Aus einem Schreiben unseres Justizministeriums erfahre ich soeben, dass Sachsen nun doch die Rechtspfleger der OGB mit der PKH-Bedürftigkeitsprüfung betrauen will.
"... ist beabsichtigt (vgl. Schreiben vom 26. September 2013 (Az.: 3012E-I.2-
"2541/13; nur OLG, dortiges Az.: 5600-II.3.1-1/12), von der bundesgesetzlichen
Ermächtigung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Gebrauch zu machen und die Vorsitzenden mit der Befugnis auszustatten,
Rechtspfleger im PKH-Verfahren künftig mit der Bedürftigkeitsprüfung zu betrauen. Die
hierfür erforderliche Ergänzung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
(ZustÜVOJu) befindet sich gegenwärtig in der Normprüfung."
Ist Sachsen hier wieder einmal Vorreiter, oder haben sich auch die Justizministerien anderer Bundesländer dazu hinreißen lassen, das PKH-Antragsverfahren umständlicher, ineffizienter und zeitraubender zu gestalten?