Alles anzeigenIn einem anderen Verfahren habe ich wieder einen vergleichbaren Fall.
Antrag der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld I ist nicht beschieden…Wahrscheinlich wird’s hier nochmal eine Nachzahlung geben nach Bescheidung. Zusätzlich erhält die Schuldnerin Pflegegeld. Das Pflegegeld geht auf das Konto der zu pflegenden Person (die Mutter der Schuldnerin) ein. Schuldnerin gibt aber an, dass die Mutter ihr das Geld für ihre Pflegeleistung gibt.
- Vorsorglich Zusammenrechnung beantragen? Obwohl noch kein ALG I Bescheid vorliegt?
- Pflegeld überhaupt pfändbar
Nach dem lesen der unten aufgeführten Threads kam ich zu keiner klaren Meinung.
https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-4465.html
https://www.rechtspflegerforum.de/archive/index.php/t-16334.html
Das Pflegegeld ist gem. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar,
eine Zusammenrechnung mit sonstigem kann daher nicht erfolgen, § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO, "soweit ..."
Unpfändbar ist es bei der zu pflegenden Person,,,,wenn diese aber nun das Pflegegeld an die Tochter aufgrund der Pflege weitergibt,wie im vorliegen Beispielfall, wird dieses Geld bei der Tochter pfändbar.