Den wahren Grund für die Auszahlungsverweigerung zu verschweigen hilft den Schuldnern bei Gericht ja nun auch nicht.
Wenn keine Gründe nach § 765a ZPO vorgetragen sind, sondern der Schvortrag nur lautet "Die Bank weigert sich, auszuzahlen", dann kann das Vollstreckungsgericht eh nichts machen.
Wir erteilen dann nur den Hinweis, notfalls zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Obwohl mir das Problem einer un-/ schlechtbergründeten Auszahlungsverweigerung hier im bezirk nur von einer Bankgesellschaft bekannt ist...