Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage. Das AG Lippstadt vertritt den Standpunkt, dass im Rahmen eines Erbscheinantrages der Verzicht auf Abgabe der e.V. nur im Einzelfall und nur dann möglich ist, wenn die Abgabe für den Antragsteller mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Ich halte das für nicht richtig und bin der Meinung, dass es ausreichend ist, wenn dem Antrag ein einfacher Sachverhalt zu Grunde liegt. Würde gerne Eure Meinung hören und erfahren, wie dies bei anderen Gerichten gehandhabt wird. Ich meine " 2356 II BGB eröffnet problemlos die Möglichkeit des Verzichts ???