tube #34: Genau diese Verfahrensweise mit der Bildung von Rückstellungen in der WVP versuche ich hier "meinen" Treuhändern beizubringen - klappt mit den meisten auch gut. Führt aber leider manchmal zu Verwirrung, weil ich es andererseits ablehne, bei der Schlussverteilung in Insolvenzverfahren schon so eine Rückstellung zu bilden. Denn da sehe ich zwei getrennte Verfahrensabschnitte, die auch getrennt zu behandeln sind.
das sehe ich genauso.
Und noch mit dem Zusatz, wenn es keine Stundung gibt, dann auch keine Rückstellung, sondern Entnahme für das jeweilige Jahr und komplette Verteilung des Rests an die Gläubiger.