Abtretung Meistgebot

  • Liebe Kollegen!

    In einem meiner Versteigerungstermine hat eine Sparkasse (betreibende Gläubigerin) selbst geboten und will jetzt das Meistgebot gem. § 81 ZVG an eine Gemeinde abtreten.
    Meine Frage betrifft die Form dieser Abtretung. Können die Sparkasse und die Gemeinde die Abtretungs- bzw. Annahmeerklärung selbst wirksam beglaubigen?
    Einen Kommentar zum Beurkundungsgesetz habe ich leider nicht zur Hand.

    Kaktus

  • Ich würde sagen ja, wenn sowohl die Sparkasse als auch die Gemeinde siegelführend sind.
    Nachzuweisen ist auf der einen Seite das Angebot der Sparkasse an die Gemeinde, die Rechte aus dem Meistgebot zu übertragen und auf der anderenen Seite die Erklärung der Gemeinde, daß dieses Angebot angenommen wird. Wenn beide Erklärungen mit einem Dienstsiegel versehen sind, sind sie in einer öffentlichen Urkunde abgegeben. Werden diese eingereicht erfüllen sie die Voraussetzungen des § 81 II ZVG.

  • Hallo! Im Zuschlagsverkündungstermin sollen die Rechte aus dem Meistgebot an eine GmbH abgetreten werden, dessen alleiniger GF zum Zeitpunkt des Termins verhindert ist. Genügt für den Termin insoweit die Vorlage einer vor zwei Wochen ausgestellten und (von der Stadt) beglaubigten General-Vollmacht des GF an einen Mitarbeiter der GmbH? :gruebel:

    Oder ist eine aktuellere Vollmacht mit konkretem Inhalt erforderlich? :oops:

    Wegen der Sicherheitsleistung: Hat nach Zuschlag der Zessionar oder der Zedent den Rücknahmeverzicht zu erklären?

  • Wo kommst Du her?
    Grundsätzlich muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein. Aber kommst Du aus Baden-Württemberg, dann genügt auch die Stadt.

    Den Rücknahmeverzicht hat der dann der Ersteher zu erklären.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wo kommst Du her?
    Grundsätzlich muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein. Aber kommst Du aus Baden-Württemberg, dann genügt auch die Stadt.



    Ja, ist von der Gemeinde. Mein Problem bestand eher in dem Nachweis und der Art der Bevollmächtigung: Muss neben der Vollmacht durch den GF auch ein HR-Auszug vorgelegt werden? Reicht die Generalvollmacht?

    Wie sich jetzt herausstellt ist der Mitarbeiter der GmbH (=Zessionar) der Meistbietende. Muss der § 181 BGB dann ausdrücklich erlaubt sein? :gruebel:

    Rein aus Interesse: Könnte der Meistbietende Einwände gegen den Rücknahmeverzicht des Erstehers geltend machen, d.h. muss in der Abtretungserklärung auch ausdrücklich der Anspruch auf die Sicherheitsleistung abgetreten werden?
    Hintergrund: Wem wäre bei einer (möglichen) Zuschlagsversagung in der Beschwerde die SHL zurückzuerstatten? :gruebel:

  • Die Hinterlegung erfolgt dorch so, dass die Auszahlung auf Anweisung des Vollstreckungsgerichts erfolgt. Das heißt, dass Du dann die Auszahlung regelst.

    Hinsichtlich des Inhalts der Vollmacht bezieht sich die Kommentierung zu 81 ZVG auf die der Bietvollmacht. Ist ja auch nur logisch. Sie muss also öffentlich beglaubigt sein. Und das geht grundsätzlich nicht durch die Gemeinde. Und sie muss erkennbar werden lassen, dass der Vertreter Grundstücke erwerben darf.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ohne Nachlesen:
    Ich würde mir wie bei direktem Bieten auch Vollmacht und Registerauszug vorlegen lassen - oder hat die Gemeinde zugleich bestätigt, dass der unterschreibende GF auch tatsächlich (alleinvertretungsberechtigter) GF ist ? § 181 halte ich ebenfalls für erforderlich.

    Was mich allerdings stört: Darf denn tatsächlich eine Generalvollmacht für einen (ansonsten nicht vertretungsberechtigten) Mitarbeiter erteilt werden ? Irgendwie hab ich im Hinterkopf, dass das nicht geht. :gruebel:

    Zum Rücknahmeverzicht muss ich derzeit passen.

  • Auch bei Abtretung des Meistgebots muß der in fremden Namen handelnde Erklärende nachweisen, daß er Vertretungsmacht hierzu hat. Dieser Nachweis erfolgt durch Vorlage der Vollmacht und, da diese nicht durch den Vertretenen selbst, sondern sein Vertretungsorgan erteilt wurde, daneben durch Vorlage des entsprechenden Registerauszugs.

    Die Sicherheit würde ich an den zurückerstatten, der sie auch geleistet hat, wenn keine anderweitige Empfangsberechtigung nachgewiesen wird.

  • Gemeindebeglaubigung genügt nicht.
    Es sollte schon durch den Ratschreiber erfolgt sein.

    Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
    (LFGG)
    Vom 12. Februar 1975

    § 32

    Aufgaben des Ratschreibers

    (1) Der Ratschreiber ist in Vertretung des Grundbuchbeamten verpflichtet,

    1. schriftliche Erklärungen für das Grundbuchamt entgegenzunehmen und, soweit vorgeschrieben, mit dem Eingangsvermerk zu versehen;
    2. die Einsicht in das Grundbuch, in die Urkunden, auf die im Grundbuch verwiesen ist, und in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, sowie Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen.

    (2) Im badischen Rechtsgebiet ist der Ratschreiber zuständig

    1. für die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle;
      für die sonstigen Verrichtungen der Geschäftsstelle und des Kanzleidienstes;
    2. für das Kosten-, Kassen- und Rechnungswesen.

    (3) Der Ratschreiber mit Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst ist für die zu seinem Grundbuchamtsbezirk gehörenden Grundstücke, Grundstücksteile und Miteigentumsanteile befugt, in Grundbuchangelegenheiten Erklärungen zu entwerfen und folgende Erklärungen zu beurkunden:

    1. Kauf- und Tauschverträge sowie Vollmachten hierzu;
      Bewilligungen, Zustimmungen und Anträge zur Eintragung oder Löschung von dinglichen Rechten, die nach den von ihm beurkundeten Verträgen zu bestellen oder zu beseitigen sind;
    2. Auflassungen zu den von ihm beurkundeten Verträgen.

    Der Ratschreiber soll nur in einfach gelagerten Fällen tätig werden.
    (4) Der Ratschreiber ist allgemein befugt, Unterschriften und Abschriften öffentlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung eines Handzeichens und der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmt ist, ist er nicht befugt. Er soll ferner Unterschriften nicht beglaubigen, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
    (5) Der Ratschreiber verwendet das Siegel der Gemeinde.
    (6) Nach Ausführung eines Beurkundungsauftrags und der mit der Beurkundung verbundenen Geschäfte sind die Niederschriften des Ratschreibers vom Grundbuchamt aufzubewahren.

    Ansonsten würde ich neben der Vollmacht auch einen Registerauszug sehen wollen.



  • Was mich allerdings stört: Darf denn tatsächlich eine Generalvollmacht für einen (ansonsten nicht vertretungsberechtigten) Mitarbeiter erteilt werden ? Irgendwie hab ich im Hinterkopf, dass das nicht geht. :gruebel:


    Dito! Generalvollmacht für GmbH?:gruebel: Meine ich, geht nicht, ebenfalls ohne nachzulesen.


  • Dito! Generalvollmacht für GmbH?:gruebel: Meine ich, geht nicht, ebenfalls ohne nachzulesen.

    Die organschaftliche Vertretung kann jedenfalls nicht übertragen werden.
    Hierzu:
    "Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen."

    BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 (gefunden in Gehrlein/Weinland in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 167 BGB, Rdnr. 6)


  • Dito! Generalvollmacht für GmbH?Meine ich, geht nicht, ebenfalls ohne nachzulesen.


    Die organschaftliche Vertretung kann jedenfalls nicht übertragen werden.



    Danke! :) Dann werde ich im Termin also dem Meistbietenden den Zuschlag erteilen. Neben der wohl unzulässigen Generalvollmacht fehlt schließlich auch § 181 BGB.

  • Aber Achtung: Eine Generalvollmacht ist nicht generell verboten. Verboten ist lediglich die Übertragung der organschaftlichen Vertretung. So kann zB eine unzulässige Vollmacht zur organschaftlichen Vertretung uU in eine Generalvollmacht iS § 164 ff. BGB umgedeutet werden. Diese umfasst dann alle Rechtsgeschäfte außer denjenigen, die einem Organ vorbehalten sind.

    Siehe Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbH, Rdnr. 76, 77 zu § 35.


  • Dito! Generalvollmacht für GmbH?:gruebel: Meine ich, geht nicht, ebenfalls ohne nachzulesen.



    Die organschaftliche Vertretung kann jedenfalls nicht übertragen werden.
    Hierzu: ...
    BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 124/01 (gefunden in Gehrlein/Weinland in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 167 BGB, Rdnr. 6)



    Ergänzend angemerkt legt der BGH in der zitierten Entscheidung die ihm vorliegende Vollmacht als zulässige Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB aus.
    Vorsicht also mit der Annahme genereller Unzulässigkeit.


    P.S.: Kai war schneller.

  • Sehe ich das richtig, dass die rechte aus dem Meistgebot nur bis zur Zuschlagsverkündung an jemanden anderen abgetreten werden können? Im Verteilungstermin gehts nicht mehr, gell? Die bringen mich hier alle voll durcheinader...

  • Bis zum Verteilungstermin ist i. d. R. der Zuschlag erteilt und rechtskräftig - Ersteher und Möchtegernerwerber mögen zum Notar gehen.

  • Sehe ich das richtig, dass die rechte aus dem Meistgebot nur bis zur Zuschlagsverkündung an jemanden anderen abgetreten werden können?



    Ja

    Zitat

    Im Verteilungstermin gehts nicht mehr, gell?



    So ist es.

    Zitat

    Die bringen mich hier alle voll durcheinader...



    Mal einfach auf das Forum verweisen ... :teufel:

  • Ja, also irgendwie ist das ne dumme Sache.
    Der Ersteher hat einfach mal so geboten, den Zuschlag bekommen und kann nun nicht zahlen. Die Bank hat nen Bieter, der vor ihm geboten hat soweit, dass er das Objekt zu dem unterlegenen Gebot übernimmt.
    Und jetzt haben sie mich hier voll durcheinandergebracht. Nächste Woche ist Verteilungstermin und da wollten sie das Meistgebot abtreten. Hä? So schnell wie die geredet haben, konnte ich gar nicht schalten.
    Gut, aber schön, das ich Recht hab. So. :strecker

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