Erbausschlagung Gerichtsgebühren nach GNotKG

  • Mahlzeit!

    Wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind und z.B. die Kindsmutter für sich und ihr mdj. Kind ausschlägt und in einem seperaten Beurkundungstermin der Kindsvater ankommt und für das mdj. Kind ebenfalls ausschlägt, nehmt ihr dann 2x 30 Euro?

    Vom Gefühl her find ich das nicht Richtig, da es sich ja um nur eine Ausschlagung für das Kind handelt, welche unglücklicherweise durch beide Eltern erklärt werden muss.

    Schau mal hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post904291

  • darf ich zwischendurch auch nochmal eine Frage stellen??

    dass das originäre Nachlassgericht und nicht das Nachlassgericht am Wohnsitz die Gebühren für die Ausschlagung erhebt, wurde nun schon ausführlich diskutiert ;)

    meine Frage ist jetzt, ob ein Notar -nicht als Nachlassgericht am Wohnort- (UR wurde hierfür vergeben wegen Unterschriftsbeglaubigung) die Gebühr abrechenen darf und beim zuständigen NL-Gericht nichts erhoben wird. Er rechnet also die Ausschlagung als Beurkundung ganz gewöhnlich nach KV 21201 Nr. 7 nebst Mwst. ab. Meiner Ansicht nach nichts rechtens?!

    Viele Grüße

  • meine Frage ist jetzt, ob ein Notar -nicht als Nachlassgericht am Wohnort- (UR wurde hierfür vergeben wegen Unterschriftsbeglaubigung) die Gebühr abrechenen darf und beim zuständigen NL-Gericht nichts erhoben wird. Er rechnet also die Ausschlagung als Beurkundung ganz gewöhnlich nach KV 21201 Nr. 7 nebst Mwst. ab. Meiner Ansicht nach nichts rechtens?!

    Warum nicht? Ich verstehe Deine Sachverhaltsschilderung so, dass der Notar "ganz normal" eine Erklärung beglaubigt hat. Das hat doch aber mit der Frage, welches Gericht die (in einem solchen Fall bei keinem Gericht anfallenden) Gebühren erhebt, nichts zu tun?! Vielleicht habe ich einfach das Problem noch nicht verstanden...

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • darf ich zwischendurch auch nochmal eine Frage stellen??

    dass das originäre Nachlassgericht und nicht das Nachlassgericht am Wohnsitz die Gebühren für die Ausschlagung erhebt, wurde nun schon ausführlich diskutiert ;)

    meine Frage ist jetzt, ob ein Notar -nicht als Nachlassgericht am Wohnort- (UR wurde hierfür vergeben wegen Unterschriftsbeglaubigung) die Gebühr abrechenen darf und beim zuständigen NL-Gericht nichts erhoben wird. Er rechnet also die Ausschlagung als Beurkundung ganz gewöhnlich nach KV 21201 Nr. 7 nebst Mwst. ab. Meiner Ansicht nach nichts rechtens?!

    Viele Grüße

    Doch so macht der Notar das und das völlig zu Recht. Er hat die Begl. vorgenommen und ihm steht die Gebühr dafür zu. Wie sollte es auch anders sein? Vllt. solltest du da nochmal nachlegen, damit wir dein Verständnisproblem besser nachvollziehen können.

  • meine Frage ist jetzt, ob ein Notar -nicht als Nachlassgericht am Wohnort- (UR wurde hierfür vergeben wegen Unterschriftsbeglaubigung) die Gebühr abrechenen darf und beim zuständigen NL-Gericht nichts erhoben wird. Er rechnet also die Ausschlagung als Beurkundung ganz gewöhnlich nach KV 21201 Nr. 7 nebst Mwst. ab. Meiner Ansicht nach nichts rechtens?!

    Warum nicht? Ich verstehe Deine Sachverhaltsschilderung so, dass der Notar "ganz normal" eine Erklärung beglaubigt hat. Das hat doch aber mit der Frage, welches Gericht die (in einem solchen Fall bei keinem Gericht anfallenden) Gebühren erhebt, nichts zu tun?! Vielleicht habe ich einfach das Problem noch nicht verstanden...

    darf ich zwischendurch auch nochmal eine Frage stellen??

    dass das originäre Nachlassgericht und nicht das Nachlassgericht am Wohnsitz die Gebühren für die Ausschlagung erhebt, wurde nun schon ausführlich diskutiert ;)

    meine Frage ist jetzt, ob ein Notar -nicht als Nachlassgericht am Wohnort- (UR wurde hierfür vergeben wegen Unterschriftsbeglaubigung) die Gebühr abrechenen darf und beim zuständigen NL-Gericht nichts erhoben wird. Er rechnet also die Ausschlagung als Beurkundung ganz gewöhnlich nach KV 21201 Nr. 7 nebst Mwst. ab. Meiner Ansicht nach nichts rechtens?!

    Viele Grüße

    Doch so macht der Notar das und das völlig zu Recht. Er hat die Begl. vorgenommen und ihm steht die Gebühr dafür zu. Wie sollte es auch anders sein? Vllt. solltest du da nochmal nachlegen, damit wir dein Verständnisproblem besser nachvollziehen können.


    Okay, sorry für das Missverständnis, natürlich darf der Notar seine Beglaubigung abrechnen, in dem Fall fällt aber die Ausschlagungsgebühr beim zuständigen Nachlassgericht weg. Es fällt also nur eine Beglaubigungsgebühr beim Notar an, keine Ausschlagungsgebühr.

  • "Es fällt also nur eine Beglaubigungsgebühr beim Notar an, keine Ausschlagungsgebühr."

    Eine Ausschlagungsgebühr gab es auch nach KostO nicht.

  • Ich sehe in einer beim Notar erklärten Ausschlagung, dass dieser dreimal die 30 Euro in Rechnung gestellt hat, weil in einer Urkunde drei Personen ausgeschlagen haben.

    Nach altem Recht durfte dann nur eine Gebühr erhoben werden. Der § 112 Abs. 2 S. 3 KostO, der über § 141 KostO auch für die Notare galt, wurde - soweit ich das sehen kann - nicht in das GNotKG übernommen. Oder übersehe ich eine entsprechende Regelung ?

  • Richtig wäre wohl gewesen, die drei Geschäftswerte zu einem Geschäftswert zusammenzuziehen und dann einmal die Gebühr nach Ziffer 21201 KV zu berechnen. Drei mal die Gebühr nach 21201 KV wäre dann richtig gewesen, wenn der Notar drei Ausschlagungserklärungen beurkundet hätte. Wenn aber alles in einem Termin erfolgt wäre, läge wohl eine kostenrechtlich unrichtige Sachbehandlung durch den Notar vor.

  • Ich habe hierzu im Streifzug durch das GNotKG (10. Aufl.) unter Rnr. 689 ff. das hier gefunden:

    "Schlagen mehrere nebeneinander zur Erbschaft Berufene in einer Urkunde aus, so liegen mehrere Beurkundungsgegenstände i. S. des § 86 vor.

    Wird die Erbschaft gleichzeitig von mehreren nacheinander berufenen Personen ausgeschlagen, liegen mehrere Beurkundungsgegenstände nach § 86 Abs. 2 vor. Die Gebühr wird aus der Summe der Werte der mehreren Ausschlagungserklärungen erhoben."

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Leider berechnen hier munter die Notare die Gebühren für die Beurkundung von Ausschlagungserklärungen - nach meiner Ansicht - falsch. Hintergrund ist wohl, dass irgendso ein Notar-Kosten-Papst auf einer Fortbildung die Ansicht vertritt, dass nunmehr pro Person die Mindestgebühr abgerechnet werden kann - auch wenn die Ausschlagungserklärungen in einer Urkunde aufgenommen werden.

    Nach Rücksprache mit einer Notarprüferin gibt es keine Handhabe dagegen.

    Der Gipfel war jetzt, dass mir ein Schriftstück vorgelegt wurde, in dem steht: wir schlagen die Erbschaft nach XYZ aus. Darunter die Unterschriften von 7 Personen, ohne das erkennbar wäre, in welcher Beziehung die Personen zum Erblasser stehen. Anhand der Namen vermute ich, dass auch für ein minderjähriges Kind ausgeschlagen wird, ohne dass dies genau erklärt wird.
    Der Notar beglaubigt dann diese Unterschriften und kassiert 7 mal 30 Euro zzgl.. Auslagen und Märchensteuer ...

  • Das ist meiner Meinung nach zwar falsch, aber nichts was das Nachlassgericht etwas angeht.

    Das hier verstehe ich allerdings nicht:


    Nach Rücksprache mit einer Notarprüferin gibt es keine Handhabe dagegen.

  • Ich hatte bei der Notarprüferin nachgefragt, ob die Abrechnung der Notare vielleicht doch so richtig sein kann. Da sie die Notare hinsichtlich deren Kostenansätze prüft, muss sie sich mit diesem Thema ja schon auseinandergesetzt haben. Vielleicht liegen wir Gerichte ja falsch und können nun auch mehr Gebühren erheben ?
    Sie teilt meine Ansicht, hat auch schon Notare deswegen angesprochen. Diese ziehen sich auf die ihnen in einer Fortbildung (?) zum neuen Kostenrecht mitgeteilte Auffassung zurück. Daher kann seitens der Notaraufsicht keine Anweisung erfolgen, anders abzurechnen.

    Als Nachlassgericht interessiert es mich schon, wenn es auf einmal bei den Gerichten um einiges günstiger ist auszuschlagen. Wir kommen mit den Ausschlagungen ohnehin schon nicht hinterher, sind immer froh über jeden, der zum Notar geht. Aber da kann man ja niemanden mehr ruhigen Gewissens hinschicken.

  • Ich habe hier eine Ausschlagungsakte wo der Ausschlagende erklärt, er sei Hartz IV-Empfänger.

    Aus meiner Ausbildungszeit hab ich noch im Hinterkopf, dass man dann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet (verzichten kann?), allerdings war das vor GNotKG-Zeiten.

    Beim Überfliegen des Gesetzestexts hab ich nun eben nichts gefunden - gibt es da eine entsprechende Regelung?

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