Rechtskraft wirksam und daher kann unstreitig auch nur von einem rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss i.S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden. Demzufolge ist die Frist gehemmt, bis dem gesetzlichen Vertreter die mit Rechtskraftzeugnis versehene Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses zugeht.


    Ich sehe das persönlich auch so, denke aber nicht, dass man dies als "unstreitig" feststehend bezeichnen kann.

    Die mir zur Verfügung stehenden Kommentare - einschließlich des in #18 genannten Palandt - nennen stets die Bekanntmachung/Zugang der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter als den Zeitpunkt, ab dem die Ausschlagungsfrist weiterläuft - das Wort "rechtskräftig" fällt dort nirgends.
    Mit dem Problem, dass nach neuem Recht die Bekanntmachung und die Wirksamkeit (Rechtskraft) der Genehmigung zeitlich auseinander fallen, haben sich m.E. die Kommentatoren gar nicht befasst.

    Was also, wenn ich als FamG dem gesetzl. Vertreter mitteile, er könne die Rechtskraft abwarten und erst dann von der Genehmigung Gebrauch machen, das zuständige Nachlassgericht dies aber anders sieht?

    Einmal editiert, zuletzt von Waldfee (11. Januar 2012 um 13:10)

  • :gruebel: Also ich denke das Nachlasgericht kann und wird es nicht anders sehen, da die Genehmigung nach dem FamFG erst mit Rechtskraft wirksam wird. Der gesetzliche Vertreter kann von einer noch nicht wirksamen Genehmigung doch gar keinen Gebrauch machen, daher denke ich dass die Bekanntmachung bzw. der Zugang der wirksamen Genehmigung (=rechtskräftigen) an den gesetzlichen Vertreter allein die Hemmung der Ausschlagungsfrist aufheben kann.

    www

  • :gruebel: Also ich denke das Nachlasgericht kann und wird es nicht anders sehen, da die Genehmigung nach dem FamFG erst mit Rechtskraft wirksam wird. Der gesetzliche Vertreter kann von einer noch nicht wirksamen Genehmigung doch gar keinen Gebrauch machen,

    Leider kenne ich mindestens 1 Nachlassgericht, das es anders sieht.
    Das führt nun dazu, dass ich entweder das Vorgehen in jedem Einzelfall mit dem jeweiligen Nachlassgericht absprechen muss, oder ich muss zur Sicherheit dem gesetzl. Vertreter den Beschluss eben zweimal - vor und nach Rechtskraft - zustellen, jedes Mal verbunden mit der Aufforderung, den Beschluss umgehend beim Nachlassgericht einzureichen.
    Dieses umständliche und für den Beteiligten kaum nachvollziehbare Procedere ist sehr unbefriedigend.

    Aus meiner Sicht ist bereits das gesetzliche System inkonsequent, denn die Erteilung eines Rechtskraftvermerks von Amts wegen und erst recht eine nochmalige amtswegige Zustellung eines rechtskräftigen Beschlusses sieht das Gesetz ja gar nicht vor, sind aber hier unumgänglich für den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist.

  • Mit dem Problem, dass nach neuem Recht die Bekanntmachung und die Wirksamkeit (Rechtskraft) der Genehmigung zeitlich auseinander fallen, haben sich m.E. die Kommentatoren gar nicht befasst....

    Wie mein Vater so treffend sagte, der Kopf ist nicht nur zum Haareschneiden da, den darf man, wenn der Komm. noch nicht angepasst wurde, auch gern benutzen.

    Aber wenn sowas, wie das Vorstehende rauskommt, gN8.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Habe jetzt erstmals den Fall, dass die Genehmigung der Erbausschlagung mangels Überschuldung zu versagen ist.


    Vielleicht eine einfache Frage für euch:

    Muss der Betreuer in diesem Fall auch von der Verweigerung der Genehmigung "Gebrauch machen"? :gruebel:

    Falls ja, was passiert erbrechtlich, wenn er dies nicht macht, weil er die Entscheidung inhaltlich nicht trägt (aber auch kein Rechtsmittel einlegt)?

    Oder übersendet man in den Fällen der Verweigerung als Betreuungsgericht den rechtskräftigen Beschluss an das Nachlassgericht?

  • Der Betreuer muß sich nur überlegen, ob er Rechtsmittel einlegt. Tut er es nicht und das Genehmigungsverfahren endet, fällt die Hemmung des Fristablaufs für die Ausschlagung weg und nach Ende der Frist steht fest, daß der Vertretene Erbe ist. Dem Nachlaßgericht kannst Du eine Mitteilung zu machen, damit die wissen, daß das Hemmnis weggefallen ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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