Servus und Grüß Gott! -
folgendes Problem stellt sich mir:
Ein Berufsbetreuer, Herr RA Y betreut eine ältere Dame X. Anfang Januar hebt das zuständige Vormundschaftsgericht die Betreuung auf. Mitte Januar erhält RA Y Kenntnis von dem Beschluss des AG.
Parallel ergeht an die Dame X noch eine Gebührennote von Y in Höhe von knapp 400 EUR für die Betreuung. Weiter passiert erstmal nichts. Es folgen diverse Mahnungen. Ende Februar erwirkt der RA einen Beschluss des AG, dass der RA sich die 400 EUR "aus dem Vermögen der Betreuten entnehmen darf". Mit diesem und dem Sparbuch der X geht der Y zur Bank und hebt genau diesen Betrag ab. Das Sparbuch gibt er später der Betreuten zurück.
Zwischenzeitlich stellt die Betreute Strafantrag gegen ihren Betreuer zuerst wegen Unterschlagung, später wegen Betruges?
Was meint ihr?
Ich denke Betrug kommt nicht in Betracht, weil doch ein fälliger einredefreier Anspruch bestand? Unterschlagung scheitert imho am fehlenden Enteigungswillen des RA.
ABER! - Hätte der RA nicht sofort nach Bekanntwerden des Beschlusses über Betreuungsaufhebung das Sparbuch zurückgeben müssen und dann mit dem zweiten Beschluss des AG normal vollstrecken müssen? Ist das nicht eine Plichtverletzung und was wären die einschlägigen §§ aus dem Betreuungsgesetzen?
Oder hat sich der RA doch strafbar gemacht?
Danke im Voraus!