Dauer der Ratenzahlung § 4b Abs. 2 InsO

  • Ungeklärt und bereits im Prozesskostenhilferecht strittig war die Frage, ob die Zahl von 48 Monatsraten eine absolute Höchstdauer der Ratenzahlung bestimmt oder ob nur tatsächlich geleistete Raten zählen. Berechnet man die Monate, während derer der Schuldner keine Leistungen erbringen kann, als sogenannte Nullraten ein, stellt die Dauer von 48 Monaten zu Gunsten des Schuldners die absolute Höchstgrenze dar. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde dies als mit der früheren Regelung des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO für unvereinbar gehalten. § 120 Abs. 4 ZPO wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgehoben; statt seiner gilt § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ratenzahlung im Zivilprozess bereits mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beginnt und nicht erst nach Beendigung des Prozesses. Im Insolvenzverfahren beginnt die Ratenzahlung aber gerade erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Im Verfahren der Kostenstundung wird daher überwiegend vertreten, die sogenannten Nullraten in die Gesamtzahl der 48 Monatsraten einzubeziehen.


    (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 1. Einleitung – Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts Kapitel 3. Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren und Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens Rn. 143 beck-online)


  • Das ist Schnee von gestern. § 115 ZPO wurde geändert.
    Wenn sich Raten mit einer Höhe von unter 10 € ergeben würden, werden keine Raten angeordnet.
    Das Konstrukt der "Null-Rate" existiert somit seit Jahren nicht mehr.

    Tut mir leid, aber das verstehe ich nicht.

    In der alten Fassung des § 115 ZPO gab es eine Tabelle, in der festgelegt war bei welchem einzusetzenden Einkommen welche Ratenhöhe zu zahlen ist.
    Bei unter 15 € stand in der Tabelle die Zahl 0. Deshalb gibt es die (m.E. falsche) Meinung, dass das als sog. "Null-Rate" bei der Anzahl der zu zahlenden Raten zu berücksichtigen sei.
    In der jetztigen Fassung des § 115 ZPO steht, dass wenn sich eine Ratenhöhe von unter 10 € ergeben würde, keine Raten angeordnet werden. Wenn es keine Raten gibt, dann verringert sich die Anzahl der Raten deren Zahlung noch verlangt werden kann nicht. Wenn neues Recht zur Anwendung kommt, dann kann es gar keine "Null-Raten" mehr geben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Da habt Ihr ja dann in Eurer Abteilung "Freunde fürs Leben"...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nö, nicht wirklich. Ich überprüfe ja nicht andauernd die Verhältnisse und mal ehrlich - die wenigsten teilen Änderungen mit. Wenn ich überprüfe, dann meist nach 1- 2 Jahren. Und wenn dann nichts zu holen ist oder sich etwas abzeichnet, kommt die Sache weg.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ungeklärt und bereits im Prozesskostenhilferecht strittig war die Frage, ob die Zahl von 48 Monatsraten eine absolute Höchstdauer der Ratenzahlung bestimmt oder ob nur tatsächlich geleistete Raten zählen. Berechnet man die Monate, während derer der Schuldner keine Leistungen erbringen kann, als sogenannte Nullraten ein, stellt die Dauer von 48 Monaten zu Gunsten des Schuldners die absolute Höchstgrenze dar. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde dies als mit der früheren Regelung des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO für unvereinbar gehalten. § 120 Abs. 4 ZPO wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgehoben; statt seiner gilt § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ratenzahlung im Zivilprozess bereits mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beginnt und nicht erst nach Beendigung des Prozesses. ...

    (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 1. Einleitung – Allgemeine Grundsätze des Insolvenzrechts Kapitel 3. Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren und Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens Rn. 143 beck-online)


    :gruebel: Die Ratenzahlungspflicht beginnt in vielen Fällen der PKH-Bewilligung nicht bereits mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Häufig liegt dieser stattdessen eine nachträgliche Änderung des Bewilligungsbeschlusses aufgrund verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse zugrunde.

    Dadurch sind Beendigung des Prozesses und Erteilung Restschuldbefreiung als Zeitpunkte an sich vergleichbar.

  • § 4b Abs. 2 Satz 4 InsO ordnet als strikte Grenze die Vier-Jahres-Frist seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens an. Damit ist zugleich für die Stundungsstufe, die mit der Entscheidung nach § 4b Abs. 1 InsO eröffnet wird, eine klare zeitliche Grenze bestimmt, so dass die kontroverse Diskussion zu § 115 ZPO, ob Nullraten in die Obergrenze der 48-Monatsraten nicht eingerechnet werden können, die auf die typische zeitliche Divergenz zwischen PKH-Bewilligung und Beendigung des Verfahrens gestützt wird (Huhnstock Rn. 13; Zöller/Geimer ZPO, § 115 Rn. 45; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1505; a. A. LAG Rheinland-Pfalz 01.03.2010 - 1 Ta 6/10; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1449), wegen der eigenständigen insolvenzrechtlichen Konstruktion hier nicht übernommen werden kann (so auch LG Dresden ZVI 2005, 553 [LG Dresden 11.10.2005 - 5 T 0518/05]; Uhlenbruck/Mock InsO, § 4b Rn. 4; HK-InsO/Sternal § 4b Rn. 10; MüKo-InsO/Ganter/Lohmann § 4b Rn. 6; Jaeger/Eckardt InsO, § 4b Rn. 32; K. Schmidt/Stephan InsO, § 4b Rn. 12; Graf-Schlicker WM 2000, 1984 [1991]; Grote Rpfleger 2000, 521 [522]; Pape ZInsO 2001, 587 [588]; Hulsmann ZVI 2006, 198 [201]; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel InsO, § 4b Rn. 14; Bayer Stundungsmodell, S. 97 ff., der jedoch Zahlungen im Verfahren anrechnen will). Dies wird durch die Beratungen zur Änderung des PKH-Rechts bestätigt, bei denen die geplante, letztlich nicht vollzogene Verlängerung (Timme NJW 2013, 3057) auf 72 Monate für § 4b InsO von Anfang an nicht übernommen werden sollte (BT-Drucks. 17/11472, S. 46). Dies zeigt, dass diese Nachhaftung, die sich an das Insolvenzverfahren anschließt, zeitlich klar limitiert sein soll (Graf-Schlicker/Kexel InsO, § 4b Rn. 7).



    § 4b InsO
    Kohte / Ahrens / Grote / Busch / Lackmann: Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung, und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Auflage 2018

    Autor: Kohte

  • 4bII4 sagt doch nur, dass Änderungen zum Nachteil des Sch nach 4 Jahren ausgeschlossen sind. Damit wird überhaupt keine Aussage getroffen, dass vorher schon angeordnete Ratenzahlungen nicht weiter laufen würden.

    4bII4 verstehe ich daher so, dass ich zwar nach 4 J keine Raten mehr erhöhen oder neu anordnen darf (denn das wäre eine Änderung zum Nachteil des Sch). Vorher schon angeordnete Raten laufen aber weiter (denn dabei liegt gar keine Änderung vor)

  • § 4b Abs. 2 Satz 4 InsO ordnet als strikte Grenze die Vier-Jahres-Frist seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens an. Damit ist zugleich für die Stundungsstufe, die mit der Entscheidung nach § 4b Abs. 1 InsO eröffnet wird, eine klare zeitliche Grenze bestimmt, so dass die kontroverse Diskussion zu § 115 ZPO, ob Nullraten in die Obergrenze der 48-Monatsraten nicht eingerechnet werden können, die auf die typische zeitliche Divergenz zwischen PKH-Bewilligung und Beendigung des Verfahrens gestützt wird (Huhnstock Rn. 13; Zöller/Geimer ZPO, § 115 Rn. 45; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1505; a. A. LAG Rheinland-Pfalz 01.03.2010 - 1 Ta 6/10; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 1449), wegen der eigenständigen insolvenzrechtlichen Konstruktion hier nicht übernommen werden kann (so auch LG Dresden ZVI 2005, 553 [LG Dresden 11.10.2005 - 5 T 0518/05]; Uhlenbruck/Mock InsO, § 4b Rn. 4; HK-InsO/Sternal § 4b Rn. 10; MüKo-InsO/Ganter/Lohmann § 4b Rn. 6; Jaeger/Eckardt InsO, § 4b Rn. 32; K. Schmidt/Stephan InsO, § 4b Rn. 12; Graf-Schlicker WM 2000, 1984 [1991]; Grote Rpfleger 2000, 521 [522]; Pape ZInsO 2001, 587 [588]; Hulsmann ZVI 2006, 198 [201]; a. A. Kübler/Prütting/Bork-Wenzel InsO, § 4b Rn. 14; Bayer Stundungsmodell, S. 97 ff., der jedoch Zahlungen im Verfahren anrechnen will). Dies wird durch die Beratungen zur Änderung des PKH-Rechts bestätigt, bei denen die geplante, letztlich nicht vollzogene Verlängerung (Timme NJW 2013, 3057) auf 72 Monate für § 4b InsO von Anfang an nicht übernommen werden sollte (BT-Drucks. 17/11472, S. 46). Dies zeigt, dass diese Nachhaftung, die sich an das Insolvenzverfahren anschließt, zeitlich klar limitiert sein soll (Graf-Schlicker/Kexel InsO, § 4b Rn. 7).

    § 4b InsO
    Kohte / Ahrens / Grote / Busch / Lackmann: Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung, und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Auflage 2018

    Autor: Kohte

    Die Argumente gehen komplett am eigentlichen Problem vorbei.
    Auch bei der PKH sind und waren für die Partei nachteilige Abänderungen nur innerhalb von 4 Jahren nach der Beendigung des Prozesses möglich (§ 120 ZPO a.F. jetzt § 120a ZPO).
    Diese Frist ändert aber nichts daran, dass die Partei gemäß § 115 ZPO maximal 48 Monatsraten zahlen muss. D.h. wenn erst kurz vor Ende der 4-Jahresfrist die Zahlung von Raten angeordnet wurde, dann müssen noch bis zu 48 Raten bezahlt werden (,wenn die Kosten nicht davor schon vollständig gezahlt sind).

    Das Problem beim alten Recht besteht lediglich in der Frage, ob keine Raten oder Raten in Höhe von 0 Euro angeordnet worden sind. Bei letzterer Meinung, kann nämlich nach Ablauf von 4 Jahren nach der PKH-Bewilligung keine Änderung mehr erfolgen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer


  • Danke für diese wichtige Klarstellung!

  • ...Du meinst jetzt aber die Klarstellung von rainer19652003 und nicht die Kritik von burkinafaso an dieser Klarstellung als angebliche neuerliche Klarstellung ?

    Es sollte kein Zweifel daran bestehen, dass 4 Jahre nach Tag der Erteilung der RSB auch die Haftung für die gestundeten Kosten endet. Die von rainer angeführten Ausführungen in der damaligen Begründung des Gesetzentwurfs "...Durch eine uneingeschränkte Verweisung in § 4b auf § 115 Absatz 1 bis 3 ZPO würde die weitere Haftung für die Kosten zukünftig sechs Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung betragen. Bereits jetzt wird die Dauer der Kostenhaftung als unzumutbar lang kritisiert. ...." sollte da auch deutlich sein.

    Und im übrigen steht die Umrechnung von Monaten in Jahre wohl schon in der Grundschule im Lehrplan, glaub ich :D

  • ...Du meinst jetzt aber die Klarstellung von rainer19652003 und nicht die Kritik von burkinafaso an dieser Klarstellung als angebliche neuerliche Klarstellung ?

    Es sollte kein Zweifel daran bestehen, dass 4 Jahre nach Tag der Erteilung der RSB auch die Haftung für die gestundeten Kosten endet. Die von rainer angeführten Ausführungen in der damaligen Begründung des Gesetzentwurfs "...Durch eine uneingeschränkte Verweisung in § 4b auf § 115 Absatz 1 bis 3 ZPO würde die weitere Haftung für die Kosten zukünftig sechs Jahre nach erteilter Restschuldbefreiung betragen. Bereits jetzt wird die Dauer der Kostenhaftung als unzumutbar lang kritisiert. ...." sollte da auch deutlich sein.

    Und im übrigen steht die Umrechnung von Monaten in Jahre wohl schon in der Grundschule im Lehrplan, glaub ich :D


    Die Haftung für die Kosten des Insolvenzverfahrens endet nicht zwangsläufig 4 Jahre nach Erteilung der RSB. Richtigerweise muss der Schuldner maximal 48 Monatsraten zahlen. Wenn ich aber erst 2 Jahre nach Erteilung der RSB Raten anordne, dann muss er im schlimmsten Fall eben noch 48 Monate zahlen. Und dann ist eben erst 6 Jahre nach Erteilung Feierabend. Theoretisch könnte ich auch einen Tag vor Ablauf der 4 Jahre noch Raten anordnen (würde ich nicht machen, aber wäre möglich). Dann wären es eben schlimmstenfalls fast 8 Jahre nach Erteilung. Ganz abgesehen davon ist mir nicht klar, was daran nicht zumutbar sein soll. Dem Schuldner wird die Befreiung von seinen Schulden ermöglicht, zunächst auf Staatskosten. Da ist es doch nur legitim, von diesen verauslagten Kosten etwas wieder reinholen zu wollen. Dass man da keine überzogenen Ansprüche stellen sollte, ist klar. Aber wenn ich die Möglichkeit sehe, dass ein Schuldner nach beispielsweise 2 Jahren einen besser bezahlten Job hat oder Unterhaltspflichten entfallen usw., dann bin ich geradezu verpflichtet eine Überprüfung der Verhältnisse durchzuführen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ...
    Es sollte kein Zweifel daran bestehen, dass 4 Jahre nach Tag der Erteilung der RSB auch die Haftung für die gestundeten Kosten endet. ...

    Und aus welcher Vorschrift sollte sich das ergeben?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ach herrje, na zum Glück sieht das nicht jeder so, sonst wären ja wirklich alle Insogerichte voller "Freunde fürs Leben"

    Aus welcher Vorschrift ? Möglicherweise ergibt sich die insolvenzspezifische Regelung die eben gerade keine 1:1 Umsetzung der PKH-ZPO-Regelung ist aus § 4b InsO und den dazugehörigen Gesetzesmaterialien ?

    Ich denke, die PKH Frage der Nullraten-Anrechnung hat für die InsO von vorneherein überhaupt keine Bedeutung, da die Sonderregelung der InsO vorgeht.

    Es kommt ja auch niemand auf die Idee zu behaupten, die Restschuldbefreiung nach InsO greift nicht, weil im BGB andere Verjährungsvorschriften gelten.;)

  • Ich bin auch der Meinung, dass hier Äpfel mit Birnen verglichen werden.

    Das Insolvenzverfahren ist ein Entschuldungsverfahren, dass dem Schuldner schnellstmöglich einen Neuanfang ermöglichen soll. Dies hat nichts mit einem Zivilprozess zu tun. Und es würde dem Sinn und Zweck des Entschuldungsverfahrens widersprechen, wenn über dem Schuldner das Damoklesschwert der achtjährigen Stundungsüberwachung schwebt.

    305er: Könntest Du mir bitte (auch per PN) die Gerichte in Deiner Nähe nennen, die Nullraten anrechnen.

  • Ach herrje, na zum Glück sieht das nicht jeder so, sonst wären ja wirklich alle Insogerichte voller "Freunde fürs Leben"

    Aus welcher Vorschrift ? Möglicherweise ergibt sich die insolvenzspezifische Regelung die eben gerade keine 1:1 Umsetzung der PKH-ZPO-Regelung ist aus § 4b InsO und den dazugehörigen Gesetzesmaterialien ?

    Ich denke, die PKH Frage der Nullraten-Anrechnung hat für die InsO von vorneherein überhaupt keine Bedeutung, da die Sonderregelung der InsO vorgeht.

    Es kommt ja auch niemand auf die Idee zu behaupten, die Restschuldbefreiung nach InsO greift nicht, weil im BGB andere Verjährungsvorschriften gelten.;)

    Die Kostenstundung im laufenden Insolvenzverfahren richtet sich nach § 4a InsO und kann natürlich nicht mit den in der ZPO enthaltenen Regelungen zur PKH verglichen werden.
    Die Verlängerung der Kostenstundung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach § 4b InsO. § 4b InsO verweist auf § 115 Abs. 1 bis 3, § 120 Abs. 2 und § 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO. Außerdem gibt es inhaltliche Übereinstimmungen von § 4b InsO und den in der ZPO enthaltenen Regelungen zur PKH. Somit sind die Verlängerung der Kostenstundung und die PKH auch miteinander vergleichbar.

    § 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO besagt, dass maximal 48 Monatsraten zu leisten sind. Wegen der Verweisung in § 4b InsO gilt das auch für die Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens.

    § 4b Abs. 2 Satz 1 InsO erlaubt es dem Gericht jederzeit die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit zu ändern, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO begrenzt das aber, indem eine Änderung zum Nachteil des Schuldners nur dann möglich ist, wenn seit Beendigung des Verfahrens noch nicht 4 Jahre vergangen sind.

    Wenn man die Meinung vertritt, dass nach altem Recht die Zahlung von Raten in Höhe von 0 € angeordnet worden sei, dann muss man diese "Nullraten" auch bei der Berechnung der Höchstzahl der zu zahlenden Raten berücksichtigen.
    Wenn man die Meinung vertritt, dass nach altem Recht keine Raten angeordnet worden sind, dann müssen ab der erstmaligen Anordnung einer Ratenzahlung noch 48 Monatsraten gezahlt werden. Wann die erste Anordnung von Raten erfolgt ist, ist hierbei vollkommen irrelevant.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich bin auch der Meinung, dass hier Äpfel mit Birnen verglichen werden.

    Das Insolvenzverfahren ist ein Entschuldungsverfahren, dass dem Schuldner schnellstmöglich einen Neuanfang ermöglichen soll. Dies hat nichts mit einem Zivilprozess zu tun. Und es würde dem Sinn und Zweck des Entschuldungsverfahrens widersprechen, wenn über dem Schuldner das Damoklesschwert der achtjährigen Stundungsüberwachung schwebt.

    305er: Könntest Du mir bitte (auch per PN) die Gerichte in Deiner Nähe nennen, die Nullraten anrechnen.

    Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.
    Es hat auch niemand behauptet, dass es eine "achtjährige Stundungsüberwachung" gäbe.
    Aus dem Gesetzeswortluat ergibt sich eindeutig, dass für den Schuldner nachteilige Änderungen nur innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens erfolgen können.

    Auch bei der PKH ist es so, dass für die Partei nachteilige Änderungen nur innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Prozesses erfolgen können (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ... Es hat auch niemand behauptet, dass es eine "achtjährige Stundungsüberwachung" gäbe...

    Nee, faktisch ist sie ja 14 Jahre lang;). In den ersten 6 Jahren zwar ohne Ratenzahlungsverpflichtung. Dann möglicherweise 47 Monate ab RSB-Entscheidung ohne Raten (aber in einigen Gerichten jedes Jahr einen Vordruck ausfüllen), und dann, wenn's ganz blöd läuft, 48 Monate Raten zahlen.

    Klar, das mögen Ausnahmen sein und klar, wir als Staat haben dem die RSB "geschenkt", aber alle anderen Gläubiger haben nach 6 Jahren ihre Forderungen verloren.

    Und meist sind doch die Ehrlichen die Doofen. Wenn ich Raten anordnen muss, handelt es sich meist um Leute, die nur unpfändbares Einkommen haben (deshalb wurde im Verfahren nix eingesammelt), bei denen aber nach PKH-Recht Raten zu zahlen sind. Zahlt derjenige einfach nicht, hebe ich die Verlängerung wieder auf und stelle die Kosten zum Soll. Die Gerichtskasse fordert das ein. Der Schuldner teilt dann mit, dass er nur unpfändbares Einkommen hat. Die Gerichtskasse stellt den Forderungseinzug wegen Uneinbringlichkeit ein (was soll sie auch sonst machen ?). Im reinen zivil- oder Familien-PKH in einem laufenden Verfahren mag das noch Sinn machen. Aber im InsO-Verfahren ist doch nach Erteilung alles gelaufen.

    Aber gut, die Diskussion (bis aufs Blut;)) über die Sinnhaftigkeit der Stundungsregelungen nach Erteilung RSB hat man ja nahezu in jedem Workshop.

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