Anspruch auf bestimmte Geschäftsverteilung

  • Guten Morgen in die Runde,

    hat eigentlich ein Rechtspfleger A12 beim Amtsgericht Anspruch auf bestimmte Rechtsgebiete, also kann ein Rechtspfleger mit A12 die Bearbeitung von Zivilsachen aus diesem Grund ablehnen?

    Und wenn ja, welche Rechtsgebiete beim Amtsgericht sind denn für einen Rechtspfleger mit A12 angemessen?

    Wär auch ein Mischdezernat vertretbar, also Zivilsachen + ?

    Grüße Döner

  • Unabhängig davon, was sinnvoll wäre und was man gerne hätte, muss man den Döner glaube ich so essen, wie er serviert wird. (Sorry für das Wortspiel :teufel:)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das artet sicherlich wieder zur Diskussion um den "Edelrechtspfleger" aus....

    Warum sollte man mit A12 keine Zivilsachen bearbeiten dürfen / müssen? Und ZVG darfst Du dann erst ab A12 machen, oder wie stellst Du Dir das vor?

    Ich finde schon Überlegungen zu "amtsangemessenen Rechtsgebieten" totalen Quatsch

  • Als A12-Beamter dürfte man eine "Anspruch" auf den erforderlichen Anteil an Sonderschlüsseltätigkeiten haben, den man benötigte, um A12 zu erlangen.

    Welche Sonderschlüsseltätigkeit (GB, ZVG, InsO, pp.) die Verwaltung zuweist, ist deren Sache.
    Mit welchen Anteil an übrigen Aufgaben der Rest des Pensums aufgefüllt wird, liegt ebebnfalls bei der Verwaltung......

  • Ich finde Überlegungen hierzu keinesfalls "Quatsch".

    Wie man das eventuelle Ergebnis bewertet ist etwas anderes.

    Vor dem Hintergrund, dass nach Beamtenrecht eine Stellenbewertung vorgeschrieben ist und einige Bundesländer darüber wohl brüten, finde ich die Frage angemessen.

  • Beamtinnen und Beamte haben einen einklagbaren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine unterwertige Beschäftigung haben sie nur aus sachlichen Gründen und zeitlich befristet zu dulden. Allerdings bedarf es dafür einer umfassenden Dienstpostenbewertung, an der es bei Rechtspflegern ja zu fehlen scheint...

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Beamtinnen und Beamte haben einen einklagbaren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine unterwertige Beschäftigung haben sie nur aus sachlichen Gründen und zeitlich befristet zu dulden. Allerdings bedarf es dafür einer umfassenden Dienstpostenbewertung, an der es bei Rechtspflegern ja zu fehlen scheint...

    Eben.
    Und es geht hier nicht darum, einen Rechtspfleger mit Aufgaben der Geschäftsstelle zu betrauen, sondern mit Rechtspflegeraufgaben.

  • [...] Welche Sonderschlüsseltätigkeit (GB, ZVG, InsO, pp.) die Verwaltung zuweist, ist deren Sache.
    Mit welchen Anteil an übrigen Aufgaben der Rest des Pensums aufgefüllt wird, liegt ebebnfalls bei der Verwaltung......

    Ist das in Deinem Bundesland einheitlich geregelt, dass diese Fachgebiete "Sonderschlüsseltätigkeiten" sind oder sind das gerichtsinterne Vorgaben anhand derer zur Beförderung vorgeschlagen wird?

  • Beamtinnen und Beamte haben einen einklagbaren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine unterwertige Beschäftigung haben sie nur aus sachlichen Gründen und zeitlich befristet zu dulden. Allerdings bedarf es dafür einer umfassenden Dienstpostenbewertung, an der es bei Rechtspflegern ja zu fehlen scheint...

    Und genau das ist der wunde Punkt. Solange die Justizverwaltung den A9er Rechtspfleger ungestraft ZVG-Sachen machen lassen kann, hat der A12er keinen Grund sich über die Übertragung von einfachen Rechtspflegeraufgaben zu beschweren. Im Rahmen der gebündelten Dienstposten (A9 bis A12) ist alles möglich.

    Aufgaben des mittleren Dienstes sind für Beamte des gehobenen Dienstes übrigens nicht amtsangemessen. Aber die werden von Rechtspflegern ja nicht selten gern und freiwillig übernommen ...

  • [...] Welche Sonderschlüsseltätigkeit (GB, ZVG, InsO, pp.) die Verwaltung zuweist, ist deren Sache.
    Mit welchen Anteil an übrigen Aufgaben der Rest des Pensums aufgefüllt wird, liegt ebebnfalls bei der Verwaltung......

    Ist das in Deinem Bundesland einheitlich geregelt, dass diese Fachgebiete "Sonderschlüsseltätigkeiten" sind oder sind das gerichtsinterne Vorgaben anhand derer zur Beförderung vorgeschlagen wird?

    Die Tätigkeit, die unter den "Sonderschlüssel" fällt, war früher auf Landesebene festgelegt, ob da heute immer noch so ist :gruebel:.
    In den Stellenausschreibungen taucht das Wort Sonderschlüssel weiterhin auf, so dass ich davon ausgehe, dass die Definition auch weiterhin existiert (wobei zimelich vioel unter Sonderschlüssel fiel)....
    Mein sporadische Suche im Lnadesintranet lieferte jedoch kein befriedigenden Ergebnisse.

  • Zu der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört es m.E. auch, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich für eine Beförderungsstelle zu qualifizieren.
    Wenn für eine Beförderungsstelle überwiegend Sonderschlüsseltätigkeiten im Bereich der Rechtspflege zwingend notwendig sind,
    hat der Beamte einen Anspruch darauf, zu mindestens 51% solche Tätigkeiten zugewiesen zu bekommen.

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn entweder der Rechtspfleger auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten verzichtet,
    er von seiner Beurteilung her dafür ungeeignet erscheint oder
    wenn an dem betreffenden Gericht nicht genügend Stellen für alle Rechtspfleger ab A11 vorhanden sind.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Von unserer Behörde kenne ich das auch nur so, dass ab A 11 51 % Sonderschlüssel gemacht werden muss.
    Das muss auch irgendwo stehen, denn im mittleren Dienst ist unserer Behördenleiter extra darauf hingewiesen worden, dass eine Kraft, die A 9 m. Z. erhält in Zukunft weiter Sonderschlüssel bearbeiten muss.

    Über die 49 % kann dann natürlich auch anderes Pensum verteilt werden.
    Hier wird das so geregelt, dass jeder Rechtspfleger ein Mischpensum hat und mehr oder weniger Gebiete bearbeiten muss, die kein Sonderschlüssel sind.
    Ich denke, unsere Behördenleitung guckt auch danach, wer noch befördert werden soll, und der bekommt dann noch etwas mehr Sonderschlüssel.

  • Von unserer Behörde kenne ich das auch nur so, dass ab A 11 51 % Sonderschlüssel gemacht werden muss.
    Das muss auch irgendwo stehen, denn im mittleren Dienst ist unserer Behördenleiter extra darauf hingewiesen worden, dass eine Kraft, die A 9 m. Z. erhält in Zukunft weiter Sonderschlüssel bearbeiten muss.

    Über die 49 % kann dann natürlich auch anderes Pensum verteilt werden.
    Hier wird das so geregelt, dass jeder Rechtspfleger ein Mischpensum hat und mehr oder weniger Gebiete bearbeiten muss, die kein Sonderschlüssel sind.
    Ich denke, unsere Behördenleitung guckt auch danach, wer noch befördert werden soll, und der bekommt dann noch etwas mehr Sonderschlüssel.

    Klingt interessant - dann ist eine (zumindest engeschränkte) Stellenbewertung bei Euch also schon erfolgt.

    Arbeiten nicht Bremen und/oder BaWü an konkreten Stellenbewertungen? Weiß da jemand was genaues wie das geplant ist.

  • Ich denke ein A11 Rechtspfleger hat kein ANspruch.
    Amtsangemessene Beschäftigung umfaßt alle Rechtspflegeraufgaben, nur wenn er jetzt bloß UdG Sachen machen müßte wäre es amtsunangemessen, siehe Grisu.
    Aber klar, Verwaltung zieht sich die raus die den Mund halten, befördert diese durch in dem sie ihnen bessere Aufgaben zuschanzt, diese sind dann der Verwaltung hörig und der kritische Teil ist mundtot gemacht.:daumenrun
    "Ich denke, unsere Behördenleitung guckt auch danach, wer noch befördert werden soll, und der bekommt dann noch etwas mehr Sonderschlüssel." -> so siehts leider aus.
    Man sollte diese ganzen Beforderungen abschaffen und die Einheitsbesoldung einführen dann gäbe es dieses Gemauschel alles nicht mher.
    henry

  • .
    Arbeiten nicht Bremen und/oder BaWü an konkreten Stellenbewertungen? Weiß da jemand was genaues wie das geplant ist.

    Ba-Wü : ja !
    Konkrete Ergebnisse sehe ich aber erst Ende des Jahres auf uns zukommen und Inkrafttreten irgendwann für nächstes Jahr.

  • Man sollte diese ganzen Beforderungen abschaffen und die Einheitsbesoldung einführen dann gäbe es dieses Gemauschel alles nicht mher.
    henry

    Die Einheitsbesoldung würde m. E. daran nichts ändern.

    Schon heute findet sich für Aufgaben wie Gruppen- oder gar Geschäftsleiter nicht immer Personal. Man würde wahrscheinlich (wie bei den Richtern auch) neben der RP1 ("normaler" RPfl) noch eine RP2 (z. B. "mit Personalverantwortung") einführen.

    Dann gibt es sicher einige, die die RP2 haben möchten - und schwubs - sind die "Probleme" dieselben...

  • Man sollte diese ganzen Beforderungen abschaffen und die Einheitsbesoldung einführen dann gäbe es dieses Gemauschel alles nicht mher.
    henry

    Die Einheitsbesoldung würde m. E. daran nichts ändern.

    Schon heute findet sich für Aufgaben wie Gruppen- oder gar Geschäftsleiter nicht immer Personal. Man würde wahrscheinlich (wie bei den Richtern auch) neben der RP1 ("normaler" RPfl) noch eine RP2 (z. B. "mit Personalverantwortung") einführen.

    Dann gibt es sicher einige, die die RP2 haben möchten - und schwubs - sind die "Probleme" dieselben...

    Wenn aber erstmal alle Rpfl bis A11 regelbefördert werden würden, wäre das schon mal ein großer Fortschritt. Dass es dann noch genug Gemauschel gibt, um auf die Posten "weiter oben" zu kommen, ist klar, aber das betrifft ja nur einen begrenzten Kreis von Rpfls, weil viele ja gar kein Interesse daran haben, so einen Posten zu übernehmen. Und wer sich dann nach oben mauschelt, wär mir ziemlich egal, so lange die Masse von uns anständig behandelt wird.

  • ... Amtsangemessene Beschäftigung umfaßt alle Rechtspflegeraufgaben, nur wenn er jetzt bloß UdG Sachen machen müßte wäre es amtsunangemessen, siehe Grisu. ...


    Und woraus ziehst Du Deine Erkenntnisse? Du bist also überzeugt, dass die PKH-Vergütungsfestsetzung für einen A11er-Beamten nicht mehr angemessen ist? Vielleicht hast Du ja sogar recht, aber Deine reine Behauptung überzeugt mich nicht.

  • So sähe ich das auch wie der Schrat, wenns so wäre.
    Das größte Gemauschel würds dann sicher um A12 geben.

    Derzeitige rechnerische Chance in der aktuellen Beförderungsrunde : ca. 20 % für A12 wenn man nur Verfahrensrechtspfleger ohne Verwaltungskram ist.

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