…. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines Stellplatzes allein berechtigte Sondereigentümer in vorstehender Form bestimmt wird, sind die jeweils anderen Sondereigentümer von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Nutzung zu dulden."
Später wird bewilligt und beantragt, auch diese Bestimmung als Inhalt des Sondereigentums einzutragen....
Das liest sich aber so, dass alle Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch der Stellplätze erst mit der Zuweisung durch den aufteilenden Eigentümer ausgeschlossen sind. Der Ausschluss aller Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ist damit durch die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers aufschiebend bedingt. Im Gegensatz zur sofortigen Begründung der Negativkomponente besteht hier die Nutzungsmöglichkeit für sämtliche Wohnungseigentümer bis zur wirksamen Zuordnung. Das dürfte dann der bei BeckOK/Kral Sonderbereich WEG, Teil 6. Sondernutzungsrechte, RN 58 dargestellten Variante entsprechen. Und wenn beim erstmaligen Verkauf gesagt wird „Zu diesem Wohnungseigentum ist die Befugnis zur ausschließlichen Benutzung des in dem der Teilungserklärung beiliegenden Lageplan vom … mit Nr. 4 gekennzeichneten PKW-Abstellplatz verbunden", dann würde ich im Wege der Auslegung davon ausgehen wollen, dass hierin die Zuweisung dieses Stellplatzes als SNR zum Inhalt des SE der betreffenden Einheit liegt.