ZitatSchöpferisch im Wortsinne ist ja nicht, wenn jemand unter Berücksichtigung des ganzen Tamtams in Foren und Literatur damals um diese relativ banale Gebühr erkennt und umsetzt, dass der Gesetzgeber im nachhinein berichtigend klarstellt, er habe von Anfang an etwas eindeutig gemeint, was einhellig streitig, weil undeutlich gesetzgeberisch gefaßt war.
Ich weiss nichts von dem Tamtam in Foren und Literatur, was aber auch daran liegen kann, dass ich damals weder hier ich Forum tätig war noch Kostensachen bearbeitet habe. Wenn dem Verfasser dieser Geistesblitz aber von selbst gekommen ist handelt es sich durchaus um eine hervorzuhebende kreative Eigenleistung. Ob die Entscheidung richtig ist (vgl. #154) oder nicht sei dahingestellt. Vielleicht ist die Entscheidung ja wirklich nicht das beste Beispiel für das von mir gemeinte. Leider werden nur ganz wenige Rechtspflegerentscheidungen veröffentlicht (warum eigentlich?), weshalb ich kein besseres Beispiel finden konnte.
Alles anzeigenWenn ich mir zwei Ergänzungen erlauben darf:
Zum Thema: Jeder, der beabsichtigt, sich für ein Rechtspflegerstudium ...in einem "fremden" Bundesland, jedoch mit dem Ziel der "Heimkehr",
Zitat... zu entscheiden, sollte sich diese Beiträge ganz genau anschauen und die Verzweiflung zur Kenntnis nehmen, die die Unflexibilität unseres
Länder-
ZitatBeamtenapparates erzeugen kann.
In unserer Zeit hat das nichts mit "fremdem Bundesland" und Heimkehrwille zu tun. Gerade als junger Mensch weiss man eigentlich nie, ob man in fünf Jahren noch dort lebt oder leben will, wo man gerade ist. Heimatverbundenheit und ewigwährende Partnerschaften sind keine Dinge, die in unsere Zeit passen.
ZitatNicht jeder Rechtspfleger muss Geschäftsgebühren berechnen. Manche machen nur Beratungshilfe wie ich. Deswegen passt das nicht.
Du bearbeitest Beratungshilfeverfahren, hast aber nichts mit Geschäftsgebühren (2503 VV-RVG??) zu tun? Aha.
ZitatIm übrigen empfinde ich in diesem Thread die Äußerungen von "nano..." und seinen wenigen Supportern als wohltuend. Endlich weht einmal ein anderer Wind. Schade, dass sich solche Leute in der Justiz nicht halten.
Ich empfinde es so, dass gerade in Rechtspflegerkreisen ein ungesunder Korpsgeist herrscht. Lieber bemitleidet man sich gegenseitig angesichts der jeweiligen Überforderung als dass man sich den Problemen annimmt. Lieber kopiert man alte Beschlussvorlagen von Kollegen (oder verwendet solche aus den einschlägigen EDV Programmen) und übernimmt diese unreflektiert anstatt eigene Wege zu gehen. Kein Wunder, wird einem auch jedes Abweichen von der Meinung der Masse als argwöhnisch zu betrachtende Arroganz ausgelegt. Ich jedenfalls habe mein Glück nicht in der Mentalität der Justiz gefunden, auch wenn mir die Aufgaben des Rechtspflegers gefallen.
ZitatAlso ich finde das Beschluss-Beispiel von nano... gar nicht schlecht. Ich habe es so verstanden, dass er meint, die Kunst in der Praxis sei, Kompliziertes einfach auszudrücken und mit möglichst einfachen, wenigen Worten eine eigene Rechtsauffassung herzuleiten und zu vertreten. Das schafft der Beschluss doch gut: man versteht ihn und die Rechtsauffassung ist kurz und klar dargelegt. Den Gesetzgeber zu zitieren halte ich für deutlich eleganter als den BGH wiederzukäuen.
In der Praxis wird stattdessen häufig nur mit Urteilzitaten rumgeworfen (einen nett gemeinten Gruß hier an rainermdvz ;), ich nehme mich da allerdings auch nicht aus), teilweise sogar nur aus Sekundärquellen ohne das eigentliche Urteil auch nur zu lesen und ohne eine eigene Begründung zu erarbeiten. Schlimm finde ich es, wenn man sich daran ergötzt, möglichst geschwollen und wichtigtuerisch mit allen möglichen Fremdworten (am Besten auf Latein) in tausend Schachtelsätzen rumzulamentieren und das für schlau zu halten. Ich verkneife es mir jetzt mal, nochmal die vielzitierte Definition der Eisenbahn laut Reichsgericht aus der Wikipedia zu fischen.
Genau so ist es! In Beschlüssen habe ich meine eigenen rechtlichen Schlüsse verständlich und knapp darzulegen und nicht mein Unwissen hinter leerlaufenden Phrasen zu verbergen. Wozu dient die Zitierung von Rechtsprechung oder Literatur? Als Quellennachweis für die Kennzeichnung fremder Gedanken, nicht aber um Argumente zu ersetzen und meinen Begründungszwang zu umgehen. Häufig dient dieses Protzen mit Rechtsprechungsnachweisen doch nur dazu, durch Anführung von Autoritäten die eigene Unsicherheit zu verbergen. Ich finde es äußerst unseriös, wenn hinter einem Satz zehn Quellennachweise folgen, am besten irgendwelche Entscheidungen aus den 70ern oder 80ern, die man nie gelesen hat und die auch gar nicht mehr zur aktuellen Gesetzeslage passen. Häufig muten solche Rechtspflegerbeschlüsse ähnlich an wie Querulantenschreiben von den "BRD GmbH" Verschwörungstheoretikern. Einmal hat mir ein Kollege einen solchen mehrseitigen Beschluss gezeigt, von unzähligen Rechtsprechungsnachweisen gesäumt. Als ich ihn frage: "Verstehst du wirklich, was du da schreibst" - war er für längere Zeit beleidigt.