Änderung Verbraucherkredit- u. Grundschuldrecht (RisikobegrenzungsG)

  • Wie KlausR.

    Die Übergangsregel besagt ausdrücklich, dass für Urkunden vom 19.08.08 noch altes Recht gilt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dazu auch:

    Zitat von Andreas



    ... aber in Art. 229 § 18 Abs. 3 EGBGB heißt es ausdrücklich:

    1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden."

  • Nach Absendung von der obigen Zwischenverfügung, die auch wir hier verwenden, melden sich zwei Notare. Diese sind der Auffassung, dass

    1. die Grundschuld nur dann zu beanstanden sei, wenn ausdrücklich die sofortige Fälligkeit bewilligt wurde. Bei anderen Bewilligungen ist nur die (normale) Fälligkeit bewilligt. Diese sind dann nicht von der Gesetzesänderung betroffen.

    2. grundsätzlich keine Zwischenverfügung zu erlassen sei, weil das GBA nur die Dinge zu prüfen sind, die für die Eintragung relevant sind. Hierunter fällt jedoch nicht die Prüfung der Fälligkeitsbestimmung.

    Dann steht noch die Frage im Raum, was mit den Grundschuldeintragungen passiert, die nicht beanstandet wurden, obwohl diese hätten nach dem neuen Gesetz nicht eingetragen werden dürfen.

    Soweit die Bewilligung mit der Fälligkeit erfolgt ist und durch das Grundbuchamt beanstandet wurde, wer darf dann die Änderung der Fälligkeitsbestimmung veranlassen? (Eigentümer oder Bank????)

  • Möchte gern nochmal die interessante Frage von Marcus in Erinnerung bringen:



    Nachdem eine Eigentümergrundschuld keine Sicherungsgrundschuld darstellt (zumindest noch nicht vor Abtretung an einen Dritten), müsste diese doch nach wie vor "sofort fällig" bestellt werden können?

    Könnte man durch die Bestellung einer sofort fälligen Eigentümergrundschuld und anschließender Abtretung die neue Gesetzteslage nicht geschickt umgehen??? Im Endeffekt dient ja auch diese Grundschuld zur Sicherung einer (wenn auch künftigen) Geldforderung.




    Mir liegt gerade folgender Fall vor:

    Eigentümerin bestellt eine "jederzeit fällige" Eigentümer-GS und tritt noch am gleichen Tag die GS sowie den Anspruch auf Briefaushändigung durch das GBA an einen Dritten (Privatperson) ab.

    Ich soll also nun quasi sofort ein Fremdrecht eintragen, dem mit einiger Wahrscheinlichkeit auch eine Geldforderung zwischen den zwei Personen zugrunde liegt.

    Nach Rücksprache mit Kollegen tragen manche eine Eigentümer-GS mit sofortiger Fälligkeit ein, da in diesem Fall ja der Sicherungszweck "Geldforderung" fehlt.

    Was ist aber dann im Falle der Abtretung?
    Muss die Fälligkeitsvereinbarung geändert werden?
    Oder würdet Ihr auf einer Erklärung bestehen, dass es sich nicht um eine Sicherungsgrundschuld handelt?

  • Nach meiner Meinung kann hier nicht beanstandet werden. Art.229 § 18 Abs.3 EGBGB stellt auf die "Bestellung" und nicht auf den "Erwerb" der Grundschuld ab. Bestellt wird aber ein Eigentümerrecht, das auch als solches eingetragen und dann erst abgetreten wird. Der Gläubiger des Eigentümers erwirbt das Recht dann mit seinem bestehenden zulässigen Inhalt.

  • Was haltet ihr von folgender Meinung:

    "Die sofortige Fälligkeit ist durch den GB-Rpfl. nicht zu beanstanden, weil er diese nicht zu prüfen hat. Weiterhin ist der Schuldner dadurch geschützt, dass der Notar ja erst eine vollstreckbare Ausfertigung der GS-Bestellungsurkunde an den Gläubiger geben darf, wenn die neuen Kündigungsfristen eingehalten sind."

  • Völlig danaben! Es geht doch nicht darum, dass das GBA die Fälligkeit der Grundschuld prüft. Es geht vielmehr darum, dass das GBA nicht (wissentlich) ein Recht ins GB eintragen darf, welches teilweise einen unzulässigen Inhalt hat.

    Ulf

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  • Wie Ulf. Jetzt hat mir einer von der Bank am Telefon folgendes Argument vorgetragen: "Ich habe noch nie im Grundbuch die Eintragung von Kündigungsbestimmungen gesehen, also werden die auch nicht eingetragen". Hat man Worte ??

  • Mir liegt eine Grundschuldbestellung mit sofortiger Fälligkeit vor. Daneben wird eine notariell beglaubigte Erklärung der Gläubigerin eingereicht, wonach der Satz mit der sofortigen Fälligkeit des Kapitals ersatzlos entfällt.

    M.E. kann eine solche Erklärung aber doch nur vom Eigentümer als Bewilligendem abgegeben werden!!?


  • M.E. kann eine solche Erklärung aber doch nur vom Eigentümer als Bewilligendem abgegeben werden!!?


    Richtig!

    Oder der Notar "berichtigt" die Urkunde, was wir auch durchgehen lassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Also ich muss sagen, bei uns funzt das mittlerweile ohne Probleme!

    Die beanstandeten GS bekommen ne berichtigungsurkunde durch die Bewilligenden oder durch die Notariatsangestellte mit Vollmacht...

    Teilweise entschuldigen sich sogar die Banken, dass uns das mehr Arbeit macht, weil sie die Gesetzesänderung verschlafen haben. Und die Notare bedanken sich für unser freundliches Rundschreiben und die gut verständliche Zwischenverfügung (dafür nochmal danke Andreas!!!)...

    Alle neuen GS sind mittlerweile geändert und es kommt keine falsche mehr bei uns an :daumenrau...

    BTT:
    Natürlich muss der Eigentümer (oder Käufer mit Finanzierungsvollmacht) als Bewilligender auch die Änderung bewilligen... Sollte der Gl. in der GS-Bestellungsurkunde bereits (formlos) zugestimmt haben, muss er auch der Änderunf (formlos) zustimmen...


  • Teilweise entschuldigen sich sogar die Banken, dass uns das mehr Arbeit macht, weil sie die Gesetzesänderung verschlafen haben.


    Hallo,

    da habe ich leider ganz andere Erfahrungen gemacht:

    Ich habe das Formular einer Berliner Bank im Hinblick auf die neue Gesetzeslage abgeändert und folgendes beurkundet:

    "Der Gläubigerin ist sofort hinsichtlich des persönlichen Anspruchs eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, hinsichtlich des dinglichen Anspruchs nach Nachweis der Voraussetzungen § 1193 Abs. 1 BGB."

    Die GS ist eingetragen, erstrangige Eintragung ist nach Vollzug des Vertrages sichergestellt, die Kaufpreisfälligkeit ist eingetreten, aber die Bank zahlt nicht. Sie nimmt die Grundschuld in der vorliegenden Form nicht an.

    Der Verkäufer ist sauer, der Käufer ist sauer, der Verkäufer verlangt Verzugszinsen, Käufer und Verkäufer beschimpfen mich und drohen Schadensersatzansprüche an, die Bank meint, ich "hätte sie nicht mehr alle" und würde das Gesetz völlig falsch verstehen.

    Hmmm... und jetzt sitz` ich hier mit meiner Rechtsauffassung. Mist.

    Gruß HansD

    P.S. Dass ich nicht einschlafen kann, hat aber mit diesem Problem nichts zu tun. :)


  • Ich habe das Formular einer Berliner Bank im Hinblick auf die neue Gesetzeslage abgeändert und folgendes beurkundet:

    "Der Gläubigerin ist sofort hinsichtlich des persönlichen Anspruchs eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, hinsichtlich des dinglichen Anspruchs nach Nachweis der Voraussetzungen § 1193 Abs. 1 BGB."

    Wir haben bei uns im Büro die Formulare nach Streichung der Fälligkeit immer so angepasst, dass auch für die Erteilung der dinglichen ZV-Klausel ein Nachweisverzicht erklärt wird. In den meisten Formularen war dieser ja auch schon früher enthalten. Die 6-monatige Kündigungsfrist wird dadurch ja auch nicht umgangen, die Bank bekommt so aber die vollstreckbare sofort. Dadurch haben wir auch keine Probleme bei den Banken.

  • Ich verstehe die Bank nicht. Entscheidend ist doch, dass ich überhaupt eine Ausfertigung bekomme. Die kann ich doch bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit mit Klausel versehen lassen.

  • Manche Banken versuchen es offenbar durch die Hintertür:

    Der Satz "GS und Nebenleistung sind fällig" wurde gestrichen.
    Dafür wurde folgender Satz eingefügt:

    "Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung oder ihrer schuldrechtlichen Ansprüche bedingen." :gruebel:

    Wer versteht diesen Satz?
    Ich nicht, aber ich habe das dumme Gefühl, dass auf diesem Weg genau das erreicht wird, was der Gesetzgeber verbieten wollte.
    Was meint Ihr dazu? Kann das Grundbuchamt da etwas beanstanden?

  • Was meint Ihr dazu? Kann das Grundbuchamt da etwas beanstanden?

    nein. wie der nachweis der fälligkeit zu gegebener zeit zu führen ist, hat nichts mit der frage zu tun, wann die fälligkeit eintritt. letzteres bestimmt sich nach erfolgter streichung der sofortigen fälligkeit nach der gesetzlichen regelung.

  • oL ist zuzustimmen. Wir haben hier entsprechende Erklärungen jedenfalls nicht beanstandet. Ob der Notar dann tatsächlich sofort vollstreckbare Ausfertigungen erteilen kann/soll/darf, ist mir egal. :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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