Liebe Kollegen(innen),
mal eine kurze Frage, nachdem bei uns fast alles krank ist und ich fast alles machen muss, also auch die RAST und die eiligen Vollstreckungssachen, letzteres auch die letzten 3 Jahre nicht mehr gemacht.
Es erschien eine Schuldnerin, vom Anwalt geschickt, und wollte die Erhöhung ihres pfändungsfreien Betrages auf dem P-Konto beantragen, nachdem sie für 6 Monate volles Harz4 nachgezahlt bekommen hat.
Ich hatte da so im Hinterkopf, dass es da mal eine Entscheidung gab, dass man das nicht uneingeschränkt freigeben und auf die die ganzen Monate, auf die sich die Nachzahlung bezieht, verteilen kann. Würde man letzteres tun, wäre es natürlich unpfändbar, weil der Betrag in jedem einzelnen Monat, auf den sich die Nachzahlung bezieht, unpfändbar gewesen wäre. Ich habe sie daraufhin gefragt, wovon sie denn dann die letzten Monate gelebt hat. Antwort: Von Kindergeld und von meinem Freund (wäre ja das Problem gewesen, ob das nun mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft war oder nicht). Ich habe weiter gefragt, ob sie denn tatsächlich die Nachzahlungen z.B. für aufgelaufene Verbindlichkeiten braucht oder ob sie denn auch von ihren laufenden Leistungen bzw. wenigstens von dem bescheinigten Freibetrag auf dem P-Konto leben könnte. "Ja, paar Verbindlichkeiten sind schon aufgelaufen ....." war ihre Antwort, schlüssig und für einen Antrag reif konnte sie das aber nicht darstellen, geschweige denn nachweisen.
Ich habe ihr dann paar Worte der Begründung geschrieben für ihren Anwalt, dass sie den Antrag doch mal lieber von diesem stellen lassen sollte, denn es ist nicht Aufgabe der RAST, für die Schuldnerin einen Antrag hinzuzaubern, der dann auch Erfolg verspricht, so als ob ich ihr anwaltlicher Vertreter wäre, ganz zu schweigen davon, dass derselbe Rechtspfleger dann auch noch über diesen Antrag entscheiden müsste.
So, nun zurück zur Frage: Welche Anforderungen würdet Ihr stellen, um die gesamte Nachzahlung auf dem P-Konto zusätzlich freizustellen?