Da hat Bumani recht. Hab mir den Beschluss grade durchgelesen, ist tatsächlich weder Fisch noch Fleisch. Wobei aber nicht der gesamte Sachverhalt klar ist. Zumindest steht keine Begründung drin, weshalb vorliegend einerseits die anwaltliche Versicherung zu Grunde zu legen ist, andererseits aber weiter (m. E. richtigerweise) darauf beharrt wird, dass zunächst der Antrag unterzeichnet und danach tätig geworden wird. Von daher widerspricht sich der Beschluss. (Zumal das BVerfG sich ja aich entsprechend positioniert hat, worauf gar nicht eingegangen wird)
Zeigt aber auch wieder, dass dieses leidige Thema wohl überall diskutiert wird.
Wieso kann nicht einfach beim Erstgespräch dieser verdammte Antrag unterzeichnet werden und gut ist?!:( Belege, alles mögliche kann doch gerne nachgereicht werden, aber es ist eindeutig geklärt, dass der Fall über BerH laufen soll und alle Beteiligten haben die entsprechende Basis. (Und keiner kann dem Anderen irgendwas unterstellen). Ob die Angelegenheit dann grundsätzlich unter BerH fällt, darüber können sich Anwalt und Rpfl. dann doch immer noch kloppen.
LG Nicky