Wenn der Zutritt zum Gericht auch für Beteiligte, Zeugen, etc. nach der 3-G-Regel nur mit einem aktuellen Test möglich ist, soweit diese weder genesen noch geimpft sind, sind dann die Auslagen für den Test (soweit solche entstehen) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG erstattungsfähig.
Mich würde Eure Meinung interessieren. Ich selbst bin noch unschlüssig. Zum einen, weil mit der kostenlosen Impfung grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, solche Kosten zu vermeiden. Allerdings gibt es eine kleine Gruppe, die sich nicht Impfen lassen kann. Zum Anderen, weil der Test nicht nur dem Gericht gegenüber als Nachweis einsetzbar wäre und insoweit die gerichtliche Veranlassung diskutabel wäre.