Hallo zusammen,
ich habe mal wieder ein Problemchen, bei dem ich noch ein bisschen Input bräuchte.
Der Schuldner hat ein Kind, das bei der Kindesmutter lebt (also getrennt von ihm). Er zahlt für dieses Kind monatlich Unterhalt von 350,- €. Nun beantragt der IV eine teilweise Nichtberücksichtigung des Kindes nach § 850c Abs. 4 ZPO dergestalt zu beschließen, dass der unpfändbare Betrag um den gezahlten Unterhalt von 350,- € erhöht wird. Ich habe dem IV zunächst geschrieben, dass meines Erachtens kein Fall des § 850c Abs. 4 ZPO vorliegt, da es sich um die eigene UH-Leistung des Schuldners handelt, nicht um "fremdes" Einkommen. Außerdem habe ich den BGH, VII ZB 94/06 ins Feld geführt, der da ja eigentlich ziemlich eindeutig ist.
Nun meint der IV aber, wegen der BGH-Entscheidung vom 16.04.2015, IX ZB 41/14 sei die von mir zitierte BGH-Entscheidung völlig irrelevant. Zwar lebten die Eltern nicht zusammen, so dass man die BGH-Berechnung mit anteiligen UH-Pflichten entsprechend dem jeweiligen Einkommen nicht direkt anwenden könne. Aber die Kindesmutter leiste Naturalunterhalt, was ebenfalls Einkommen des Kindes sei, entsprechend sei der Gesamtunterhaltsbedarf der Tochter reduziert. Der Vater erbringe seinen Teil nun eben in Form von Barunterhalt, daher sei es sachgerecht den unpfändbaren Betrag des Schuldners fest um den gezahlten Unterhalt zu erhöhen.
Ich sehe ehrlich gesagt noch immer nicht, dass ich hier zu einer Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO komme. Die vom IV zitierte Entscheidung greift hier eben gerade nicht, zumindest nach meinem Dafürhalten. Wie seht ihr das? Ich bin geneigt den Antrag zurückzuweisen. Letztlich will der IV wohl darauf hinaus, dass die Kindesmutter ihren Teil des Unterhalts in Naturalleistungen erbringt und daher das Kind entsprechend eigenes "Einkommen" im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO hat. So soll glaub ich der Gedankengang sein