Hallo an Alle,
ich bin ganz frisch Rechtspflegerin und hab auch gleich eine Frage zur Jahresgebühr und dem einzusetzenden Vermögen des Betreuten.
Die Betroffene ist Grundstückseigentümerin zu 1/2, lebt jedoch seid einigen Jahren im Pflegeheim und wird dieses auch nicht mehr verlassen können.
Der Ehemann bewohnt noch das gemeinsame Haus. Ist das Grundstück bei der Berechnung der Jahresgebühr zu berücksichtigen oder nicht?
Ich tendiere zu nein, nach §§ 19, 90 Nr. 8 SGB XII zählt der Ehemann meines Erachtens zu den Ersatzberichtigten und das Haus ist nicht als Vermögen einzusetzen.
Ich bin mir aber nicht 100% sicher, da in den vorherigen Betreuungsjahren die Jahresgebühr immer erhoben wurde.
Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.
Vielen Dank schon mal, ich nehm gern auch Literatur dazu.