. Und wie gesagt, maßgebend für die Vergütung ist der Steuersatz zum Ende der Leistung. Das gleiche Problem taucht ja dann auch nach dem 31.12.2020 auf.
Dies ist aber wesentlich besser zu handeln, weil der Termin schon jetzt bekannt ist. Ist die Insolvenzmasse Jahreserklärer, dann kann die Umsatzsteuererklärung erst im Jahr 2021 gefahren werden, dann gilt wieder 19% oder 23% oder 29%.
Aber wie gesagt, es kommt doch auf die Aufhebung an. Und wenn ich jetzt ein Verfahren habe mit - ich sage mal - 150 Gläubigern im SV, dann bestimme ich jetzt in ca. 2 Monaten den ST und danach wird mit der Verteilung begonnen. da kann doch das Verfahren im Jahr 2020 enden, jedoch auch durch irgendwelche Verteilungsprobleme erst im Jahr 2021. Und je nachdem müsste ich doch 16% oder 19% festsetzen.
Probleme bereiten die ganzen Verfahren, bei welchen die Vergütung schon festgesetzt und der Erstattungsanspruch vereinnahmt wurde, ohne dass es zu einer Beendigung vor dem 01.07.2020 gekommen ist.
(Nebenbei kann der IV auch noch seine alte Rechnung an die Masse stornieren und eine neue Rechnung schreiben, das spielt hier erst einmal keine Rolle).Dann müsste man die Verfahren ziehen, um aus diesem Dilemma zu kommen .
Auch das. Aber wie gesagt, wenn die Mwst. nicht rechtskräftig festgesetzt ist, meine ich, werde ich den überzahlten Betrag zurückfordern müssen. Wenn ich auch sonst eigentlich immer mit Maus übereinstimme, da nicht. Das ist mir zu heiß.
Spielt das auch eine Rolle bei Pe§§sy?
Naaaatüüüüüüüürrrllllliiiiich. da werden die Verwaltungen sofort hellhörig und berücksichtigen das mit einem Handkantenschlag. Fast so, wie es passiert, wenn zusätzliche Tätigkeiten in der Verwaltung auftauchen;).