Hallo,
mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Kontopfändung) durch den Gläubiger vor auf Grund eines Beschlusses des Familiengerichts. In diesem wird ein Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt zur Erzwingung von Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen. In dem Antrag heißt es u.a., dass das Zwangsgeld an die Gerichtskasse zu zahlen ist, die Kosten der Vollstreckung an den Gl.
Vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel liegt vor.
Das Zwangsgeld wurde nach § 888 ZPO verhängt, der Titel ist Vollstreckungstitel nach § 794 Ziffer 1 Nr. 3 ZPO (Zöller Rdnr. 13 zu § 888 ZPO).
Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse nach den Bestimmungen über die Vollstreckung von Geldforderungen §§ 903 ff ZPO (so Zöller).
Folglich kann so ein Pfüb erlassen werden ?
An anderer Stelle finde ich hingegen einen Verweis auf die JBeitrO (vgl. HRP Kapitel 6 Rdnr. 32 ff)... dort heißt es, die Beitreibung erfolgt nicht von Amtswegen sondern auf Antrag des Gläubigers, § 1 Nr. 3 JBeitrO, Vollstreckungsbehörde ist der Vorsitzende des Prozessgerichts !?
Wo genau liegt hier der Unterschied und wie liegt es in meinem Fall?
Ich hoffe, jemand hat damit Erfahrung Vielen Dank!