Wenn ich einen mündlichen Termin mache und der IV stellt im Termin einen Antrag nach § 160 InsO und kein Gläubiger ist da, dann gilt die Zustimmung als erteilt. Punkt. Entsprechender Hinweis steht bei uns auch im EÖB. Ich protokolliere dann den Antrag des IV und stelle fest, dass die Zustimmung insoweit als erteilt gilt.
Das widerspricht aber der BGH-Rechtsprechung dass ein TOP hinreichend genau in Beschluss/VÖ bezeichnet sein muss um über ihn abstimmen zu können