Umfang vollstreckbare Ausfertigung nach Erteilung Restschuldbefreiung

  • So, ich habe jetzt einen Fall, wo meine Geschäftsstelle nach RSB-Erteilung einen vollstreckbaren Tabellenauszug über die ganze Summe ( 1.000,- € Favbuh und 9.000,- € gewöhnliche Forderung) erteilt hat. Der Gläubiger meint aber, das wäre falsch, er möchte nur einen über die FavbuH. Dabei kommt jetzt aber das Problem mit den bereits aus der Masse gezahlten Quote.
    Wie halten das denn die "Teil-Erteiler" (also die, die einen vstr. Auszug nur für die Favbuh erteilen) mit dieser Zahlung. Hier wurde eine Zahlung aus der Masse in Höhe von 2.000,- € bereits bei Schlussverteilung gezahlt. Wird das bei Euch im Verhältnis aufgeteilt? oder wie macht Ihr das?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja: Hier wird die gezahlte Quote von x % auf die Forderung aus vbuH in Höhe von y Euro = z Euro ausgerechnet und auf dem vollstreckbaren Auszug angegeben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wird das bei Euch im Verhältnis aufgeteilt? oder wie macht Ihr das?


    Hier wird, wenn ich das richtig sehe, schon getrennt aufgenommen. Dh für jede Deliktsforderung ein eigenes Tabellenblatt.

  • Wird das bei Euch im Verhältnis aufgeteilt? oder wie macht Ihr das?


    Hier wird, wenn ich das richtig sehe, schon getrennt aufgenommen. Dh für jede Deliktsforderung ein eigenes Tabellenblatt.

    Das finde ich z.B. das Klügste. Dann hat man später erst garnicht die Probleme. Aber in meiner Sache wurde das auf ein Tabellenblatt und verschiedenen laufenden Nummern aufgenommen.

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  • Tjaja, das habt Ihr nun davon, dass Ihr das Klauselerteilungsverfahren mit materiellen Dingen aufbläht...:strecker. Jetzt muss man wegen dem Klauselerteilungsverfahren schon die Titel (hier: Tabellen) so hintürken, dass man später vermeintlich nicht in Schwierigkeiten kommt. Bei der rechtlichen Überfrachtung und der Prüfung von materiellem Recht bin ich ja schon fast so weit, dass ich eine Übertragung auf den Richter anrege:D.

    Nun aber ernsthaft: M.E. entkommt man dem Problem nicht, indem man sich die Anmeldung auf mehrere Titel zurechtbiegt - ich halte das sogar für eher bedenklich. Und ich halte es auch für bedenklich im Klauselerteilungsverfahren (um es noch einmal anzumerken, das ist in der ZPO als ganz popeliges formales Verfahren vorgesehen) Entscheidungen über die Anrechnung von Zahlungen auf einen bestimmten Teil der Forderung zu treffen. Das sind Sachen, für die der Gesetzgeber einen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vorgesehen hat.

  • Tjaja, das habt Ihr nun davon, dass Ihr das Klauselerteilungsverfahren mit materiellen Dingen aufbläht...:strecker. Jetzt muss man wegen dem Klauselerteilungsverfahren schon die Titel (hier: Tabellen) so hintürken, dass man später vermeintlich nicht in Schwierigkeiten kommt. Bei der rechtlichen Überfrachtung und der Prüfung von materiellem Recht bin ich ja schon fast so weit, dass ich eine Übertragung auf den Richter anrege:D.

    Nun aber ernsthaft: M.E. entkommt man dem Problem nicht, indem man sich die Anmeldung auf mehrere Titel zurechtbiegt - ich halte das sogar für eher bedenklich. Und ich halte es auch für bedenklich im Klauselerteilungsverfahren (um es noch einmal anzumerken, das ist in der ZPO als ganz popeliges formales Verfahren vorgesehen) Entscheidungen über die Anrechnung von Zahlungen auf einen bestimmten Teil der Forderung zu treffen. Das sind Sachen, für die der Gesetzgeber einen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vorgesehen hat.

    Ich glaube, Dein :strecker musst Du zurücknehmen, denn nicht die anderen haben das Problem, sondern ich (meine SE), weil der vollstreckbare Tabellenauszug über die Gesamtsumme erteilt wurde :strecker. Hintürken muss ich es jetzt u.U., weil dei Gläubigerin mir ganz freundlich geschrieben hat, sie möchte und darf doch nur einen üvber die Teilsumme aus vbuh. Hätte ich (wir/meine SE) wie die anderen gemacht, dann hätte ich das Problem jetzt nicht :strecker

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  • Das Problem ist doch nicht die Erteilung über die Gesamtsumme. Das löst sich ganz einfach, indem die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung über die Gesamtsumme zurückgibt und dafür eine über den beantragten Teilbetrag bekommt.
    Das :strecker-Problem ist nun aber, wenn man die bisherigen Zahlungen berücksichtigt. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass einen die bisherigen Zahlungen im Klauselerteilungsverfahren mangels entsprechender Vorschriften in der ZPO nicht zu interessieren brauchen, hat man auch kein :strecker-Problem, da man dann einfach über die geforderte Summe eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und der Schuldner dagegen vorgehen muss, wenn er der Meinung ist, dass der Gläubiger mehr verlangt, als ihm zusteht, da er schon Zahlungen erhalten hat.
    Nachdem Ihr aber anscheinend der Meinung seid, dass man bei der Klauselerteilung auch in eine materielle Prüfung einzusteigen hat, habt Ihr halt das Problem, dass bei Euch der UdG im Klauselerteilungsverfahren entscheidet, auf welchen Teil der Forderung die Zahlung angerechnet wird. Eine solche Entscheidung zum materiellen Recht ist dann doch eine erstaunliche Kompetenzausweitung, wenn man bedenkt, dass ja laut ZPO schon Rechtsnachfolgeklauseln oder zweite vollstreckbare Ausfertigungen der Rechtspfleger machen muss...

  • Das Problem ist doch nicht die Erteilung über die Gesamtsumme. Das löst sich ganz einfach, indem die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung über die Gesamtsumme zurückgibt und dafür eine über den beantragten Teilbetrag bekommt.
    Das :strecker-Problem ist nun aber, wenn man die bisherigen Zahlungen berücksichtigt. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass einen die bisherigen Zahlungen im Klauselerteilungsverfahren mangels entsprechender Vorschriften in der ZPO nicht zu interessieren brauchen, hat man auch kein :strecker-Problem, da man dann einfach über die geforderte Summe eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und der Schuldner dagegen vorgehen muss, wenn er der Meinung ist, dass der Gläubiger mehr verlangt, als ihm zusteht, da er schon Zahlungen erhalten hat.
    Nachdem Ihr aber anscheinend der Meinung seid, dass man bei der Klauselerteilung auch in eine materielle Prüfung einzusteigen hat, habt Ihr halt das Problem, dass bei Euch der UdG im Klauselerteilungsverfahren entscheidet, auf welchen Teil der Forderung die Zahlung angerechnet wird. Eine solche Entscheidung zum materiellen Recht ist dann doch eine erstaunliche Kompetenzausweitung, wenn man bedenkt, dass ja laut ZPO schon Rechtsnachfolgeklauseln oder zweite vollstreckbare Ausfertigungen der Rechtspfleger machen muss...

    Sorry ! aber das Abquittieren auf den vollstreckbaren Auszügen ist bereits zur Geltung der KO üblich gewesen und ! auch deshalb nötig, weil das Konkurs- oder jetzt auch Insolvenzgericht nicht einfach als UdG des Zivilprozessverfahrens sondern auch als Vollsreckungsorgan tätig ist.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Problem ist doch nicht die Erteilung über die Gesamtsumme. Das löst sich ganz einfach, indem die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung über die Gesamtsumme zurückgibt und dafür eine über den beantragten Teilbetrag bekommt.
    Das :strecker-Problem ist nun aber, wenn man die bisherigen Zahlungen berücksichtigt. Wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass einen die bisherigen Zahlungen im Klauselerteilungsverfahren mangels entsprechender Vorschriften in der ZPO nicht zu interessieren brauchen, hat man auch kein :strecker-Problem, da man dann einfach über die geforderte Summe eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und der Schuldner dagegen vorgehen muss, wenn er der Meinung ist, dass der Gläubiger mehr verlangt, als ihm zusteht, da er schon Zahlungen erhalten hat.
    Nachdem Ihr aber anscheinend der Meinung seid, dass man bei der Klauselerteilung auch in eine materielle Prüfung einzusteigen hat, habt Ihr halt das Problem, dass bei Euch der UdG im Klauselerteilungsverfahren entscheidet, auf welchen Teil der Forderung die Zahlung angerechnet wird. Eine solche Entscheidung zum materiellen Recht ist dann doch eine erstaunliche Kompetenzausweitung, wenn man bedenkt, dass ja laut ZPO schon Rechtsnachfolgeklauseln oder zweite vollstreckbare Ausfertigungen der Rechtspfleger machen muss...

    Sorry ! aber das Abquittieren auf den vollstreckbaren Auszügen ist bereits zur Geltung der KO üblich gewesen und ! auch deshalb nötig, weil das Konkurs- oder jetzt auch Insolvenzgericht nicht einfach als UdG des Zivilprozessverfahrens sondern auch als Vollsreckungsorgan tätig ist.....

    Ich meine auch, dass das Problem ist. Insofern ist die Situation aus der ZPO mit der im Insolvenzverfahren nicht richtig vergleichbar. Dort gibt es die klare Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Und würden im Erkenntnisverfahren Zahlungen erfolgen, so würde der Kläger die Forderung entsprechend reduzieren. Im Übrigen ist es ja auch für alle anderen Organe in unserem Fall schwierig, die Zahlungen nachzuvollziehen. Aber nun gut. Ich vermute mal, dass wir in solchen Dingen eine obergerichtliche Entscheidung nie erhalten werden, insofern wird es auch weitergehen mit dem Kampf der Formalisten, Traditionalisten und Reformern...;)

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  • Ich kann doch die Quotenzahlungen auf dem Tabellenauszug vermerken, aber wieso soll das Vollstreckungsorgan Insolvenzgericht entscheiden müssen, auf welchen Forderungsteil die Zahlung erfolgte? Zumal der BGH ja entschieden hat, dass auch bei widersprochener vbuH ein Tabellenauszug zu erteilen ist (#107). Da sehe ich es wie Astaroth, das muss beim Prozessgericht geklärt werden, nach § 366 II BGB Verrechnung nach dem mutmaßlichen Schuldnerwillen (Müko zu § 366 Rn. 12), also auf die lästigere, da weiter vollstreckbare Forderung aus vbuH?

    Im Übrigen ergibt sich aus der Kommentierung (Zöller) zu § 757 ZPO, dass auch der Gerichtsvollzieher bei Teilzahlungen nur die Tatsache der Teilzahlung zu vermerken hat und keine rechtliche Würdigung zu erfolgen hat, nicht mal die Verrechnung auf Kosten, Zinsen, Hauptforderung ist vorzunehmen.

  • Langsam nähern wir uns dem Kern der Sache:D.
    Zunächst muss man m.E. streng zwischen Klauselerteilungsverfahren und dem eventuellen Vermerk einer Zahlung unterscheiden. Im Klauselerteilungsverfahren ist die Zahlung einer Quote m.E. völlig unbeachtlich; d.h. die Klausel ist über den vollen Betrag (oder wenn eine Krankenkasse weniger will natürlich nur über den Teilbetrag) zu erteilen.
    Unabhängig davon ist die Frage, ob man Quotenzahlungen auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerken muss. Und da kann man m.E. darüber streiten. In der InsO fehlt eine entsprechende Vorschrift (ein "hamwa schon im Konkurs so gemacht" hilft da m.E. auch nicht weiter - ist nicht böse gemeint ;)), wie z.B. in § 127 ZVG. Dann könnte man auf § 757 ZPO zurückgreifen; allerdings ist das Insolvenzgericht halt nun mal kein Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift setzt bildlich voraus, dass der GV vom Schuldner einen Barbetrag erhält und diesen auf der vollstreckbaren Ausfertigung abquittiert. Nach Zöller werden z.B. Zahlungen, die der Schuldner in Anwesenheit des GV an den Gläubiger leistet, nicht auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt! Und das Insolvenzgericht würde nun Zahlungen an den Gläubiger, die es nicht einmal selber leistet, auf der vollstreckbaren Ausfertigung quittieren. Da müsste ja wohl eher der Insolvenzverwalter quittieren, wobei - und deshalb passt § 757 ZPO auch nicht - die vollstreckbare Ausfertigung zum Zeitpunkt der Zahlung ja noch gar nicht existiert. Rein praktisch ist es ja ohnehin pikant. Man vermerkt eine Zahlung auf dem Titel, die vielleicht schon Jahre vorher stattgefunden hat, für die keine Belege mehr vorliegen und die man auch selber womöglich nicht kontrolliert hat. Naja, wers mag...
    Insofern kann man m.E. sogar mit den besseren Argumenten vertreten, dass man Zahlungen nicht vermerken muss. Außerdem wäre ja wohl zunächst zu begründen, warum man Zahlungen vermerken sollte, und da hat man mit § 757 ZPO nur eine äußerst wackelige Krücke.

    Einmal editiert, zuletzt von Astaroth (8. März 2012 um 11:43) aus folgendem Grund: wollen wir mal genau sein...

  • Ich kann doch die Quotenzahlungen auf dem Tabellenauszug vermerken, aber wieso soll das Vollstreckungsorgan Insolvenzgericht entscheiden müssen, auf welchen Forderungsteil die Zahlung erfolgte? Zumal der BGH ja entschieden hat, dass auch bei widersprochener vbuH ein Tabellenauszug zu erteilen ist (#107). Da sehe ich es wie Astaroth, das muss beim Prozessgericht geklärt werden, nach § 366 II BGB Verrechnung nach dem mutmaßlichen Schuldnerwillen (Müko zu § 366 Rn. 12), also auf die lästigere, da weiter vollstreckbare Forderung aus vbuH?

    Im Übrigen ergibt sich aus der Kommentierung (Zöller) zu § 757 ZPO, dass auch der Gerichtsvollzieher bei Teilzahlungen nur die Tatsache der Teilzahlung zu vermerken hat und keine rechtliche Würdigung zu erfolgen hat, nicht mal die Verrechnung auf Kosten, Zinsen, Hauptforderung ist vorzunehmen.

    Da wärst Du wieder bei einer meiner Ausgangsfall/frage. Ich wollte ja gerade von denen, die die vollstreckbare Ausfertigung nur für den Teil der FavbuH erteilen, wissen, wie die dann die Teilzahlungen vermerken/aufteilen, wenn sie denn dann Teilzahlungen auf der Ausfertigung vermerken...;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Langsam nähern wir uns dem Kern der Sache:D.
    Zunächst muss man m.E. streng zwischen Klauselerteilungsverfahren und dem eventuellen Vermerk einer Zahlung unterscheiden. Im Klauselerteilungsverfahren ist die Zahlung einer Quote m.E. völlig unbeachtlich; d.h. die Klausel ist über den vollen Betrag (oder wenn eine Krankenkasse weniger will natürlich nur über den Teilbetrag) zu erteilen.
    Unabhängig davon ist die Frage, ob man Quotenzahlungen auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerken muss. Und da kann man m.E. darüber streiten. In der InsO fehlt eine entsprechende Vorschrift (ein "hamwa schon im Konkurs so gemacht" hilft da m.E. auch nicht weiter - ist nicht böse gemeint ;)), wie z.B. in § 127 ZVG. Dann könnte man auf § 757 ZPO zurückgreifen; allerdings ist das Insolvenzgericht halt nun mal kein Gerichtsvollzieher. Die Vorschrift setzt bildlich voraus, dass der GV vom Schuldner einen Barbetrag erhält und diesen auf der vollstreckbaren Ausfertigung abquittiert. Nach Zöller werden z.B. Zahlungen, die der Schuldner in Anwesenheit des GV an den Gläubiger leistet, nicht auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt! Und das Insolvenzgericht würde nun Zahlungen an den Gläubiger, die es nicht einmal selber leistet, auf der vollstreckbaren Ausfertigung quittieren. Da müsste ja wohl eher der Insolvenzverwalter quittieren, wobei - und deshalb passt § 757 ZPO auch nicht - die vollstreckbare Ausfertigung zum Zeitpunkt der Zahlung ja noch gar nicht existiert. Rein praktisch ist es ja ohnehin pikant. Man vermerkt eine Zahlung auf dem Titel, die vielleicht schon Jahre vorher stattgefunden hat, für die keine Belege mehr vorliegen und die man auch selber womöglich nicht kontrolliert hat. Naja, wers mag...
    Insofern kann man m.E. sogar mit den besseren Argumenten vertreten, dass man Zahlungen nicht vermerken muss. Außerdem wäre ja wohl zunächst zu begründen, warum man Zahlungen vermerken sollte, und da hat man mit § 757 ZPO nur eine äußerst wackelige Krücke.

    Ich glaube ja, dass Du formal Recht hast. Wahrscheinlich wird die Quotenzahlung in den meisten Fällen nur deshalb vermerkt, weil ein Großteil mit Programmen arbeitet, wo das in den Vordrucken so vorgesehen ist;).
    Ich jedenfalls würde es am besten finden, wenn die Favbuh als Einzelforderung aufgenommen wird und wenn dann die Zahlung darauf vermerkt werden kann. Und wenn das alles noch in der dritte Stufe der Insolvenzreform in Stein bzw. ins Gesetz gemeißelt wird...

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    Ich jedenfalls würde es am besten finden, wenn die Favbuh als Einzelforderung aufgenommen wird und wenn dann die Zahlung darauf vermerkt werden kann. Und wenn das alles noch in der dritte Stufe der Insolvenzreform in Stein bzw. ins Gesetz gemeißelt wird...

    Das halte ich eben für gefährlich, da man damit dem Schuldner die Möglichkeit abschneidet auf eine Verrechnung auf die vbuH (s.o. lazuli) zu pochen. Man kann auch m.E. nicht einfach aus einer Anmeldung 2 Tabellenblätter machen.
    Beispiel: Gläubiger meldet an 10.000 EUR, davon 5.000 EUR vbuH, Quote 10 %. Bei einem Tabellenblatt kann der Schuldner sagen, die 1.000 EUR wären voll auf die vbuH anzurechnen; bei der Aufteilung auf 2 Blätter wäre es für ihn schon schwieriger, da ja dann wohl faktisch nur 500 EUR auf die vbuH bezahlt wurden. Der Schuldner müsste dann wohl gegen die Aufteilung vorgehen oder gegen den IV oder sonstwas. Auf jeden Fall wird es komplizierter.
    Das meinte ich damit, dass dadurch faktisch eine Bestimmung über die Anrechnung getroffen wird, die dem Insolvenzgericht m.E. nicht zusteht.

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