Die von Cromwell mitgeteilte Auffassung in #11 verstehe ich insoweit aus nachlassrechtlicher Sicht nicht:
Der gesetzl. Vertreter sitzt beim NLG und erklärt die Ausschlagung gegenüber dem NLG. Welche andere Intention sollte der gesetzl. Vertreter also noch haben, als das sein Vertretener kein Erbe werden soll. Warum soll er dann noch von seinem Recht (ich drehe die Sache einmal um: von Pflicht zur Vorlage zum Recht zur Vorlage), die erteilte rechtskräftige nachträgliche Genehmigung beim NLG vorzulegen, Gebrauch machen, wenn er bereits bei Erklärung der Ausschlagung von der Genehmigung gemäß § 1831 BGB hätte Gebrauch machen müssen, um überhaupt eine wirksame Erklärung abzugeben?! Ist es da nicht -bereits aus allgemeiner Lebenserfahrung heraus- wirklich nur ein Nachweisproblem der erteilten Genehmigung mit RK gegenüber dem NLG der bereits wirksamen Ausschlagungserklärung wie holzwürmchen es bereits gesagt hat?! Von dem Mangel an der Anwendbarkeit des § 1829 BGB analog mal ganz abgesehen.