neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Zitat von Andy. K.

    "Ja, ist ja auch ein extrem schwieriges juristisches Problem. Dabei hatte ich noch angedeutet, dass wir massenhaft (täglich) mit Anträgen überflutet werden, die keine richtige Unterschrift aufweisen und keine richtig ausgefüllte Seite 3."

    Das Landgericht Mainz hat z.Bsp. entschieden, dass ein Verweis auf die beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, wenn der Gesamtbetrag auf der S. 3 des Formulares ausgewiesen ist.

    3 T 54/13 vom 14.05.13
    :daumenrau

    Ich könnte mir vorstellen, dass wir alle in dieser Hinsicht demnächst mehr "Licht" bekommen.


    So froh ich bin, dass es sich abzeichnet, keine höchstrichterliche Farbentscheidung lesen zu müssen, so begrüße ich dagegen bei der bösen Seite drei eine wohl unumgängliche BGH-Befassung, wie auch immer sie ausfallen mag.

    An dieser Stelle nochmal Dank an das LG Essen: machen nun schon einen Kammerbeschluss, aber lassen die RB nicht zu, grandios ! (als Gl. würd ich mich da schon ein bisschen vera ... fühlen.)


  • An dieser Stelle nochmal Dank an das LG Essen: machen nun schon einen Kammerbeschluss, aber lassen die RB nicht zu, grandios ! (als Gl. würd ich mich da schon ein bisschen vera ... fühlen.)

    Warum auch, wenn doch nach dem letzten Absatz der Entscheidung die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. (Wie kann da eigentlich das LG Mainz anders entschieden haben :D?)

  • Zitat von Andy. K.

    "Ja, ist ja auch ein extrem schwieriges juristisches Problem. Dabei hatte ich noch angedeutet, dass wir massenhaft (täglich) mit Anträgen überflutet werden, die keine richtige Unterschrift aufweisen und keine richtig ausgefüllte Seite 3."

    Das Landgericht Mainz hat z.Bsp. entschieden, dass ein Verweis auf die beigefügte Forderungsaufstellung ausreicht, wenn der Gesamtbetrag auf der S. 3 des Formulares ausgewiesen ist.

    3 T 54/13 vom 14.05.13
    :daumenrau

    Ich könnte mir vorstellen, dass wir alle in dieser Hinsicht demnächst mehr "Licht" bekommen.

    Diese Begründung überzeugt nicht, da liegen die Mainzer daneben, die Essener Begründung ist schlüssiger. Naja, Maimnz liegt ja auch in einem Bundesland, wo die Landesreigierung meinte, dass in Bezug auf inkassounternehmen und die Vollmacht eine Gesetzesänderung wünschenswert sei. Mal schauen, was noch so an Rechtsprechung folgt.

  • Hallo zusammen,

    wahrscheinlich stehts hier schon irgendwo, aber vll. kann mir ja jemand trotzdem nochmal kurz weiterhelfen.

    Vollstreckungstitel ist in meinem Fall in Vollstreckunsbescheid. Gläubiger wird dort vertreten durch eine RA-Kanzlei, die nun auch den Pfüb beantragt. Muss mir hier nicht eine Prozessvollmacht vorgelegt werden?

    Der Rechtsanwalt hat seine Bevollmächtigung im Prozess (so auch in der Zwangsvollstreckung) grundsätzlich nur auf die Rüge einer Partei hin nachzuweisen (§ 88 ZPO).
    § 88 ZPO
    Mangel der Vollmacht

    (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
    (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.


    Ich muss das nochmal hervorholen.

    Sehen das die anderen auch so? Also dass bei der Vertretung durch Anwälte grundsätzlich keine Vollmacht vorgelegt werden muss?
    Bei Inkassos bestehe ich aber doch grundsätzlich darauf oder?? :confused:

  • In der Schule werden gerade die PfÜb- und ZV-Anträge durchgenommen. Bei den auszufüllenden Forderungen war die Mehrheit der Klasse (inkl. der Lehrerin) der Meinung, dass links die ausgerechneten Zinsen bis zum Tag der Antragstellung und rechts das Datum ab wann ursprünglich verzinst wurde, eingesetzt werden müssen. Also die schon oben erwähnte, doppelte Verzinsung.
    Ich war beruhigt, dass es unsere Azubi als logisch betrachtete,

    Keine Ahnung was daran logisch sein soll. Wenn da rechts das Wort "nebst" steht, kann es sich rechts nur um etwas handeln, was zu dem Betrag links noch dazu kommt. Also kann da niemals das alte Datum stehen.



    "Niemals" = mind. 1/5 (eher mehr) der Beschlüsse, auf denen die Seite 3 denn mal ausgefüllt ist.
    Die Mehrheit der Beschlüsse insgesamt verweist auf die beiliegende Forderungsaufstellung.

    Solange das nicht angestellt wird, ist auch eine Seite 1 beim DS wünschenswert.

  • Hinsichtlich der Zinsen ist die Seite 3 des Formulars tatsächlich nicht eindeutig.

    Man kann die Zinszeilen so verstehen, dass in der rechten Spalte nur erläutert wird, um welchen Betrag es sich bei dem in der linken Spalte eingesetzten handelt. Das entspricht dann den übrigen Zeilen, wo ja rechts auch "Hauptforderung", "Vollstreckungskosten" u. a. erläutert werden, die betragsmäßig links eingesetzt werden. Das Wort "nebst" wäre bei dieser Auslegung einfach den üblichen Urteilsformeln entnommen ("Der Beklagte wird verurteilt, 1000 Euro nebst ... Zinsen zu zahlen.") Für diese Auslegung spricht, dass überhaupt in der linken Spalte ein Eurozeichen vorgegeben ist, also hier ein Betrag eingesetzt werden soll. Dabei kann es sich ja dann nur um einen Betrag bis zum Datum der Antragstellung handeln, weil die künftigen Zinsen noch nicht berechenbar sind. Folgerichtig muss in der rechten Spalte als Datum der ursprüngliche Zinsbeginn angegeben werden. Nach der sonstigen Gestaltung der Forderungsaufstellung auf Seite 3 gehe ich davon aus, dass das BMJ eigentlich diese Auslegung gewollt hat. Problematisch ist nur, dass bei dieser Auslegung die Seite 3 keine Vorgabe für die Eintragung der ab Antragstellung weiter laufenden Zinsen vorsieht.

    Diese Schwierigkeit führt wohl dazu, dass in der Praxis überwiegend in der rechten Spalte nicht lediglich der links eingesetzte Betrag erläutert wird, sondern dass dort die nach Antragstellung weiter laufende Zinsforderung vermerkt wird, also mit Beginn ab dem Tag der Antragstellung. Damit können zwar alle Zinsen in der Forderungsaufstellung erfasst werden, es fehlt aber eine Erläuterung des in der linken Spalte eingesetzten, ausgerechneten Zinsbetrages.

  • Problematisch ist nur, dass bei dieser Auslegung die Seite 3 keine Vorgabe für die Eintragung der ab Antragstellung weiter laufenden Zinsen vorsieht.

    Diese Schwierigkeit führt wohl dazu, dass in der Praxis überwiegend in der rechten Spalte nicht lediglich der links eingesetzte Betrag erläutert wird, sondern dass dort die nach Antragstellung weiter laufende Zinsforderung vermerkt wird, also mit Beginn ab dem Tag der Antragstellung.

    Ja eben, darum kann es wohl auch gar nicht anders sein. Aber man hätte das schon noch etwas klarer darstellen können, etwa so, dass man einen Zeitraum für die berechneten Zinsen (von: bis: ) anzugeben hat und dann erst das "nebst ....." kommt.
    Was sich jemand dabei denkt, einen Vordruck zu entwerfen, in den ein Zinsbetrag einzusetzen ist, aus dem aber nicht sofort der Zeitraum von-bis zu sehen ist, für welchen die Berechnung erfolgte, entzieht sich auch meinem Verständnis.
    Ich habe früher auch schon diverse Vordrucke für PfÜBs o.ä. entworfen, da stand das selbstverständlich immer drin.

    Die Frage ist nun: Wie kann man das BMJ dazu bewegen, Nachbesserungen an diesem Vordruck zu machen?

  • Sinnvoll wäre es wohl, für die weiter laufenden Zinsen eine eigene Zeile vorzusehen, und zwar unterhalb der Summenzeile, die nur die bis zur Antragstellung angefallenen Gesamtbeträge erfasst.

  • Bei mir gehen nur Beschlüsse raus, in denen Seite 3 vollständig ausgefüllt wurde und das Zinsdatum so eingetragen ist, dass es nicht mit die links bereits ausgerechneten Zinsen umfasst.

    dito

    Bei mir auch.

    Ich habe auch schon in einigen Anträgen gesehen, warum die Auslegung, dass das rechts die weiteren Zinsen sind, so sinnvoller ist: Wenn die Hauptforderung zwischen Titel und PfüB teilweise getilgt wurde, welchen Betrag schreibt man denn dann da rein, woraus sich die Zinsen ergeben? Richtig "gem. Sachstand" :gruebel: Ähm. Ja. Das scheint mir nicht zur Bestimmtheit der Forderung beizutragen.

  • § 88 II ZPO ist doch eindeutig, oder

  • Mir sind die Unterhaltstitel, die dynamischen Kindesunterhalt als Prozentsatz auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle tituliert haben anstelle des Mindestunterhaltes/ der RegelbetragsVO ohnehin ein Dorn im Auge, zumal die Einkommensgruppe fast nie angegeben wurde und man nur über Dreisatzberechnung unter Zuziehung der jeweiligen alten Tabelle zum Ergebnis kommt, dass die wohl in der Regel erste Einkommensgruppe gemeint war.

    Da ich aber schon ein Mal vom LG mit meiner Rechtsauffasssung kassiert wurde und auch keine anders lautende Rechtsprechung gefunden habe, halte ich die Titel jetzt dennoch für hinreichend bestimmt. Aber das PfÜb-Formular passt ja jetzt gar nicht, weil da nur der Mindestunterhalt für dynamischen Unterhalt vorgesehen ist und wir bei der DT 4 (auch ab 18) und nicht 3 Altersgruppen haben.

    Also Unterhalt mit allen Alterstufen als Prozentsatz der DT mit jeweiligem aktuellem Zahlbetrag auf einer Anlage gesondert darstellen lassen oder wie geht Ihr damit um?

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