Huhu,
ich habe einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Kosten der Unterkunft im Freibetrag nach § 850c ZPO, da der Schuldner keine Miete zahlt, weil er im Haushalt der Eltern lebt.
Konkret sollen 296,55 € unberücksichtigt bleiben, da dieser Betrag bei den Freibeträgen des § 850c ZPO als Kaltmiete zur Grundlage genommen wurde.
Es wird auf die Entscheidung AG Tostedt(Vollstreckungsgericht), Beschluss vom 23.11.2020 – 9 M 3914/20 Bezug genommen, die in beck - online auch veröffentlicht ist.
https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-42790
Ich sehe hier allerdings keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Anordnung?!
Wie steht Ihr dazu?