Anhörung bei Geldanlage erforderlich ?

  • Noch zur Ergänzung:

    Nach Keidel 16. Auflage § 40 FamFG RdNr. 28,29 handelt es sich nur bei der Genehmigung nach § 1812 III BGB um eine Außengenehmigung. Demgegenüber soll im Fall des § 1812 II BGB (Gegenvormund bzw. Gegenbetreuer vorhanden) eine Innengenehmigung vorliegen, wenn das Vormundschaftsgericht die Genehmigung des Gegenvormunds durch die eigene Genehmigung ersetzt (§ 40 FamFG RdNr. 43).

    Lt. Palandt handelt es sich bei § 1812 BGB insgesamt um eine Außengenehmigung (64. Auflage § 1812 BGB RdNr. 1: ... wird die Vertretungsmacht des Vormunds eingeschränkt).

    Da ein Gegenvormund/Gegenbetreuer selten ist, dürfte die Genehmigung nach § 1812 II BGB in der Praxis kaum vorkommen.

  • Cromwell
    Stimme dir in Gänze zu.
    Trotzdem für meinen Fall ( Geldvermögen insgesamt 800.000,- €, Mischfonds-Anlage i.H.v. 90.000,- €von Mutter gewünscht ) ein paar Fragen:
    Wem wird der Gestattungsbeschluss ( § 1811 ) zugestellt, auch dem Betroffenen ?
    Welches Rechtsmittel hat ggf. der Betroffene ?
    Falls Anhörung nicht möglich, Bestellung eines Verfahrenspflegers ?

  • Ich bin für ganz wenige Betreuungssachen zuständig und musste noch nie eine Innengenehmigung erteilen. Kann mir vielleicht jemand mal ein Muster schicken?
    Bin mir wegen der Formulierung "Genehmigung/ Gestattung" etwas unsicher.
    Vielen Dank!

  • Wofür?

    Wenn ein Sparbuch angelegt werden soll, schreibe ich dem Betreuer nur, dass Bedenken gegen die Anlegung des Betrages X auf ein neu einzurichtendes Sparbuch durch das Betreuungsgericht nicht erhoben werden. Um Nachweisung der Anlegung inkl. Sperrvermerk wird binnen Monatsfrist gebeten.

    Ansonsten kannst Du freilich auch schreiben:

    Beschluss
    in pp.
    wird dem Betreuer gem. BGB § 1810 die Genehmigung erteilt, einen Betrag in Höhe von € X auf ein neu einzurichtendes Sparkonto bei der Y Bank anzulegen.
    Der Sperrvermerk gem. BGB § 1809 ist einzutragen.
    Der Nachweis ist gegenüber dem Gericht binnen Monatsfrist zu erbringen.

    Gründe
    Eine Gefährdung des Vermögens ist nicht gegeben.
    Die Anlage erfolgt aus wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen.
    Der Betroffene wurde angehört; Einwendungen wurden (nicht) erhoben. / Vor der Anhörung wurde gem. FamFG § 299 abgesehen.
    bliblablubb.

    RMB
    - wie bei Kontofreigaben -

    Fertig. (Macht nur zuviel Arbeit. :cool:)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich stehe auch auf dem Standpunkt, dass die Anlage dem Betreuer lediglich gestattet werden muss und diese Gestattung nicht erst mit RK wirksam wird.
    Jetzt habe ich den Fall, dass eine Betreuerin die Anlage schon getätigt hat und nachträgtlich die Gestattung beantragt. Da ja die § 1828f. nicht gelten, stellt sich mir die Frage, ob ich diese Anlage noch nachträglich gestatten darf. Wie seht ihr das?

  • Warum denn das? Die Anlage ist wirksam erfolgt. Sie benötigt keine Genehmigung mehr.
    Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hast du gewisse Gestaltungsmöglichkeiten, jetzt aber nicht mehr. Was soll dann also die nachträgliche Genehmigung?

  • Wenn die Betreuerin ihre Pflichten wenigstens im nachhinein erfüllen will, wird man die nachträgliche Gestattung in unproblematischen Fällen wohl nicht verweigern können. Ob die Geldanlage auch ohne Gestattung wirksam ist, halte ich nicht für den entscheidenden Aspekt, denn mit dieser Argumentation könnte man auch die vorherige Gestattung verweigern.

  • Diesen Standpunkt halte ich nicht für richtig.
    Mit §§ 1810, 1811 BGB soll vor Schnellschüssen zu Lasten des Vertretenen geschützt werden.
    Eine nachträgliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ist Bauchnabelschau. Sie ändert nichts am Geschehenen, unabhängig davon, wie sie ausgeht.
    Mit der nachträglichen Genehmigung kann sogar die Haftung des Genehmigenden ausgelöst werden und da ist nicht einzusehen, dass man die Handlung des Betreuers absegnet.

  • Diesen Standpunkt halte ich nicht für richtig.
    Mit §§ 1810, 1811 BGB soll vor Schnellschüssen zu Lasten des Vertretenen geschützt werden.
    Eine nachträgliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ist Bauchnabelschau. Sie ändert nichts am Geschehenen, unabhängig davon, wie sie ausgeht.
    Mit der nachträglichen Genehmigung kann sogar die Haftung des Genehmigenden ausgelöst werden und da ist nicht einzusehen, dass man die Handlung des Betreuers absegnet.


    Ich schließe mich an.

    Eine nachträgliche Verweigerung einer Innengenehmigung hätte zum einen rechtlich keine Auswirkungen, da das ohne Genehmigung vorgenommene Rechtsgeschäft dennoch wirksam bleibt.

    Zum anderen ist entsprechend eigenmächtiges Handeln des Betreuers (zumindest bei Berufsbetreuern) nicht noch zu billigen, er hätte auch zuvor beim Gericht mal anfragen können bzw. Antrag stellen.

  • @ Frog: Deine Begründung greift nicht, auch die vorherige Erteilung der Genehmigung hat keine rechtlichen Auswirkungen, der Betreuer kann mit und ohne Genehm. anlegen, mit der Begründung bräuchte man nie eine.

    Auch mit der nachträglichen Erteilung billigt man nicht das Verhalten des Betreuers, sondern kommt allein seiner Aufsichtspflicht nach, das Handeln des Betreuers zu überwachen.

    Das einzige und wohl durchschlagende Argument ist, dass der Schutzzweck der Norm, nämlich das Handeln vorher ! zu überprüfen nicht mehr erreicht werden kann, insoweit bedarf es keiner nachträglichen Erteilung, vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, § 1810 Rdn. 20 ff., a.A. Dickescheid in: BGB-RGRK, § 1810 Rn. 3. (Letztlich kann man es machen, wie Nolte, auch wenn man nachträglich nicht erteilt, muss man ggf. einschreiten, § 1837 BGB, vgl. Laf.a.a.O.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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