Zurückweisung Pfändung durch Drittschuldner


  • Genauso ist das. Wenn eine eindeutige Zuordnung zu einem Kunden nicht möglich ist, dann läuft sie eben ins leere. Und ohne Geburtsdatum und oft alter Anschrift
    kann das eben passieren.

    Es ist übrigens kein dümmlicher Brauch, das Original zurück zu schicken. Bei uns kommt dann auch ein Stempel "Kein Kunde" Drauf und geht zurück, weil
    wir weder Daten erfassen noch die Pfändung archivieren dürfen, sofern sie keine Kunden betrifft. Bedank dich bei der DSGVO

  • Nur weil ihr den nicht zuordnen könnt, geht doch die Pfändung nicht ins Leere.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hier geht es doch um eine Drittschuldnerpfändung bei einem Rentenversicherungsträger. Da stellen sich zunächst folgende Fragen: Hat der Schuldner überhaupt Rentenanwartschaften erworben? Wann ist der voraussichtliche Rentenbeginn? Wie lautet die Rentenversicherungsnummer und um welchen Versicherungsträger handelt es sich?

    Der Schuldner ist doch verpflichtet, in der Vermögensauskunft diese Angaben zu machen. Wenn die Auskunft lückenhaft ist, muss der GVZ nachbessern.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Nur weil ihr den nicht zuordnen könnt, geht doch die Pfändung nicht ins Leere.


    Natürlich. Was soll denn sonst damit passieren? :gruebel:

    Fiktiver Pfändungsrang und Pfändungswirkung an allen Konten von Kunden namens Klaus Müller bei der C-Bank? :gruebel: Und dann soll der DS so nach und nach mit dem Gläubiger klären, wer eigentlich betroffen ist?

  • Nur weil ihr den nicht zuordnen könnt, geht doch die Pfändung nicht ins Leere.

    Wenn der Drittschuldner den Schuldner wegen unvollständiger oder falscher Angaben nicht sicher identifizieren kann,
    ist die Pfändung unwirksam ,OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.93- 1 U 116/92, NJW-RR 1994, 1023 = WM 199, 2020

    Das kann ich gar nicht glauben, wobei der Leitsatz von einer "falschen Anschrift" spricht. Leider ist der Volltext der Entscheidung nicht abrufbar, kann mir jemand helfen? Würde mich brennend interessieren.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Nur weil ihr den nicht zuordnen könnt, geht doch die Pfändung nicht ins Leere.

    Wenn der Drittschuldner den Schuldner wegen unvollständiger oder falscher Angaben nicht sicher identifizieren kann,
    ist die Pfändung unwirksam ,OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.93- 1 U 116/92, NJW-RR 1994, 1023 = WM 199, 2020

    Das kann ich gar nicht glauben, wobei der Leitsatz von einer "falschen Anschrift" spricht. Leider ist der Volltext der Entscheidung nicht abrufbar, kann mir jemand helfen? Würde mich brennend interessieren.

    In der Praxis geht es ja meist um unklare Adressen, also wenn Gläubiger und Drittschuldner nicht identische Anschriften haben.

    Das ganze wird verschärft durch die Gesetzesänderung von 2009 (Gesetz zur Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung).
    Danach hat der Gläubiger ja unter bestimmten Voraussetzungen das Recht , über den Gerichtsvollzieher an Daten des Bundeszentralamtes für Steuern
    zum jeweiligen Schuldner zu gelangen. Ich habe solche Auskünfte schon gesehen.

    Wenn ich das richtig verstanden habe (können die hier aktiven Gerichtsvollzieher ja vielleicht mal erklären), werden diese Abfragen nur mit Name
    und Geburtsdatum gemacht. Zurück bekommt der Gläubiger eine bundesweite Liste mit Konten auf diesen Namen. Dann wird gepfändet, in dem einfach an
    die entsprechende Bank , die in der Liste auftaucht eine Pfändung ausgebracht wird. Das Problem: In der Pfändung wird die Adresse aus den Daten
    des Gläubigers ergänzt und dann meist das Geburtsdatum vom Rechtspfleger gestrichen. Das Problem für den Drittschuldner: In der Pfändung ist ein Name und eine Kontonummer, welche existieren, aber die Anschrift stimmt nicht. Was tun?

    Wir richten uns genau deshalb nur nach der Anschrift, weil die angegebene Kontonummer eben nicht zum Original Schuldner passen muss (siehe oben).
    Wenn man dann beim Gläubiger anruft und nachfragt, geben die auch ganz offen zu, dass sie 10 Banken gepfändet haben (einer wird ja schon richtig sein),
    weil bei der Abfrage über das Bundesamt eben 10 Menschen den gleichen Namen und das gleiche Geburtsdatum hatten.

  • Nur weil ihr den nicht zuordnen könnt, geht doch die Pfändung nicht ins Leere.

    Welchen der 100 Michael Müller sollen wir dann das Wochenende vermiesen? :teufel:

    Mangels Klarheit und Bestimmheit des Pfändungsbeschlusses -> z.d.A. (auch falls Bukowski nachträgliche erhellende außerhalb des Pfüb´s liegende Informationen liefern sollte).

  • Das ganze wird verschärft durch die Gesetzesänderung von 2009 (Gesetz zur Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung).
    Danach hat der Gläubiger ja unter bestimmten Voraussetzungen das Recht , über den Gerichtsvollzieher an Daten des Bundeszentralamtes für Steuern
    zum jeweiligen Schuldner zu gelangen. Ich habe solche Auskünfte schon gesehen.

    Wenn ich das richtig verstanden habe (können die hier aktiven Gerichtsvollzieher ja vielleicht mal erklären), werden diese Abfragen nur mit Name
    und Geburtsdatum gemacht. Zurück bekommt der Gläubiger eine bundesweite Liste mit Konten auf diesen Namen.

    Genau so ist es. Hatten wir hier schon.
    Und dort steht, dass für die Abfrage (natürlicher Personen) Anschrift und Geburtsdatum notwendig. sind.



    Wir richten uns genau deshalb nur nach der Anschrift, weil die angegebene Kontonummer eben nicht zum Original Schuldner passen muss (siehe oben).
    Wenn man dann beim Gläubiger anruft und nachfragt, geben die auch ganz offen zu, dass sie 10 Banken gepfändet haben (einer wird ja schon richtig sein),
    weil bei der Abfrage über das Bundesamt eben 10 Menschen den gleichen Namen und das gleiche Geburtsdatum hatten.

    *hihi*
    Und ab hier macht Ihr es euch selbst schwer. Wenn Lieschen Müller, Remscheid die Kontonummer 184818491850 hat und die Pfändung für Lieschen Müller, Wuppertal, Kontonummer 184818491850 kommt, streicht ihr? Selbst schuld.

    Das dann im Rückweg über den Gläubiger zu einem Problem des prüfenden Rpfls. zu machen, erklärt die Länge des Threads hier.:wechlach:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Wir richten uns genau deshalb nur nach der Anschrift, weil die angegebene Kontonummer eben nicht zum Original Schuldner passen muss (siehe oben).
    Wenn man dann beim Gläubiger anruft und nachfragt, geben die auch ganz offen zu, dass sie 10 Banken gepfändet haben (einer wird ja schon richtig sein),
    weil bei der Abfrage über das Bundesamt eben 10 Menschen den gleichen Namen und das gleiche Geburtsdatum hatten.

    *hihi*
    Und ab hier macht Ihr es euch selbst schwer. Wenn Lieschen Müller, Remscheid die Kontonummer 184818491850 hat und die Pfändung für Lieschen Müller, Wuppertal, Kontonummer 184818491850 kommt, streicht ihr? Selbst schuld.

    Das dann im Rückweg über den Gläubiger zu einem Problem des prüfenden Rpfls. zu machen, erklärt die Länge des Threads hier.:wechlach:


    So abwegig ist die Handhabung der Bank aber auch nicht. Im Grund genommen dient diese dem Schutz der (redlichen) Kunden.

    Beispiel:

    Gläubiger hat beim Bundeszentralamt für Steuern die Abfrage gemacht und diverse bundesweite Treffer mit dem Namen Lieschen Müller (und dem gleichen Geburtsdatum) erhalten.

    Pfüb ist gegen Lieschen Müller ergangen, Anschrift im Pfüb liegt in Remscheid, Geburtsdatum wurde vom Rechtspfleger gestrichen, DS ist eine bundesweit tätige Bank

    Bank stellt fest, dass zwar der Name der Schuldnerin stimmt, aber die ihr bekannte Anschrift zu der Kontonummer in Berlin liegt (Grund z. B.: Kundin hat neue Adresse der Bank nicht mitgeteilt)


    Kann man jetzt wirklich von der Bank verlangen, dass sie ungeachtet der falschen Anschrift die Konten sperrt, nur weil Name und Kontonummer übereinstimmen? :gruebel:

    Variante: Gläubiger hat keine Abfrage gemacht oder keine Treffer erzielt, daher keine Kontonummer im Pfüb; Adressproblematik wie vorstehend (nicht übereinstimmen); M. E. muss hier die Bank in diesem Fall die Pfändung zurückweisen.

  • Nur weil ihr den nicht zuordnen könnt, geht doch die Pfändung nicht ins Leere.

    Wenn der Drittschuldner den Schuldner wegen unvollständiger oder falscher Angaben nicht sicher identifizieren kann,
    ist die Pfändung unwirksam ,OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.93- 1 U 116/92, NJW-RR 1994, 1023 = WM 199, 2020

    Eine abweichende Anschrift ist weder unvollständig noch muss sie falsch sein (vorbehaltlich der Prüfung durch das Vollstreckungsgericht). Diese Entscheidung passt also offensichtlich wohl nur eingeschränkt.

    Das fehlende/gestrichene Geb-Datum kann natürlich als unvollständig durchgehen. Aber ohne dass es tituliert ist oder sich aus einer VAK ergibt, wird das eben nichts. Sollte ein fehlendes Geb-Datum dazu führen, dass der DS ohne Haftung eine Pfändung ablehnen kann, MUSS das zur Folge haben, dass das Geb-Datum in den Titel aufgenommen werden kann (sogar muss) und sich ein Gericht nicht dagegen verweigern darf.

    Wenn die Bank einen PÜ nicht zuordnen kann, bin ich davon ausgegangen, dass dann KEIN Konto gesperrt wird. Stellt sich später dann raus, dass das zu unrecht erfolgt ist bzw kann eine Zuordnung erfolgen, kann man sich eben über die Folgen/Haftung streiten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Tschuldige Frog, aber bei dem Thema übertriffst Du Dich mit Deinen Hinweisen.

    Was bringt uns denn die Entscheidung für einen Erkenntnisgewinn?
    Ausgangspunkt: Titel auf den Mädchennamen, nur Angabe des Familiennamens, falsche Anschrift und bei der IBAN stimmt nur die letzte Ziffer. Fehlt nur noch, dass kein Vordruck verwendet wurde.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Tschuldige Frog, aber bei dem Thema übertriffst Du Dich mit Deinen Hinweisen.

    Was bringt uns denn die Entscheidung für einen Erkenntnisgewinn?
    Ausgangspunkt: Titel auf den Mädchennamen, nur Angabe des Familiennamens, falsche Anschrift und bei der IBAN stimmt nur die letzte Ziffer. Fehlt nur noch, dass kein Vordruck verwendet wurde.


    Ich finde die Randziffern 48 und 49 der genannten Entscheidung ganz interessant. Diese enthalten Ausführungen zur Identitätsprüfung bei der Bank, die über den konkret entschiedenen Fall hinausgehen!

  • Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage der (eventuellen) Haftung:

    OLG Hamm, 10.10.2018 - 31 U 141/17

    Diese Entscheidung ist sehr interessant! Zumal sie auf die Entscheidung des OLG Stuttgart Bezug nimmt, die mir dankenswerterweise mittlerweile vorliegt, leider ohne Tatbestand. Daher weiss ich nicht, ob im Stuttgarter Fall eine falsche Adresse angebeben wurde, was aufgrund des Tenors naheliegt. Dass bei einer falschen Adresse und fehlendem Geburtsdatum die Pfändung unwirksam sein kann ist naheliegend. Wir haben aber in diesem Thread die Frage diskutiert, ob es für die Unwirksamkeit schon ausreicht, wenn Name + Adresse dem DS für das individualisieren nicht ausreicht. Das ist eine gänzlich andere Frage.

    Aus der Entscheidung des OLG Hamm:

    Hervorhebungen durch mich.

    Der immer wiederkehrende Klassiker: ich als Gläubigervertreter kenne die neue Anschrift des zeitweilig untergetauchten Schuldners, der DS kennt sie nicht. Aufgrund Pfändung beim DS, bei der die neue (richtige) Anschrift verwendet wird erklärt der DS, dass der Schuldner mit dieser Anschrift nicht zu identifizieren ist, manchmal schickt der DS dann seine Ausfertigung des PfÜb zurück (macht vor allem die Rentenversicherung in Berlin gerne). Und ich bleibe dabei, dass sie sich damit ins eigene Fleisch schneiden. Denn die Verwendung der richtigen, aber dem DS evtl. nicht bekannten Anschrift kann doch nicht dazu führen, dass der PfÜb unwirksam ist. Wäre aber natürlich eine interessante Frage, um sie mal zum BGH zu jagen.

    Und die Entscheidung belegt doch auch, dass es ein generelles Fordern des Geburtsdatum nicht gibt. Klar, bei Karl Müller und Erna Meier bin ich als Gläubigervertreter doch selbst schuld, wenn ich ohne Geburtsdatum pfände (bzw. der Rechtspfleger es streicht). Aber bei einem Jean-Claude Baptist Freiherr von Münchhausen als Schuldner wird doch wohl auch bei der Sparkasse mit 5 Mio. Konten die Angabe des Geburtsdatums entbehrlich sein.

    Interessant wäre der Fall, in dem das Geburtsdatum für die Identfizierung wichtig ist (Klaus Müller), vom Gläubigervertreter im PfüB-Antrag angegeben wird und dann vom Rechtspfleger kommentarlos gestrichen wird. Wenn jetzt der DS die Unwirksamkeit der Pfändung aufgrund fehlenden Geburtsdatums einwendet wird es interessant, solch einen Fall müsste man mal (dann natürlich über die Amtshaftung) zu den Obergerichten bringen. Auch wenn Araya sich ihrer Sache ist, ich bin es in so einem Fall nicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ganz blöde Frage am Rande: wieso geht Ihr eigentlich ganz selbstverständlich von der Angabe eines bestimmten Kontos im Antrag aus? Im aktuellen Formular wie auch schon in allen Formularen, die ich in den letzten 30 Jahren in der Hand hatte, besteht lediglich die Möglichkeit, ein bestimmtes Konto ("insbesondere Konto ...") anzugeben - aber keinerlei Verpflichtung.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Und was soll der DS deiner Meinung nach mit dem Pfüb machen, wenn die Daten keines Bankkunden mit dem im Pfüb angegebenen Schuldner + Anschrift übereinstimmen? :gruebel:

  • Ganz blöde Frage am Rande: wieso geht Ihr eigentlich ganz selbstverständlich von der Angabe eines bestimmten Kontos im Antrag aus? Im aktuellen Formular wie auch schon in allen Formularen, die ich in den letzten 30 Jahren in der Hand hatte, besteht lediglich die Möglichkeit, ein bestimmtes Konto ("insbesondere Konto ...") anzugeben - aber keinerlei Verpflichtung.

    :daumenrau Ein guter Hinweis.

    (Es gibt aber auch genügend Großgläubiger, denen das Konto (ist vermutlich meist nur eines?) bekannt ist und die es im Pfüb-Antrag vermerken.)

  • Und was soll der DS deiner Meinung nach mit dem Pfüb machen, wenn die Daten keines Bankkunden mit dem im Pfüb angegebenen Schuldner + Anschrift übereinstimmen? :gruebel:

    Eine Drittschuldnererklärung abgeben, dass der Kunde nicht identifiziert wurde und daher die Pfändung nicht anerkannt wird. Was soll er sonst machen.

    Aber: wenn der Gläubiger im im Nachgang nachweist, dass die Anschrift stimmt oder ihn im schlimmsten Fall sogar verklagt, wird er dennoch verlieren. Denn seine Drittschuldnererklärung war objektiv unrichtig, die Pfändung zuordenbar.

    Deswegen halte ich es ja für leichtfertig, die Ausfertigung des PfÜb zurückzusenden. Passiert nach meiner Erfahrung aber bei Banken fast nie, sondern vor allem bei der Rentenversicherung in Berlin.

    Wenn ich als Gläubiger dann nach z.B. 10 Jahren bei Eintritt des Rentenbeginns zur Abführung der pfändbaren Beträge auffordere und man dort nicht einmal mehr die Ausfertigung des PfÜb in den Unterlagen hat wird es natürlich schwierig.

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  • Und was soll der DS deiner Meinung nach mit dem Pfüb machen, wenn die Daten keines Bankkunden mit dem im Pfüb angegebenen Schuldner + Anschrift übereinstimmen? :gruebel:

    Eine Drittschuldnererklärung abgeben, dass der Kunde nicht identifiziert wurde und daher die Pfändung nicht anerkannt wird. Was soll er sonst machen.

    Aber: wenn der Gläubiger im im Nachgang nachweist, dass die Anschrift stimmt ....


    Es ist natürlich möglich, dass der Gläubiger erst einen Monat später nachweist, dass die Anschrift im Pfüb stimmt und der Bank einfach die aktuelle Adresse des Schuldners nicht vorliegt.

    Was soll hinsichtlich des Ranges eigentlich mit den der Bank kurz danach zugestellten Pfübsen passieren, die problemlos dem entsprechenden Kunden zugeordnet werden konnten (weil in diesen Pfübsen die der Bank bekannte Anschrift im Pfüb vermerkt ist)? :gruebel:

    Wie lange soll der Drittschuldner warten, ob der Gläubiger vielleicht noch etwas Hilfreiches zur Identifizierung des Schuldners mitteilt?

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