Mutwilligkeit der Zwangsvollstreckung

  • Ich habe hier ein Zwangsversteigerungsverfahren für einen hälftigen Grundstücksanteil. Betrieben wird wegen einer sehr geringen persönlichen Forderung. Im Grundbuch ist eine Rückauflassungsvormerkung für den anderen Eigentümer eingetragen. Der Rückauflassungsanspruch ist fällig...Die Rückauflassung ist hier ein bestehen bleibendes Recht. Der Ersteher müsste also den erworbenen Grundstücksteil an den anderen Eigentümer auflassen. Sollte die RückAV aus irgendeinem Grund vor dem Zuschlag wegfallen ist ein sehr hoher Ausgleichsbetrag zuzahlen. Also so oder so wird das Ding niemals weggehen. Ich haben auch schon mit der Gläubigerin gesprochen, aber es geht ihr ums Prinzip und sie will, dass zumindest ein Termin stattfindet. Jetzt überlegen ich, ob ich nicht was machen kann, da die Zwangsversteigerung mir hier schon sehr mutwillig erscheint. Die Frage ist nur was??? Wäre sehr dankbar über eure Meinung dazu

  • De Mutwilligkeit wäre aber eben nur bei PKH zu prüfen, sie ist kein Vollstreckungshindernis. In vergleichbaren Fällen habe ich bisher einen ausreichend hohen Kostenvorschuss vor Gutachterauftrag angefordert und in demselben Schreiben auf die Aussichtslosigkeit einer erfolgreichen Versteigerung hingewiesen, natürlich mit der Bemerkung, dass die entstehenden Kosten evtl. künftig nicht als notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO angesehen werden könnten. Bisher hat es geholfen. Ansonsten wäre es allenfalls ein Fall für § 765 aZPO, auf den der Schuldner sich aber berufen muss, falls doch ein Gebot abgegeben würde, was aber nicht zur Gläubigerzuteilung führen würde.

  • Ich mache das wie naja.
    Dem Menschen Wille ist sein Himmelreich. Wenn es dem Gläubiger wert ist viel Geld auszugeben um den Schuldner zu ärgern...
    Auf der anderen Seite wenn es wirklich nur eine kleien Forderung ist vielleicht braucht der Schuldner ja das Verfahren als Zahlungsmotivation. :eek:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Danke für die Antworten ich haben es mir fast gedacht. Der Vorschuss hat leider nichts geholfen. Und der Schuldnerin ist es auch völlig egal, sie nutzt das Haus nicht und bei ihr ist eh nichts mehr zu holen....naja, dann ist das halt so....

  • Habe hier jezt einen ähnlichen Fall.

    Die Gläubigerin will aus Rangklasse 5 die Zwangsversteigerung von drei Grundstücken des Schuldners betreiben. (Forderung ca. 5000 €). Hierfür möchte sie PKH und Beiordnung. Auf den Grundstücken lasten Gesamtrechte i.H.v. 41.414,64 €. . Das in diesem Fall die Versteigerung unwahrscheinlich bzw. aussichtslos ist, habe ich dem Anwalt schon mitgeteilt. Antwort: Der Antrag auf Versteigerung wird nur gestellt, wenn PKH bewilligt wird.

    Abgesehen davon, dass die Antragstellerin über Anlagevermögen verfügt, möchte ich die Zurückweisung der PKH auch damit begründen, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

    Wie seht ihr das?

  • Das Problem ist, dass du die Aussichtslosigkeit nicht mit Sicherheit vorhersagen kannst. Gerade bei bestehenbleibenden Rechten köönte ja durchaus ein Verwandter des Schuldners, der ebenfalls persönlicher Schuldner ist, mitbieten. Wenn du die Möglichkeit hast aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse PKH zu versagen oder wenigstens eine vernünftige Rate anzuordnen, dann ist das der sicherere Weg.

  • Es gibt keinen weiteren persönlichen Schuldner. Grundlage ist ein Vergleich aus einer Strafsache, in dem der Schulder sich verpflichtet Schmerzensgeld zu zahlen.

    Gut, dass mit der fehlenden Aussicht auf Erfolg, scheint, nach dem ich die Rechtssprechung dazu gelesen habe, wirklich nicht so einfach zu sein. Dann kann ich doch aber wegen Mutwilligkeit zurückweisen?

  • Vielleicht hilft diese Entscheidung des BGH weiter
    BGH, Beschl. v. 15. 3. 2011 − V ZB 177/10:
    Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180  ff. ZVG ist mutwillig i. S. von § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 II 1 ZVG).

  • Du kannst ja versuchen, die PKH mangels Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit abzulehnen. Ob das LG das gegebenenfalls hält, weiß wahrscheinlich niemand. Meines Erachtens können die gerne den Antrag stellen, aber warum soll der Staat das Kostenrisiko für unsinnige Vollstreckungsmaßnahmen tragen. :cool:

  • Auf den Grundstücken lasten Gesamtrechte i.H.v. 41.414,64 €. . Das in diesem Fall die Versteigerung unwahrscheinlich bzw. aussichtslos ist, habe ich dem Anwalt schon mitgeteilt.


    Weißt du denn, was die Grundstücke wert sind?

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    No!

  • Wenn PKH zu bewilligen sein sollte, kann man sie auch einschränken:

    "Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin die Kosten, welche aufgrund dieses Bewilligungsbeschlusses von der Staatskasse getragen werden, aus einem etwaigen Erlös nach erfolgter Versteigerung oder aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Grundbesitzes an die Staatskasse zu zahlen hat. Fälligkeit und Höhe des vorgenannten Anspruchs bleiben einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

    Gründe

    Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Partei verpflichtet, ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Ein evtl. nach Zuschlag auf die Gläubigerin entfallender Erlösanteil oder ein Erlös aus einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung ist als einzusetzendes Vermögen anzusehen. Das Vollstreckungsgericht kann daher die Bewilligung mit einer entsprechenden Maßgabe versehen (s. Stöber, ZVG, Einleitung, Rdnr. 45.5)."

  • Nochmals zu dieser BGH-Entscheidung: Aber der BGH sagt auch in dieser Entscheidung, dass immer die Möglichkeit besteht, dass auch bei einem krassen Mißverhältnis zw. VKW und bestehen bleibenden Rechten, dass jemand ein Gebot abgibt. Hier gab es das Verhältnis von 130.000,00 € VKW zu 700.000,00 € Mindestgebot mit bestehen bleibenden Rechten. Der BGH hat hier PKH gewährt und gesagt, dass nach dem ersten Termin die Prognose nochmals überprüft werden müsste. Also PKH bis zum Abschluss des ersten Termins gewähren und danach neu prüfen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @ hiro

    Der jetzige Schuldner hat die Grundstücke durch Forderungsversteigerung erworben. Aus den aufbewahrten Schriftstücken konnte ich ersehen, dass damals ein Gesamtverkehrswert von 141.000 DM festgesetzt wurde. Das Verfahren wurde 2000 beantragt, so dass in dem Jahr oder ein Jahr später die Verkehrswerte ermittelt wurden.

    @ Annett

    Das ist richtig, der BGH hat hier aber die Mutwilligkeit verneint, da im Falle der Teilungsversteigerung die Möglichkeit besteht, dass der beteiligte Miteigentümer bietet, so dass man hier nicht davon sprechen kann, dass die Versteigerung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

  • Weise es doch mal zurück. Vielleicht sagt ja dann Dein LG was dazu. Du kannst ja dann mal berichten.

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  • Auf den Grundstücken lasten Gesamtrechte i.H.v. 41.414,64 €. . Das in diesem Fall die Versteigerung unwahrscheinlich bzw. aussichtslos ist, habe ich dem Anwalt schon mitgeteilt.


    Weißt du denn, was die Grundstücke wert sind?



    Der jetzige Schuldner hat die Grundstücke durch Forderungsversteigerung erworben. Aus den aufbewahrten Schriftstücken konnte ich ersehen, dass damals ein Gesamtverkehrswert von 141.000 DM festgesetzt wurde.


    Dann verstehe ich ehrlich gesagt aber dein Problem nicht.
    Bestehenbleibende Rechte 41.414,64 EUR, Verkehrswert nach letzten Erkenntnissen ca. 70.000 EUR - inwiefern ist da die Versteigerung aussichtslos?
    Mit der von Kai genannten Einschränkung könnte PKH bewilligt werden.

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    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Stimmt hiro hat Recht. So schlecht sehen die Zahlen ja gar nicht aus.

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  • Bitte? :gruebel:

    (Mit anderen Worten: Nein.)

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