AG Halle (Glaubhaftigkeit einer anwaltlichen Versicherung)

  • Wenn du das hier durchgehen läßt, lacht der RA Stammtisch noch die nächsten acht Wochen darüber und du bekommst vermehrt solch dubiose Anträge.



    Das glaube ich eher nicht.... Ich bin als absoluter Hardliner verschrien unter den Anwälten in meinem AG-Bezirk.
    Ich denke viel mehr, dass ihm so etwas nieeee wieder passieren wird.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Den Rechtsanwalt unter Ankündigung der Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft zur Antragsrücknahme aufzufordern, kann m.E. durchaus böse nach hinten losgehen, Stichwort versuchte Nötigung.

    In OLG Entscheidungen liest man immer wieder "der Vortrag des Beklagten ist unglaubwürdig weil..". Die Richter können ihre Behauptung auch nicht 100% beweisen, glauben dem Beklagten trotzdem nicht und entscheiden gegen ihn.

    Was hat ein OLG-Urteil, das ggf. sogar nach Beweisaufnahme ergangen ist, damit zu tun, einen Beratungshilfeantrag aufgrund unterstellten Abrechnungsmißbrauchs zurückzuweisen?

    Wieso werden PKH-/VKH-Sache hier eigentlich bei weitem nicht so hoch aufgehängt, wie es bei BerH-Sachen der Fall ist? Liegt es vielleicht daran, daß diese Verfahren nicht die Möglichkeit bieten, im Zusammenhang mit der Entscheidung auf die eigene Meinung zur Hauptsache abzustellen?



  • Auch PKH/VKH Sachen werden intensiv geprüft und bearbeitet. Nur ist die PKH/VKH nicht so breit aufgestellt wie die Beratungshilfe. Wenn es in Bremen auch BerHilfe geben würde und du sie bearbeiten müsstest, dann hättest du auch einen Einblick in diese Thematik und würdest solche Beiträge nicht schreiben. In der BerHilfe zählen nicht nur Berechnungen, sondern auch Fakten, welche zu beurteilen sind. Den einzigen Fakt, denn du oder der Richter in der PKH/VKH zu prüfen hast, ist die Aussicht auf Erfolg und die Mutwilligkeit.

  • Wieso fühlen sich einige Leute hier eigentlich immer gleich auf den Schlips getreten, wenn man nicht in die allgemeine Empörung einstimmt?

    Fakten zählen übrigens auch in der PKH/VKH. Zumindest ist das in Bremen so. Aber wahrscheinlich müssen wir uns das hier einreden, weil wir ja eben keine BerH haben.

  • Wenn ich ehrlich bin...Ich scheue mich davor, die Akte der STA zu übersenden.
    Hab mit meiner GL gesprochen. Die meinte, dass ich ihm nicht nachweisen kann, dass er nicht die Wahrheit sagt. Sie würde die Vergütung festsetzen.....
    :gruebel::gruebel::gruebel: Ich grübel mal noch ein wenig.
    Mir schmecken beide Varianten nicht wirklich.



    Ich würds in dem Fall auch nicht zur StA schicken, sondern den Antrag unter Hinweis auf die Mandatserteilung vom 07.01. und BerH stellung vom 28.09.10 zurück weisen. Möge der RA im Erinnerungsverfahren nachweisen, dass BerH von Anfang an gewollt war. dann kannst Du immer noch abhelfen, oder eben auch nicht.

    LGN

  • Wenn ich ehrlich bin...Ich scheue mich davor, die Akte der STA zu übersenden.
    Hab mit meiner GL gesprochen. Die meinte, dass ich ihm nicht nachweisen kann, dass er nicht die Wahrheit sagt. Sie würde die Vergütung festsetzen.....
    :gruebel::gruebel::gruebel: Ich grübel mal noch ein wenig.
    Mir schmecken beide Varianten nicht wirklich.


    Man sollte in Ruhe drüber schlafen. Entweder kann man den Zweifel beseitigen, z. B. weil man etwas als unglaubhaft würdigt, oder man muss mit dem Zweifel arbeiten.
    Wenn man mit ZPO-Regeln argumentieren will: Jeder hat das für ihn Günstige zu beweisen, also trägt das Land die Beweislast für die Straftat - oder in dubio pro reo eben.

  • "Zum Ausgangsfall: Ich hab auch gerade so eine Akte, wo der Antrag vom Ast. mit dem 28.09.2010 datiert und unterschrieben wurde, vom RA am 07.01.2010. Schriftsatz vom 11.01.2010.
    Ich hab den Antrag auf nachträgliche Bewilligung zurückgewiesen, weil zwischen Tätigkeit (Schriftsatz) und Antragstellung durch den Mandanten mehr als 8 Monate liegen.
    Jetzt geht eine sofortige Beschwerde ein mit der Begründung:
    "Vorliegend wurde bei dem Antrag auf nachträgliche BerH bei dem Datum unter der Unterschrift des Mandanten das gleiche Datum wie bei dem Vergütungsantrag eingetragen. Richtig muss es lauten: 07.01.2010 so wie auch bei der Unterschrift des Antrages auf nachträgliche Beratungshilfe, da der Mandant auch an diesem Tag den Beratungstermin wahrgenommen hat."
    Hm, nun weiß ich auch nicht.....Das Datum 28.09.2010 wurde aber eindeutig vom Ast. geschrieben und den restlichen Antrag hat komplett der RA ausgefüllt.

    [FONT=&quot]So, gerade war der Termin mit dem Antragsteller.
    Und wer hätte das erwartet???? Er kann sich nicht mehr erinnern....
    Er kann sich zwar nicht vorstellen, dass er am 07.01.2010 mit Datum 28.09.2010 unterschreibt. Aber er denkt, er hat gleich den Antrag unterschrieben. Wenn der RA es schreibt, wird es wohl so gewesen sein. An eides Statt versichern wollte er es aber nicht, weil er es nun beim besten Willen nicht mehr wissen kann. Er hat so viel um die Ohren.[/FONT]"


    ich geb mal eine OLG Entscheidung zu bedenken (auch, was eine evt. Strafanzeige betrifft):

    [FONT=&quot]OLG Bamberg vom 7.5.2007, 5 W 25/07, FamRZ 2008, 526 - 527?
    Orientierungssatz
    Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe setzt nicht voraus, dass der Beratungshilfeantrag bereits vor dem anwaltlichen Tätigwerden unterzeichnet wurde. Entscheidend für die nachträgliche Beratungshilfebewilligung ist vielmehr, dass der Ratsuchende zum Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung bedürftig i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG war, sich unmittelbar an den Rechtsanwalt wegen der Beratungshilfe gewandt und den entsprechenden Antrag nach der anwaltlichen Beratung auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG gestellt hat. Dem Rechtsanwalt steht daher auch dann ein Vergütungsanspruch aus Beratungshilfe zu, wenn der Ratsuchende sich unmittelbar an ihn wegen Beratungshilfe gewandt und sodann nachträglich den Beratungshilfeantrag gestellt hat, nachdem der Anwalt erfolglos um Deckung bei der Rechtsschutzversicherung des Ratsuchenden nachgesucht hatte [/FONT]

    2 Mal editiert, zuletzt von bin-ganz-frisch (27. Januar 2011 um 10:54) aus folgendem Grund: der Sv geht langsam verloren

  • Wenn man mit ZPO-Regeln argumentieren will: Jeder hat das für ihn Günstige zu beweisen, also trägt das Land die Beweislast für die Straftat - oder in dubio pro reo eben.


    Andersherum: Der ASt. beruft sich darauf, dass das Datum unter dem Antrag falsch sei. Dafür ist er beweispflichtig.



    Das seh ich genau so wie S. H.

    LGN

  • Andersherum: Der ASt. beruft sich darauf, dass das Datum unter dem Antrag falsch sei. Dafür ist er beweispflichtig.


    Verdammt, offensichtlich ist mir zwischendurch der Sachverhalt flöten gegangen...

  • An b-g-f (# 149):

    dagegen:
    - AG Gmünden JurBüro 2009, 605
    - LG Hannover NdsRpfl 2000, 293
    - AG Konstanz, AG Bad Kissingen, AG St. Wendel etc. etc. ...
    - BVerfG NJW 2008, 1681 !!

    Man kann es wohl so oder so sehen. Wenn aber die obersten Verfassungsrichter keine Probleme damit haben, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Tätigkeit der verflixte BerH-Antrag unterschrieben sein muss ... Sollen halt die Rechtsanwälte, die damit Probleme haben, die Erinnerungsverfahren vor Ort durchführen. Es ist ja zwischenzeitlich schon zur Normalität geworden, dass zu einem Sachverhalt zig anderslautende gerichtliche Entscheidungen getroffenen werden (vgl. nur GbR-Problematik). Es ist halt Vieles (besser noch: Alles) irgendwie rechtlich vertretbar.


  • ja, es ist vieles vertretbar. Nur nicht hier im Forum; hier gibt es nur eine Meinung.
    Und:ja, es ist vieles vertretbar; schon deshalb ist die Strafanzeige total blödsinnig. WEIL sovieles vertebar ist, fehlt es jedenfalls am Vorsatz für einen versuchten Betrug

    OLG-Entscheidungen interessieren mich als RA deutlich mehr als eine Entscheidung eines AG Wedel oder eines LG Hannover. Abgesehen davon, dass ich die Hanooveraner kenne, ist es das OLG, das im allgemeinen Entscheidungen eines AGs und LGs aufheben kann; das auch aus gutem Grund.

    und nochmal: ja, es wird vieles vertreten, aber das BVerfG vertritt bei einer Fachfrage gar keine Meinung. Das sollte auch ein Rechtspfleger wissen. Das BVerfG hat lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit geprüft, ob der BerH-ablehnende Beschluss des AG in Ordnung war. Es hat damit nicht - NICHT- gesagt, dass der "BerH-Antrag unbedingt vorher unterschrieben .." blablabla. Wer solches in seine Beschlüsse schreibt, gibt sich selbst der Lächerlichkeit preis und muss sich nicht wundern, wenn er in RA-blogs zum öffentlichen Gespött freigegeben wird.


  • und nochmal: ja, es wird vieles vertreten, aber das BVerfG vertritt bei einer Fachfrage gar keine Meinung. Das sollte auch ein Rechtspfleger wissen. Das BVerfG hat lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmäßigkeit geprüft, ob der BerH-ablehnende Beschluss des AG in Ordnung war. Es hat damit nicht - NICHT- gesagt, dass der "BerH-Antrag unbedingt vorher unterschrieben .." blablabla. Wer solches in seine Beschlüsse schreibt, gibt sich selbst der Lächerlichkeit preis und muss sich nicht wundern, wenn er in RA-blogs zum öffentlichen Gespött freigegeben wird.



    Na das ist ja eine tolle Art im Umgang:mad:

    Wenn das VerfG es für vertretbar hält zu verlangen, dass der Antrag vorher zu unterschreiben ist, dann macht sich jeder lächerlich, der irgendwie ganz verzweifelt bemüht ist mit Hilfe älterer Entscheidungen oder what ever drauf zu kommen, dass das eben doch nicht so ist.

    Wenn das Forum hier doch so engstirnig ist, dass nur eine Meinung zählt -was bitte willst Du dann hier?!

    N

  • Wer solches in seine Beschlüsse schreibt, gibt sich selbst der Lächerlichkeit preis und muss sich nicht wundern, wenn er in RA-blogs zum öffentlichen Gespött freigegeben wird.



    Das liegt vielleicht daran, dass die dort schreibenden Rechtsanwälte nicht wirklich viel Ahnung von der Beratungshilfe haben und solche Beiträge ohne das nötige Wissen schreiben. Diese "Beiträge" lesen wir Rechtspfleger und Richter dann in Anträgen und Erinnerungen, lächeln und weisen zurück. Und wenn du und deine Kollegen den Standpunkt vertreten, Entscheidungen des BVerfG sind unrelevant, dann musst du dir auch die Frage gefallen lassen, warum ständig die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 1517/08 vom 11.05.2009 zitiert wird. Du kannst ja spaßeshalber auch den Thread hierzu im Forum raussuchen; sollte dir ja nicht schwer fallen, denn du bist dort ja vielfach mit deiner Meinung aufgetreten.

  • Und wenn du und deine Kollegen den Standpunkt vertreten, Entscheidungen des BVerfG sind unrelevant,


    Das hat bin-ganz-frisch nun allerdings nicht geschrieben. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass das BVerfG nur entschieden hat, dass die Vorgehensweise des AG (vorherige Unterschrift zu fordern) nicht gegen die Verfassung verstösst. Es hatte nicht zu entscheiden, ob die Vorgehensweise nach einfachem Recht richtig ist.


    Allerdings geht aus den Entscheidungsgründen sehr eindeutig hervor, dass die Verfassungsrichter das Verlangen der vorherigen Unterschrift durchaus befürworten.

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