Beratung Kontenpfändung - Außergerichtlich?

  • Zitat von ErnstP.

    Der Titel ist da. Die Forderung nicht mehr streitig. Es wurde eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergfriffen. Der Schuldner ist (im gewissen Umfang) durch gesetztliche Vorschriften bei der Vollstreckung durch den Gläubiger geschützt. Wenn er diese Vorschriften nicht, ist es nicht Aufgabe der Beratungshilfe ihm diese zur Kenntnis zu bringen. Konkrete Anträge (§ 850k ZPO, § 765a ZPO, was auch immer) kann er bei Gericht, ggf. in Verbindung mit einem PKH Antrag stellen. Wenn er eine Stundung/Ratenzahlung mit dem Gläubiger versuchen möchte, mag er dies tun. Da jedoch kein Rechtsanspruch hierauf besteht, kann keine BerH bewilligt werden. Ich wüßte nicht warum man hier bewilligen sollte. Auch ist es nicht Aufgabe Versäumnisse des Schuldners in Vergangenheit im Rahmen der BerH abzufedern.


    Das überzeugt schon, ich wollte auch nicht darauf hinaus, daß dem Schuldner BerH um jeden Preis bewilligt werden sollte. Deswegen habe ich mich in meinem Beitrag dazu auch nicht geäußert. Es ging mir vielmehr darum, daß BerH deswegen nicht zu gewähren sei, weil ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Diese Begründung finde ich nicht nur ziemlich schwach sondern schlichtweg falsch.

    Das Argument, daß kein BerH zu gewähren sei, weil es sich um eine unstreitige Forderung handelt und daher keine Rechte wahrzunehmen seien (Tika) kann wohl auch nicht überzeugen. Natürlich kann der Schuldner auch in diesem Verfahrensstadium Rechte wahrnehmen, diese Möglichkeit gibt im das Gesetz nun mal. Und natürlich kann sich die Tätigkeit eines Anwaltes auch hier auf einen Rat oder eine Auskunft beschränken, ohne daß entsprechende Pfändungsschutzmaßnahmen beantragt werden. Ich weiß nicht, ob

    Zitat

    Wenn er diese Vorschriften nicht, ist es nicht Aufgabe der Beratungshilfe ihm diese zur Kenntnis zu bringen.

     dies nicht doch auch Sinn und Zweck der Beratungshilfe ist? Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme? Wenn Du das verneinst: wer wäre hierfür "zuständig"? Wäre das eine Aufgabe für die RAST? (ich weiß es tatsächlich nicht, ich habe mit BerH-Mandaten glücklicherweise sehr selten zu tun).

  • Da schließe ich mich an. Hier liegt ein gerichtliches verfahren vor (wenn ich mich nicht irre haben die PfüBs ein gerichtliches Az...). BerH scheidet aus.


    Nein, es liegt, wie Wobder m. E. richtig sagt, kein gerichtliches Verfahren (mehr) vor.


    Der Asteller muß auch versichern, dass kein gerichtliches Verfahren vorlag.

  • Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme? Wenn Du das verneinst: wer wäre hierfür "zuständig"? Wäre das eine Aufgabe für die RAST?

    Der Schuldner kann sich jederzeit an das Vollstreckungsgericht oder die RAST wenden.

  • Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme? Wenn Du das verneinst: wer wäre hierfür "zuständig"? Wäre das eine Aufgabe für die RAST?



    Der Schuldner kann sich jederzeit an das Vollstreckungsgericht oder die RAST wenden.



    Stimme ich voll zu. Die Erfahrung zeigt auch, dass es die Leute wissen.

  • Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme? Wenn Du das verneinst: wer wäre hierfür "zuständig"? Wäre das eine Aufgabe für die RAST?

    Der Schuldner kann sich jederzeit an das Vollstreckungsgericht oder die RAST wenden.

    :zustimm:

  • Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme?


    Der Schuldner kann sich jederzeit an das Vollstreckungsgericht oder die RAST wenden.


    Stimme ich voll zu. Die Erfahrung zeigt auch, dass es die Leute wissen.

    Wenn man Euch so "nachliest", könnte man meinen, die "Normalbevölkerung" hat ein Fachstudium hinter sich. Wenn auf der anderen Seite beklagt wird, dass nicht einmal Rechtsanwälte sich in der Zwangsvollstreckung auskennen....
    Irgendwie ist meine Klientel anders gestrickt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme? Wenn Du das verneinst: wer wäre hierfür "zuständig"? Wäre das eine Aufgabe für die RAST? (ich weiß es tatsächlich nicht, ich habe mit BerH-Mandaten glücklicherweise sehr selten zu tun).



    Wenn ich einen Bescheid einer Behörde erhalte und mich nicht auskenne,
    hänge ich mich schlicht ans Telefon und rufe den an, der den Bescheid erlassen hat und frage!
    Das wird man doch dem "dummen" Schuldner auch zutrauen können, oder?

  • Wenn ich einen Bescheid einer Behörde erhalte und mich nicht auskenne,
    hänge ich mich schlicht ans Telefon und rufe den an, der den Bescheid erlassen hat und frage!



    Du vielleicht - selbst schuld! ;)
    Ich gehe zum Gericht und hol' mir so nen Befreiungsschein, denn der kostet nichts und ich muß mich auch um nichts selbst kümmern... Und das sagen einem die Antragsteller auch noch ins Gesicht! :mad::mad::mad:

  • Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme?


    Der Schuldner kann sich jederzeit an das Vollstreckungsgericht oder die RAST wenden.


    Stimme ich voll zu. Die Erfahrung zeigt auch, dass es die Leute wissen.



    Wenn man Euch so "nachliest", könnte man meinen, die "Normalbevölkerung" hat ein Fachstudium hinter sich. Wenn auf der anderen Seite beklagt wird, dass nicht einmal Rechtsanwälte sich in der Zwangsvollstreckung auskennen....
    Irgendwie ist meine Klientel anders gestrickt.



    Um zum Gericht zu gehen und zu fragen: was kann man dagegen machen, brauche ich kein Fachstudium. Das kann man von jedem erwarten. Und es ist ja nicht so, dass da nicht geholfen wird. So ein Pfändungsschutz etc. ist doch eh Automatismus

  • Zitat

    Wenn er diese Vorschriften nicht kennt, ist es nicht Aufgabe der Beratungshilfe ihm diese zur Kenntnis zu bringen.

     dies nicht doch auch Sinn und Zweck der Beratungshilfe ist? Kann man vom Schuldner verlangen zu wissen, welche Rechtsmittel er ergreifen kann gegen eine Pfändungsmaßnahme?



    Wenn man Euch so "nachliest", könnte man meinen, die "Normalbevölkerung" hat ein Fachstudium hinter sich. Wenn auf der anderen Seite beklagt wird, dass nicht einmal Rechtsanwälte sich in der Zwangsvollstreckung auskennen....
    Irgendwie ist meine Klientel anders gestrickt.



    Selbstverständlich ist die Mehrheit der Leute einfach gestrickt. Aber viele Entscheidungen enthalten Rechtsmittelbelehrungen. Da muss der Empfänger nur lesen können. Kann er es nicht ist die BerH nicht zur Überwindung dieses Mangels gedacht.
    Enhält eine Entscheidung, wie z.B. bei Erlass eines PfüB, keine Rechtsmittelbelehrung, dann nur, weil das Gesetz dies nicht vorsieht. Der Gesetzgeber hat sich, was die Pflicht oder nicht Nichtpflicht von RM-Belehrungen angeht, jedoch was gedacht,wie man den Begründungen zu
    BGH, Beschl. 30.01.1980, FamRZ 1980, 347, 14.11.1990, FamRZ 1991, 425 f., 05.02.1992, FamRZ 1992, 536, 19.03.1997, NJW 1997, 1989, 10.11.2005, IX ZB 195/05; BVerfG, Beschl. 20.06.1995, NJW 1995, 3173 ff.; BayObLG, Beschl. 10.08.1999, MDR 1999, 1386; OLG Schleswig, Beschl. 27.05.2003, MDR 2003, 1249 entnehmen kann.

    Wenn man sich der Ansicht von koma und A.U. anschließen würde, dann würde dies bedeuten, dass in allen Fällen, in denen eine Entscheidung keine RM-Belehrung enthält (weil sie es nicht muss) der Empfänger der Entscheidung sich auf Staatskosten (=BerH) über Rechtsmittel belehren lassen könnte. Dies ist m.E. wirklich nicht Aufgabe der BerH.

    Beim hiesigen AG würde sich das Ausgangsproblem gar nicht stellen, da wir bei Erlass eines PfüB mit Kontopfändung der Ausfertigung an den Schuldner immer eine Anlage beifügen in der auf §§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 55 SGB hingewiesen wird. Selbstverständlich ist auch dies ein freiwilliger Service von uns.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Beim hiesigen AG würde sich das Ausgangsproblem gar nicht stellen, da wir bei Erlass eines PfüB mit Kontopfändung der Ausfertigung an den Schuldner immer eine Anlage beifügen in der auf §§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 55 SGB hingewiesen wird. Selbstverständlich ist auch dies ein freiwilliger Service von uns.



    Hinweise zum Kontoschutz und zu Pfändungen bei Bezug von Sozialleitungen werden bei uns auch an die PfüBs gehängt; leider werden sie regelmäßig nicht gelesen.

  • Beim hiesigen AG würde sich das Ausgangsproblem gar nicht stellen, da wir bei Erlass eines PfüB mit Kontopfändung der Ausfertigung an den Schuldner immer eine Anlage beifügen in der auf §§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 55 SGB hingewiesen wird. Selbstverständlich ist auch dies ein freiwilliger Service von uns.



    Hinweise zum Kontoschutz und zu Pfändungen bei Bezug von Sozialleitungen werden bei uns auch an die PfüBs gehängt; leider werden sie regelmäßig nicht gelesen.


    Wenn das so ist, habe ich vollstes Verständnis dafür, daß BerH nicht ohne weiteres gewährt wird.

  • Hallo !

    Habe diesen Beitrag bei meiner Suche durchs Forum gefunden und würde gerne mal eure Meinung hören.

    Mir liegt ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe vor.
    Das Konto der Antragstellerin wurde gepfändet.Daraufhin hat sich die Antragstellerin einen Anwalt gesucht, der dem Gläubiger ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet hat, welches auch angenommen worden ist.Die Kontopfändung wurde daraufhin ruhend gestellt.Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde von unserem Gericht erlassen.

    Handelt es sich hier noch um ein gerichtliches Verfahren ?
    Würdet ihr BERh bewilligen ?



  • Ferner hat ein Schuldner keinerlei ANSPRUCH auf Ratenzahlung - somit ist hier nicht die Wahrnehmung von RECHTEN gegeben :daumenrun:daumenrun:daumenrun

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