Zunächst einmal Danke für Eure Gedanken und danke, Frog, für die Entscheidungen, die Du rausgesucht hast.
Ich tendiere noch immer dazu, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben: Ich habe der Kindesmutter aufgegeben, binnen einer bestimmten Frist eine Vollmacht des Kindes vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen, nachdem sich das Kind nach Aussagen der Kindesmutter nicht traut, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Bevollmächtigung sei allein mündlich erfolgt. Der Nachweis der mündlich erteilten Vollmacht kann nur durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Kindes erfolgen. Ich bin bei § 80 ZPO, habe jedoch nun der Kommentierung entnommen, dass sich die Fristsetzung zur Nachreichung der Vollmacht an die vertretene Partei selbst zu richten hat (also das Kind). Ich werde nun also das volljährige Kind miteinbeziehen müssen und wenn nichts schriftliches kommt, den PfÜB aufheben.
Übersehe ich etwas?