Anhörung § 300 InsO im Internet?

  • TJ: Bezogen auf 1/1 AKA habe ich ca. 850 RSB-Akten und so um die 600 laufende Inso-Akten (IK u. IN) an anhängigen Verfahren; jährlich ca. 220 Schlusstermine und dann noch etwa die gleiche Menge an Neuzugang. Daneben noch die schönen RSB-Erteilungen (schwankend ca. 160-180, Tendenz ist steigend)! Wobei die gesamten IN-Verfahren auch noch für den Richter unterschriftsreif vorbereitet werden müssen und die IK-Verfahren teilweise vorbereitet werden.

    Hier auch noch schriftliche Termine bei RSB-Erteilung, das wäre tödlich! Ihr müsst verdammt gut besetzt sein!

    Deshalb nur Anhörung im Internet!

    Und dass ich es nicht vergesse, im Service-Bereich auch noch Unterbesetzung von mindestens 25 %.

    Und auch bei dieser Verfahrensweise gehen regelmäßig Versagungsanträge ein.

  • Verstehe ich nicht, irgendwas müsst ihr doch auch machen,
    das ihr dann veröffentlicht, das Anhörungsschreiben - mit einer Frist?

    Letztlich das Gleiche mache ich auch, bloß dass ich das Anhörungsschreiben in Beschlussform einer schriftlich durchgeführten Gläubigerversammlung umgemodelt habe, damit ich zu meiner Berechtigung der öB über den 74 II gelange. Der Beschluss wird also allein und ausreichend: nur veröffentlicht.

    Ob nun Autotext Beschluss oder Autotext Anhörungsschreiben ist für mich der gleiche Sekundenklick. Habe das eigentlich gebastelt, damit die Geschäftstelle nicht mehr die ganzen Schreiben an die Gl. rausschicken muss und die Akte von den AzP's und den lästigen Rückbriefen schlank gehalten wird.

    Und weil ich den Veröffentlichungsnachweis über die erfolgte Anhörung als sicherer empfinde (als schriftlich anhören ohne AzP's).

  • Danke rainer,

    den Neuner hatte ich auch kurz überlegt.

    Da aber wie Maus: ich muss gesetzlich erst mal zur öB kommen,
    dann mag eine ggf. besonders geregelte ZU (!) dadurch ersetzt werden, selbst wenn sie nicht erfolgt.

    Im 300 ist eine besondere ZU nun aber gerade nicht geregelt. Also komme ich gar nicht zum etwaigen Bedarf des Neuners (und schon gar nicht auf 8 III) (und auch eigentlich nicht auf das Erfordernis von ZUSTELLUNGEN durch AzP).

    Aber wenn einerseits mit etwaigem Rechtsverlust verbundene Anhörungsfristen in Lauf gesetzt werden sollen, fände ich einen entsprechenden Zugangs/Zustellungsnachweis an die entsprechenden Beteiligten auch in der Akte ganz hübsch.

    Die öB ist hierbei doch recht handfest und beweiskräftig (sowie aktenschlank und SE-freundlich).

    Die "Berechtigung" zur ausschließlichen öB kriege ich hier aber nur über den 74 II, wenn man denn mag, aber die doch recht sauber anhand der zur Verfügung stehenden InsO-§§.

    Fazit der bisherigen Diskussion für mich - vielen Dank an euren weiteren input -: nur die öB kann jedenfalls auch nicht falsch sein, bis der BGH anderweitig gesetzesfortbildende/ -erweiterende/ -abändernde Erkenntnisse meint publizieren zu müssen
    (oder gar der Gesetzgeber sich bemüßigt fühlen sollte, ... nein, ich fantasiere).

  • So, jetzt hat auch der BGH zugelassen, dass die Anhörung per öffentliche Bekanntmachung möglich ist.

    siehe Beschluss vom 18.10.2012, -IX ZB 131/10 -.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wow, dachte, das Thema sei vom Tisch, und das überall schon die Anhörung über i-net stattfinden würde.
    Wir sind bei unserem Amtsgericht von der damaligen Einzelzustellung (ob nun über 8 III möglich oder nicht, sei dahingestellt) abgegangen und haben uns auf die I-net VÖ als ausreichend verständigt.
    Dies setzt aber eine Kommunikation mit der Richterschaft voraus (was bei uns kein prob ist).
    Vielleicht sollte ich unser Arbeitspapier einmal dazu veröffentlichen (oh, je, gliedern, tippfehler bereinigen).
    Hey, ich verschick das auch gerne per pm (würde dies auch hier einstellen, ist aber etwas zu lang).
    Fazit des Teils: Anhörung der Gläubiger über i-net; nicht des Verwalters ! wg. 298

    Hat da wirklich noch niemand was zu veröffentlicht ????

    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn ich die BGH-Entscheidung lese, stellt sich mir nur eine Frage zur Vorgehensweise:

    Macht Ihr einen Beschluss, in dem ihr die Anhörungsfrist setzt? Wir nämlich nicht...
    Und muss es tatsächlich einen Beschluss geben?

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Asche auf mein Haupt, habe den Hinweis von Rainer auf die BHG-entscheidung nicht gesehen. Der BGH hat glücklicherweise die Anhörung per i-net als ausreichend erachtet. Hi hi, vielleicht gut, dass ich da nie was zu veröffentlicht hab, dann hätte der BGH das möglicherweise diametral entgegengesetzt entschieden :D (war nur spass, aber hab aus Karlsruhe neulich einen "auf's Dach bekommen", womit ich an sich kein Prob hätte, aber die Begründung war "billig"!).

    Zur Eingangsfrage:
    nötig ist eine "Beschlussfassung" des Gerichts entsprechend eines "schriftlichen Termins".

    Erfolgen soll:

    - Anhörung der Gläubiger mit expliziter Frist
    - Anhörung des Schuldners mit entsprechender Frist

    nach Ablauf der WVP !

    Nicht ! Anhörung des (Abtretungs-)Treuhänders

    Grund: es ließe sich vertreten, dass der Treuhänder im Rahmen der Anhörung nach § 300 auch Gelegenheit erhalten soll, einen Antrag nach § 298 zu stellen.

    Ergo: Beschluss mit Fristsetzung gerichtet an Gläubiger und an Schuldner.

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  • Wenn ich die BGH-Entscheidung lese, stellt sich mir nur eine Frage zur Vorgehensweise:

    Macht Ihr einen Beschluss, in dem ihr die Anhörungsfrist setzt? Wir nämlich nicht...
    Und muss es tatsächlich einen Beschluss geben?

    Ich habe bisher auch keinen Beschluss gemacht. Im Gesetz steht ja nur, ich muss anhören. Und für die Anhörung setze ich eine Frist, die ich im Internet veröffentliche. Wenn ich sonst zu etwas anhöre, also rechtliches Gehör gewähre, mache ich dafür ja auch keinen Beschluss, sondern setze den Beteiligten nur eine Frist zur Äußerung.

    Nach dem BGH-Beschluss bin ich jetzt aber ins Grübeln gekommen ...:gruebel:

  • schon klar, der BGH-Beschluss wurde weiter oben schon zitiert. Der geht davon aus, dass mittels Beschluss eine Anhörungsfrist gesetzt und das Ganze dann im Internet veröffentlicht wird.

    Die Frage, die sich jetzt noch stellt ist, ob überhaupt erst ein Beschluss gemacht werden muss oder ob es nicht reicht, nur eine Anhörungsfrist zu veröffentlichen.

  • das ist ja rechtlich gar nicht interressant, sondern nur eine praktische Frage. Die öffentliche Bekanntmachung sollte wirksam sein egal unter welcher Kategorie, da ich nach Gesetz ja nur öffentlich bekanntmachen muss - und nicht in einer bestimmten Kategorie.

    Wir veröffentlichen unter (Entscheidungen im RSB-Verfahren) aber eigentlich hauptsächlich weil das so vorprogrammiert ist und dann hinterher die Löschung der VÖ klappt.

  • Rechtliches Interesse von grundsätzlicher Bedeutung hat der BGH dieser Sache nicht beigemessen und in der im BGH-Beschluss zitierten Entscheidung des AG Göttingen v. 06.06.08, AZ: 74 IN 314/01, wurde auch gar nicht im Beschlussweg angehört, sondern nur das Gläubigerschreiben veröffentlicht; so auch PK-HWF § 300 Rn.9. Aber wenn Ihr unsicher seid, macht doch einen Beschluss.

  • Ich lasse den "Anhörungsbeschluss" im Hinblick auf die dort bestimmte Ausschlussfrist zur Stellung von Versagungsanträgen in der Rubrik "Termine" veröffentlichen.

    Im schriftlichen Verfahren ersetzt die Ausschlussfrist den im mündlichen Verfahren stattfindenden Termin.

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