Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Festsetzungsantrag nach § 11 RVG gegen die eigene Partei.
Die Anwältin macht u.a. eine Terminsgebühr geltend, die ihr vorliegend nicht zusteht, ebenso macht sie Gebühren nach neuem Recht statt altem Recht geltend (§60 RVG).
Ich habe den Schuldner (Mandanten) angehört und auch die Anwältin zur nicht korrekten Gebühr und zur falschen Gebührentabelle. Anhörungsfrist 2 Wochen.
Nachdem nichts kommt und ich 1 Monat gewartet habe, setze ich fest (Gebühren nach alter Tabelle, Terminsgebühr abgelehnt und diese begründet).
Zwei Tage nach meinem Beschluss antwortet sie zu meinem Anhörungsschreiben, stellt einen neuen Antrag mit den (richtigen) "alten" Gebühren, hält aber an der Terminsgebühr fest.
Wiederum zwei Tage später merkt sie, dass ich ihr einen Beschluss zugestellt habe. Sie schreibt dann, dass mein Beschluss wegen ihres wohl neuen Antrags gegenstandslos wäre und ich ihn aufheben
müsste, weil Sie ja nach meinem Beschluss einen neuen Antrag gestellt hätte. Andernfalls bittet sie um einen Hinweis, wenn sie Rechtsmittel einlegen müsste.
Natürlich erteile ich ihr keinen Hinweis, als Juristin sollte sie selbst wissen, wann sie was zu tun hätte.
Nun ist der Beschluss rechtskräftig und sie moniert, ich hätte meinen Beschluss aufheben müssen, dieser ist nicht gültig, denn sie hätte ja einen neuen Antrag gestellt. Dabei wäre es egal, ob zu der Zeit
schon ein Beschluss ergangen wäre. Das Gericht müsste den Beschluss von sich aus aufheben und über ihren neuen Antrag entscheiden.
Wie würdet ihr das beurteilen? Danke!