hallo liebe kollegen,
in meinem Fall hat sich ein Anwalt als Bekl selbst vor dem AG vertreten.
Im Rechtsstreit wurden die Kosten der Klägerin auferlegt.
Kostenfestsetzungsantrag wurde an Gegner übersandt. Nun schreibt die Kl-Vertreterin folgendes: Für Tätigkeiten im eigenen Interesse gilt das RVG nur, wenn anwaltszwang besteht. Hier vor dem AG wären also keine Gebühren entstanden.
Ich lese jetzt schon eine Weile, kann jedoch nichts entsprechendes dazu finden? Wisst ihr RAT???
gruß
katja
Anwalt vertritt sich in eigener Sache; keine Abrechnung nach RVG?
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katja88 -
13. Februar 2009 um 09:49
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Äh ... Hä?!
Natürlich kann der Bekl. auch dann einen RA beauftragen, wenn kein Anwaltszwang herrscht. Und obwohl er sich hier selbst vertreten hat, gibt es auch Gebühren.
Gerold/Schmidt - such mal im Index nach "vertritt sich selbst"
Wenn der Kl.-Vertr. ein RA war, empfehle ich Auffrischung zum Thema RVG und Kosten. -
Das ist Murks. Ob der RA sich selbst oder einen Dritten vertritt, ist wurscht. Auch bei Eigenvertretung verdient er die gleichen Gebühren, als hätte er einen Mandanten vertreten. Möge die Gegenseite doch mal die Grundlagen ihrer Ansicht benennen.
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§ 91 II S. 3 ZPO dürfte hier weiterhelfen - zu Gunsten des beklagten Rechtsanwalts.
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Nun schreibt die Kl-Vertreterin folgendes: Für Tätigkeiten im eigenen Interesse gilt das RVG nur, wenn anwaltszwang besteht.
Und ein Bäcker darf das von ihm selbst gebackene Brot nur essen, wenn er am verhungern ist ? -
Unglaublich, auf was für Ideen manche kommen. -
Nun schreibt die Kl-Vertreterin folgendes: Für Tätigkeiten im eigenen Interesse gilt das RVG nur, wenn anwaltszwang besteht.
Dazu meine Frage: Wo steht das (im RVG jedenfalls nicht)? -
Na hab ich doch oben in #4 schon geschrieben: In der ZPO.
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Das riecht wieder nach: Prozess verloren und jetzt der letzte untaugliche Versuch, über die Kosten noch etwas zu retten. Solche Versuche grenzen schon an Peinlichkeit.
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Kein Wunder, ist freie Erfindung. Der RA kann bei Prozessführung in eigener Sache die Vergütung verlangen, die er als bevollmächtigter RA verlangen könnte, § 91 II 4 ZPO, vgl. Gerold/Schm, 18.A., § 1 Rdn. 250 ff. Es gibt also keine Unterscheidung zwischen Fremdbeauftragung und Eigenvertretung betreff. Verfahren mit und ohne RA-zwang.
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Na hab ich doch oben in #4 schon geschrieben: In der ZPO.
§ 91 II S. 3 ZPO.
Da steht, wie es richtig zu händeln ist.
Ich hätte auch gerne mal die Quelle für die verquere Ansicht der Gegenseite erfahren... -
Ich hätte auch gerne mal die Quelle für die verquere Ansicht der Gegenseite erfahren...Ganz einfach: "Das kann ja wohl nicht sein! Weil das ja wohl nicht angeht. "
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§ 91 II 4 ZPO
Meiner geht nur bis 3.....
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Kein Wunder, ist freie Erfindung. Der RA kann bei Prozessführung in eigener Sache die Vergütung verlangen, die er als bevollmächtigter RA verlangen könnte, § 91 II 4 ZPO, vgl. Gerold/Schm, 18.A., § 1 Rdn. 250 ff. Es gibt also keine Unterscheidung zwischen Fremdbeauftragung und Eigenvertretung betreff. Verfahren mit und ohne RA-zwang.
Aber Satz 3. -
§ 91 II 4 ZPO
Meiner geht nur bis 3.....
Das nennt man Aufmerksamkeitstest und nicht Tippfehler, bravo bestanden :D. -
§ 91 II 4 ZPO
Meiner geht nur bis 3.....
Das nennt man Aufmerksamkeitstest und nicht Tippfehler, bravo bestanden :D.
Naja, der erste Satz ist aber auch wirklich lang -
Naja, der erste Satz ist aber auch wirklich lang
Die Begründung des Monats... -
Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.
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Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.
wobei es sehr fraglich ist, ob diese Regelung mit der EuMRK zu vereinbaren ist -
Anders aber in Strafverfahren. Da die StPO im Gegensatz zur ZPO keine Selbstverteidigung zulässt, kann der RA im Falle seines Freispruchs keine Vergütung beanspruchen.
wobei es sehr fraglich ist, ob diese Regelung mit der EuMRK zu vereinbaren istDa fährt aber einer schwere Geschütze auf....
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