Sehr geehrte Damen und Herren
Mit einiger Empörung habe ich in der im Betreff genannten Ausgabe der FamRZ die Ausführungen des Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger zum Thema "Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer" zur Kenntnis genommen.
In diesem Beitrag heißt es unter anderem:
"[...]Die prozedurale Ausgestaltung der Kontrollbetreuerbestellung beginnt bereits bei der Zuständigkeitsfrage mit einer frappierenden Fehleinschätzung des Gesetzgebers. Durch § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG ist nämlich bestimmt, dass die Bestellung des Kontrollbetreuers in die Rechtspflegerzuständigkeit fällt.
[...]
Der durch die Fehleinschätzung eingetretene Schaden hält sich bislang in Grenzen, weil die gesetzliche Zuständigkeitsregelung in der Praxis nicht durchgängig Beachtung findet, vielmehr häufig der Richter das Verfahren der Kontrollbetreuung an sich zieht - sei es aus Unkenntnis der Gesetzeslage, sei es aus Gespür, dass die Übertragung des Geschäfts auf den Rechtspfleger von den Motiven der Gesetzesbegründung nicht getragen und deshalb nicht richtig ist.[...]"
Verkürzt ausgedrückt wendet also eine Richterin/ ein Richter „Schaden ab“ wenn und soweit er/ sie ein nach dem Rechtspflegergesetz auf den Rechtspfleger übertragenes Geschäft wahrnimmt.
Ferner wird einer Großzahl der in Betreuungsangelegenheiten tätigen Richterinnen und Richtern attestiert, sie seien nicht dazu in der Lage, eine simple funktionelle Zuständigkeitsprüfung durchzuführen.
Ich verwahre mich ausdrücklich gegen die despektierliche Art und Weise, mit der Angehörige meines juristischen Berufszweiges und auch die hier in Betreuungsverfahren tätigen Richterinnen und Richter durch Herrn Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger diffarmiert werden. Herr Richter am BGH Dr. Claudio Nedden-Boeger sollte sich vielleicht einmal mit dem Studium des Rechtspflegers und der ausgezeichneten Qualifikation der Angehörigen dieses Berufes auseinandersetzen, bevor er derartige Unverschämtheiten veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen