Teilbetrag - Erinnerung

  • Hallo, ich habe einen Pfüb erlassen. Geltend gemacht war eine Teilhauptforderung von 3000 €. Vollstreckt wird aus einem arbeitsgerichtlichem Vergleich, wo Folgendes tituliert wurde: Die Beklagte verpflichtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum XY ordnungsgemäß aus Basis eines monatlichen Bruttogehalts von 6000,00 EUR abzurechnen und sie sich daraus ergebenen Nettobeträge auszuzahlen.

    Es wird Erinnerung eingelegt mit dem Hinweis, dass die Höhe der Nettobeträge sich nicht aus dem Titel selbbst ergeben und daher die Nettobeträge zu unbestimmt seien.
    Das ist doch aber bei Arbeitsgerichtstitel immer so :gruebel: (da steht immer Brutto und nicht Netto) und gemäß Urteil des BAG vom 07.03.2001 (GS 1/00) nicht zu beanstanden.

    Ferner wurde ja auch nur ein Teilbetrag vollstreckt. Da prüfe ich doch dann gar nicht weiter. Ich weiß jetzt aber auch ehrlich gesagt nicht wo ich mit meiner Recherche richtig ansetzen muss, um über die Erinnerung zu entscheiden. Könnt ihr mir da vielleicht einen Denkanstoß geben?

  • Ich kenne das eigentlich so, dass der Schuldner zur Zahlung der Bruttobeträge verurteilt wird. Wie das dann praktisch läuft, kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen, aber ich vermute, dass der Gläubiger (=Arbeitnehmer) dann seinerseits die Lohnnebenkosten an die entsprechenden Stellen abführen muss.

    Die Formulierung des Vergleichstexts halte ich für grenzwertig unbestimmt und würde das wohl nicht vollstrecken. Der Zahlungsbetrag ergibt sich ja nicht aus dem Titel selbst sondern muss erst noch vom Vollstreckungsschuldner berechnet werden. Aus dem Titel ergibt sich nur, dass die 6.000 € Brutto die Berechnungsgrundlage für den später zu zahlenden Nettolohn sind.

  • "Die Beklagte verpflichtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitraum XY ordnungsgemäß aus Basis eines monatlichen Bruttogehalts von 6000,00 EUR abzurechnen und sie sich daraus ergebenen Nettobeträge auszuzahlen."

    Meine Ansicht: Dies ist kein vollstreckbarer Inhalt, es hätte kein PfÜB ergehen dürfen- der PfÜB ist aufzuheben.

  • Ich kenne das eigentlich so, dass der Schuldner zur Zahlung der Bruttobeträge verurteilt wird. Wie das dann praktisch läuft, kann ich nicht mit letzter Sicherheit sagen, aber ich vermute, dass der Gläubiger (=Arbeitnehmer) dann seinerseits die Lohnnebenkosten an die entsprechenden Stellen abführen muss.

    So ist auch mein Kenntnisstand.

    Ich halte den Titel auch für nicht hinreichend bestimmt.
    Die Zahlung des Bruttobetrages ist gar nicht erst tituliert und den titulierte Nettobetrag kann das Vollstreckungsorgan mangels hinreichender Bestimmtheit nicht feststellen.
    Ergo wäre der PfüB auf die Erinnerung hin aufzuheben.


  • Ergo wäre der PfüB auf die Erinnerung hin aufzuheben.

    Das würde ich auch so sehen. Achtung: Wirkung d. Abhilfebeschlusses von der Rechtskraft abhängig machen.

    Danke für euren Input. Ich habe den Pfänder aufgehoben und natürlich von der RK abhängig gemacht. Bin mal gespannt, ob dagegen noch RM eingelegt wird.

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