Guten Morgen,
bei mir kam jetzt schon öfter die Frage auf, an wen die Unterlagen herauszugeben sind und wie die Berechtigtenstellung nachgewiesen wird, insbesondere bei Tod des Betreuten.
Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbschein vor, ergeben sich die Erben aus diesem. Wie ist es aber in solchen Fällen, wenn das Testament nicht eindeutig ist (der Auslegung bedarf), kein Testament vorliegt oder ein privatschriftliches?
Ich halte es für übertrieben, dass immer ein Erbschein in den letzter genannten Fällen vorgelegt werden muss.
Es kann aber auch nicht Aufgabe des Betreuers sein umfangreiche Ermittlungen anzustellen. Reicht die Mitteilung des Nachlassgerichts, wer vermutlich Erbe geworden ist?
Jürgens/Loer BGB § 1872 Rn. 1 schreibt unter anderem: "Bei einer Gesamtberechtigung geht der Anspruch nur auf Herausgabe an alle Berechtigten." Ebenso BeckOGK/Schmidt-Recla BGB § 1872 Rn. 12: "die Herausgabe kann nur an die Berechtigten gemeinsam erfolgen.".
Wie soll das rein praktisch laufen? Der Betreuer muss dann die Unterlagen an alle Erben herausgeben? Es dürfte doch eigentlich die Herausgabe der Unterlagen an einen Erben der Erbengemeinschaft reichen oder nicht?
Konkret ging es z. B. auch um einen Fall, wo der Betreuer an die ihm bekannten Erben den Hinweis zur Schlussrechnungslegung erteilt hat. Der Erbschein wurde aber erst nach Erteilung des Hinweises und nach Ablauf der 6 Wochen Frist erteilt. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die 6 Wochen Frist zu laufen? Mit Erteilung des Erbscheins oder bereits vorher?
Letztlich hat der Betreuer genau die Erben angeschrieben, die auch später im Erbschein standen. Wenn die Erben nun ihr Recht auf Einreichung der Schlussrechnung geltend machen, haben wir ja auch zu prüfen, ob die 6 Wochen Frist bereits abgelaufen ist und kein Anspruch mehr besteht. oder ob die Erben doch noch einen Anspruch auf Prüfung durch das Betreuungsgericht haben.