Hallo,
in manchen Bundesländern gibt es wohl schon die Möglichkeit, dass der Vorsitzende
Richter einzelne Aufgaben nach §§ 114 ZPO (Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, Entscheidung über die Ablehnung eines PKH-Antrags...) auf den Rechtspfleger
übertragen kann.
Ich soll nun zu dieser Thematik eine Stellungnahme abgeben.
Wer von Euch hat schon Erfahrung mit dieser Übertragungsmöglichkeit?
Wie laufen die Verfahren denn so ab?
Gibt es durch die Übertragung erhebliche Verfahrensverzögerungen?
Schon mal vielen Dank