Anspruch auf bestimmte Geschäftsverteilung


  • Und woraus ziehst Du Deine Erkenntnisse? Du bist also überzeugt, dass die PKH-Vergütungsfestsetzung für einen A11er-Beamten nicht mehr angemessen ist? Vielleicht hast Du ja sogar recht, aber Deine reine Behauptung überzeugt mich nicht.

    Mich überzeugt das schon , nachdem hier in Ba-Wü im Rahmen der KOMPAKT-Kampagne ernsthaft überlegt wird, die PKH-Festsetzung auf den mittleren Dienst zu übertragen.

  • Mitwisser:
    Ich schrieb ja "bloß UDG Sachen". Wenn jemand nur (100%) PKH Festsetzungen machen muß ist es amtsunangemessen, selbst bei A9.
    Aber nicht wenn der A11er AUCH PKH Festsetzunghen machen muß.
    Er ist ja RPfleger, nicht UDG.
    henry

  • ... Er ist ja RPfleger, nicht UDG. henry


    Ich denke, dass in dieser Aussage Dein Problem liegt. Nur weil einer von Beruf Rechtspfleger oder gar Diplom-Rechtspfleger ist, läßt sich daraus nicht schließen, was für ihn amtsangemessen ist. Die Amtsangemessenheit leitet sich nämlich nicht vom Beruf, sondern vom statusrechtlichen Amt ab. Ob er in seinem Amt als Rechtspfleger, UdG oder sonstiger Beamter Verwendung findet, läßt keine Rückschlüsse auf die amtsangemessene Beschäftigung zu. Ein Diplom-Rechtspfleger kann als Erster Justizhauptwachtmeister (A5 oder 6) Wachtmeistertätigkeiten verrichten. Diese Tätigkeit wäre absolut amtsangemessen.

    Dass ein Beamter amtsangemessen zu beschäftigen ist, ist vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 5 GG unstreitig. Streitig ist lediglich, was darunter zu verstehen ist. Ohne Stellenbewertung wird man in der Justiz zu keiner Lösung kommen. Da helfen auch keine Sonderschlüssel, denn diese sind vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 2 BHO/LHO lediglich von haushaltrechtlicher Bedeutung.

  • Wenn einer JI, JOI, JA oder gar JOA ist ist eine Wachtmeistertätigkeit sicher nicht angemessen.
    Diploim Rechtspfleger hin oder her.
    henry

    Sinnentnehmend gelesen ist Mitwissers Aussage absolut zutreffend. Ich setze noch einen drauf: Ein Volljurist ebenso wie ein gelernter Arzt etc. kann als JHW Wachtmeistertätigkeiten verrichten.

  • Ich schrieb ja "bloß UDG Sachen". Wenn jemand nur (100%) PKH Festsetzungen machen muß ist es amtsunangemessen, selbst bei A9.
    Aber nicht wenn der A11er AUCH PKH Festsetzunghen machen muß.
    Er ist ja RPfleger, nicht UDG

    Was denn nun? PKH-/VKH-Festsetzung ist UdG-Tätigkeit (§ 55 Abs. 1 RVG), egal der Festsetzer A9 oder A11 hat.

    Sinnentnehmend gelesen ist Mitwissers Aussage absolut zutreffend. Ich setze noch einen drauf: Ein Volljurist ebenso wie ein gelernter Arzt etc. kann als JHW Wachtmeistertätigkeiten verrichten.

    Das ist Wortklauberei, sorry. henry hat doch eindeutig darauf abgestellt, "wenn einer JI ... ist".

    Ungeachtet dessen wird es bei einer Stellenbewertung sicherlich böse nach hinten losgehen, dass viele Rechtspfleger sich bereitwillig Geschäftsstellentätigkeiten aufdrücken lassen und das auch noch toll finden.

  • Wir sind als Rechtspfleger ALLE gleichzeitig Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes. Diesem ist in BaWü - momentan noch - die Festsetzung der PKH-/VKH-Vergütung übertragen. Also nichts mit amtsunangemessen. Ich mag es auch nicht, wenn Rechtspfleger auf andere Rechtspfleger herabschauen, weil sie der Meinung sind, selbst eine "wertvollere" Tätigkeit auszuüben. Wir sollten wenigstens innerhalb unseres Standes zusammenhalten.

    Alle einheitlich auf A11 befördern? Fände ich ehrlich gesagt ungerecht gegenüber denjenigen, die schon lange auf eine solche Beförderung warten.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Wir sind als Rechtspfleger ALLE gleichzeitig Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes. ...

    Auch das mag für manche Wortglauberei sein, aber die meisten von uns sind von Beruf Rechtspfleger und auf dieser Grundlage zu Beamten des gehobenen Justizdienstes ernannt. Als Beamte - nicht als gelernte Rechtspfleger - werden wir (hoffentlich) amtsangemessen als Rechtspfleger i.S.d. Rechtspflegergesetzes, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (z.B. § 55 RVG) oder als sonstige Beamte (z.B. Verwaltung einschl. JVEG) eingesetzt, niemals jedoch wird man gleichzeitig in zwei oder drei der Funktionen tätig.

  • Ich denke, kein Rechtspfleger, der K-Sachen bearbeitet guckt auf einen Rechtspfleger "herunter", der M-Sachen macht.
    Wenn alles gut läuft, arbeiten wir über 40 Jahre in dem Beruf.
    Ich hätte jedenfalls keine Lust, 45 Jahre lang K-Sachen zu bearbeiten oder 45 Jahre Beratungshilfesachen. Den meisten wird es genauso gehen.

    Was macht deshalb eine schlaue Verwaltung? Die Pensen werden im Laufe des Lebens gewechselt. Dabei hat sich schon eine "Rangfolge" eingeschlichen.
    Die Einarbeitung in M-Sachen oder Kostenfestsetzungsverfahren geht m. E. schneller, als die Einarbeitung in Grundbuch oder K-Sachen.
    Also würde ich als Verwaltung den Berufsanfängern eher solche Pensen geben. Dann hat der diese Pensen drauf und man guckt, was er an neue Aufgaben bekommen kann und was zu den alten Pensum passt - also von C-Sachen zu F-Sachen zu Betreuungssachen oder von M-Sachen zu K-Sachen.
    Irgendwann ist der Kollege alt und er hat plötzlich keine Lust mehr zu z. B. K-Sachen, er bittet also um ein neues Pensum.
    Was sucht er sich aus? Bestimmt kein Pensum, wo er mit Akten "totgeschmissen" wird, wie Betratungshilfe oder M-Sachen , sondern eines, was er bequemer bearbeiten kann, z. B. Betreuung oder Grundbuch.

  • Ich finde das ist nicht von der Hand zu weisen. Hat sicherlich viel mit Berufserfahrung zu tun. Je aufwendiger ein Verfahren, desto mehr würde einem eine langjährige Berufserfahrung gut tun (z.B. Umgang mit schwierigen Rechtsfragen, Terminsleitung mit "echten" streitigen Terminen. Ich meine damit nicht nur die fachliche Berufserfahrung in dem Rechtsgebiet, sondern auch die sogenannten "softskills"). Am Beispiel der K Sachen kann man ja gut erkennen, dass diese Verfahren nur begrenzt Spielraum für Fehler lassen und der Schaden schnell groß sein kann.

    Ein Anspruch würde ich nicht herleiten, auch wenn es sich vielerorts eingelebt hat. Dass Kollegen, welche die vermeintlich "besseren" Rechtsgebiete bearbeiten in ihren späten Jahren nochmal wechseln, hab ich übrigens noch nie erlebt, mag jedoch ganz bestimmt vorkommen. Das ist dann wohl eine persönliche Einstellungssache, wird sich jedoch vielleicht nicht so leicht verallgemeinern lassen.

  • Ich halte es für verwegen eine langjährige Berufserfahrung als Kriterium für die Zuordnung von rechtlich schwierigeren Aufgabebereichen heranzuziehen.

    Oder anders gesagt: Der ein oder andere Berufsanfänger (damit meine ich jetzt aber nicht unbedingt die totalen Frischlinge) ist möglicherweise "geeigneter" als der erfahrene Kollege. Vielmehr ist es doch so, dass der Berufsanfänger die breitgefächerte Theorie noch sehr frisch im Kopf hat und die Einarbeitung dementsprechend wesentlich leichter fallen dürfte als dem erfahrenen Kollegen.

    Und es soll auch viele Gerichte geben (Gott sei Dank!, die Pensenzuteilung nach birgitvanessa-Maßstab würde jedem Berufsanfänger die Motivation nehmen), die den Berufsanfängern ordentliche Mischpensen mit schönen Aufgabengebieten zuteilen, wie zum Beispiel Nachlass- und Grundbuchsachen, aber auch Betreuungssachen.

    Solange es keine Stellenbewertung gibt, kann und darf jeder alles machen, egal welche Besoldungsstufe. Dabei ist zum Einen zu beachten, dass mindestens 50 % des Pensums der haushaltsrechtlichen Zuordnung zur Besoldungsstufe entsprechen, da es nicht richtig sein kann, dass ein mit A12 oder A13 besoldeter Rechtspfleger, der demnach in besonders hohem Maße geeignet und befähigt sein sollte, nur im geringsten Maße die sogenannten "Schlüsselgebiete" im Pensum hat. Zum anderen kann natürlich ein Frischling innerhalb des ersten Jahres nicht mit der Bearbeitung von Insolvenzsachen betraut werden, aber das ist ja ein alter Hut.

    Was mich wundert:

    Von der Höhe der möglichen Haftung her dürften Berufsanfänger auch keine Grundbuchsachen und Nachlassachen erledigen, denn dort kann ein möglicher Regress leicht auch mal 7-stellig werden. Im Umkehrschluss dürfte jedenfalls die Gefahr des Regresses kein Argument dafür sein, den kleinen Justizinspektor nicht mit der Erledigung der K-Sachen zu betrauen.

    Naja, ist schon ein heikles Thema. ich denke aber dass die meisten zufrieden sind, wenn sie eine ordentliche Mischung haben. So geht es mir jedenfalls. :)

  • Wieso soll ein Anfänger demotiviert werden, wenn er Pfübse bearbeitet?
    Bei meinem Statemant hatte ich auch Mischpensen im Auge, weil das bei uns so gehandhabt wird.
    Aber die Mischpensen setzen sich dann z. B. aus Pfübsen, Beratungshilfe, Zivilsachen oder Familiensachen, Betreuung, Auslandssachen zusammen.

    Als ich zum ersten Mal alleine ein Pensum bearbeiten musste, war ich total aufgeregt und auch Stolz, dass ich so eine Verantwortung hatte, einen KfB zu erlassen.

    Ich denke, dieses Gefühl ist gleich, ob ich einen Pfüb bearbeite oder den ersten Anordnungsbeschluss in K-Sachen mache.

    Den Unterschied sehe ich darin, dass ich als Anfänger überhaupt nicht weiß, wo meine Stärken liegen und welche Gebiete mir liegen.
    Ich habe z. B. in Bad Mü. sehr gerne Grundbuchsachen bearbeitet. In der Praxis hat mir das Gebiet nicht gefallen.
    Das weiß ich aber erst, nachdem ich so nach und nach durch alle Rechtsgebiete "geschleust" wurde.

    Ich bin jedenfalls froh, dass ich mit Gebieten wie Zivilsachen und Pfübsen und Beratungshilfe angefangen bin und nicht sofort mit K-Sachen und durfte dann C-Sachen, M-Sachen bearbeiten.

    Aufgrund einer ungünstigen Konstellation ist es bei uns einer Kollegin passiert, dass sie als Anfängerin 100 % Grundbuch bearbeiten durfte und dann plötzlich nur noch C- Sachen und Beratungshilfe, als Kollegen befördert wurden und Sonderschlüssenaufgaben machen mussten.
    Sie fand das so motivierend :cool:, dass sie bei uns aufgehört hat und wir eine Arbeitskraft weniger haben.

  • Wieso soll ein Anfänger demotiviert werden, wenn er Pfübse bearbeitet?
    Bei meinem Statemant hatte ich auch Mischpensen im Auge, weil das bei uns so gehandhabt wird.
    Aber die Mischpensen setzen sich dann z. B. aus Pfübsen, Beratungshilfe, Zivilsachen oder Familiensachen, Betreuung, Auslandssachen zusammen.

    Als ich zum ersten Mal alleine ein Pensum bearbeiten musste, war ich total aufgeregt und auch Stolz, dass ich so eine Verantwortung hatte, einen KfB zu erlassen.

    Ich denke, dieses Gefühl ist gleich, ob ich einen Pfüb bearbeite oder den ersten Anordnungsbeschluss in K-Sachen mache.

    Den Unterschied sehe ich darin, dass ich als Anfänger überhaupt nicht weiß, wo meine Stärken liegen und welche Gebiete mir liegen.


    Das sollte man eigentlich zumindest teilweise anhand der Praktika im Studium herausgefunden haben.

  • Nicht zwingend, weil das auch sehr stark davon abhängig ist, wie der Kollege, bei welchem man war, drauf war.

  • Das sollte man eigentlich zumindest teilweise anhand der Praktika im Studium herausgefunden haben.

    Nicht zwingend, weil das auch sehr stark davon abhängig ist, wie der Kollege, bei welchem man war, drauf war.

    ...und das bezieht sich sowohl auf die persönliche, als auch auf die fachliche Komponente. Der sympathische Ausbilder, der aber bei jeder zweiten Akte keinen Schimmer hatte, wird einem ein Rechtsgebiet beileibe nicht so schmackhaft machen wie der umgängliche, aber manchmal grummelige Ausbilder, der eine Koryphäe (wollte fast "Konifere" schreiben ;) ) in seinem Gebiet ist. Da schätzt man sich ganz schnell falsch ein.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Was mich wundert:

    Von der Höhe der möglichen Haftung her dürften Berufsanfänger auch keine Grundbuchsachen und Nachlassachen erledigen, denn dort kann ein möglicher Regress leicht auch mal 7-stellig werden. Im Umkehrschluss dürfte jedenfalls die Gefahr des Regresses kein Argument dafür sein, den kleinen Justizinspektor nicht mit der Erledigung der K-Sachen zu betrauen.

    Ich wundere mich auch, und zwar über den hier, nicht nur in diesem Thread, immer wieder und meines Erachtens auch immer häufiger auftretenden Verweis auf das Haftungsrisiko.

    Hat es in einem Bundesland gerade Regresse gehagelt oder woher kommt das?

    Hier wird ja mitunter von manchen Usern empfindlich reagiert, wenn man Dinge deutlich ausspricht, aber: Wie passt es zusammen, wenn hier einerseits die Qualifikation des Rechtspflegers gepriesen und andererseits die Haftungsträchtigkeit der Tätigkeit betont wird?

  • Also wenn das tatsächlich so sein soll, dass die Qualifikation des Rechtspflegers (das Statusrecht habe ich bewusst außen vor gelassen) anhand seiner zugewiesenen Tätigkeit bewertet werden soll, dann gute Nacht Marie. Soll ich da jetzt von Glück reden, dass mein Einstiegsgericht so klein war und keine Leute hatte, dass ich zunächst Grundbuch als Neuling bearbeiten durfte und nicht BerH/RAST :gruebel: (die kam übrigens später noch hinzu :D) Jedenfalls hat mich damals keiner nach meiner abgesicherten Haftungssumme gefragt.

    M.E. hängt es immer davon ab, wie die Umstände im Einzelfall sind:
    Wo liegen die Interessen des Einzelnen, wo ist der Bedarf des Gerichts vorhanden, ist dieser in seiner Persönlichkeit der betreffenden Stelle gewachsen etc. . An manchen Gerichten (ich kenne eins :D) gibt es ja bereits den sog. Rechtspflegerrat, bestehend aus gewählten Rechtspflegern, die die Geschäftsverteilung unter dem Segen des Direktors auf ihrem Gebiet selbst vornehmen.

    Eine Stellenbewertung den einzelnen Tätigkeiten nach einer Art Rangfolge (A9 RAST/BerH --> A 12 Grundbuch und K-Sachen, dazwischen bewegen sich dann die, die z.B. mit Tätigkeiten des UdG betraut werden etc.) vorzunehmen, halte ich für schlichtweg absurd. Wenn man das wollte, kann man ja bereits im Studium anfangen auszusieben und wir gehen wieder zurück auf die sog. Bereichsrechtspfleger.

    Schlussendlich sollte jeder nach seiner entsprechenden Qualifikation, die er im Laufe der Jahre durch (Lebens-)Erfahrung, Bearbeitung mehrerer Sachgebiete und durch Engagement im Beruf (z.B. Weiterbildungen, Eigenstudium etc.) gewinnt, beurteilt und entsprechend befördert werden. Dabei sollte es nicht darauf ankommen, was für eine Tätigkeit er dabei verübt, sondern anhand dessen, was er leistet. Dass die Beurteilungen natürlich immer recht subjektiv ausfallen, liegt in der Natur der Sache und da meine ich sollte man neue Maßstäbe setzen.

    Aber wie heißt es immer so schön: Jeder ist seines Glückes Schmied.

  • ...
    Ich wundere mich auch, und zwar über den hier, nicht nur in diesem Thread, immer wieder und meines Erachtens auch immer häufiger auftretenden Verweis auf das Haftungsrisiko.

    Hat es in einem Bundesland gerade Regresse gehagelt oder woher kommt das?

    Hier wird ja mitunter von manchen Usern empfindlich reagiert, wenn man Dinge deutlich ausspricht, aber: Wie passt es zusammen, wenn hier einerseits die Qualifikation des Rechtspflegers gepriesen und andererseits die Haftungsträchtigkeit der Tätigkeit betont wird?


    Das habe ich mir auch schon gedacht. Mit wehenden Fahnen die sachliche Unabhängigkeit verteidigen und dann zucken, wenn es um Haftung geht. Bevor man sich für den Beruf des Rechtspflegers entscheidet, sollte einem klar sein, dass er mal in die Verlegenheit kommen könnte, eine Boeing 747 zu versteigern. Was da alles schief gehen kann ...

  • Eine Stellenbewertung den einzelnen Tätigkeiten nach einer Art Rangfolge (A9 RAST/BerH --> A 12 Grundbuch und K-Sachen, dazwischen bewegen sich dann die, die z.B. mit Tätigkeiten des UdG betraut werden etc.) vorzunehmen, halte ich für schlichtweg absurd. Wenn man das wollte, kann man ja bereits im Studium anfangen auszusieben und wir gehen wieder zurück auf die sog. Bereichsrechtspfleger.


    Das sehe ich auch so und verstehe entsprechende Diskussionen nicht.

    An kleineren Gerichten spielen solche Überlegungen sowieso keine ernsthafte Rolle.

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