unbekannte Nacherben

  • Hallo,

    ich habe einen Erbscheinsantrag vorliegen und ich hätte gern eure Meinung zum weiteren Vorgehen.

    Die Erblasserin hat in 1984 ein not. T. errichtet und ihre Patentochter P als Vorerbin eingesetzt. Nacherben sollen ihre noch zu erwartenden Kinder werden.

    Ersatzerbe ist deren Schwester S. Ersatznacherben deren Abkömmlinge.

    Sollte P keine Abkömmlinge hinterlassen, soll S Nacherbin sein, ersatzweise die Abkömmlinge der S.

    Der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes mit Zustimmung des Sohnes von P und Zustimmung der S wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde vom OLG ebenfalls zurückgewiesen, mit Hinweis auf mögliche Adoptionen und die Reproduktionsmedizin.

    Nun erhalte ich einen Erbscheinsantrag, Vorerbe P, Nachererbe der Sohn der P.

    Es wäre nur im Erbscheinsverfahren zu ermitteln, was die Erblasserin im Hinblick auf Adoptionen und Reproduktionsmedizin gewollt hätte.

    Ich habe die gesetzlichen Erben schriftlich angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

    Welche Maßnahmen würdet ihr gegebenenfalls ergreifen um einen evtl. Willen zu ermitteln. Ich tendiere eigentlich dazu, aufgrund des Wortlautes des Testaments, den Antrag zurückzuweisen. Ich habe zu diesem Thema allerdings nur Entscheidungen in Grundbuchverfahren gefunden.

    Vielen Dank

  • Im Erbschein würde ich schreiben:

    P ist Vorerbe.

    Nacherben sind die Kinder der P, dies ist derzeit: Sohn der P

    (damit wäre der Fall doch abgedeckt. Bei Eintritt des Nacherbfalls ist sowieso ein neuer Erbschein erforderlich, eventuelle Änderungen wären dann darzulegen. Sämtliche Eventualitäten können der P bei jetzigem Antrag doch gar nicht bekannt sein.

  • Der Grundbesitz soll verkauft werden. Die Vorerbin möchte verhindern, dass ein Pfleger für die unbekannten Nacherben eingesetzt werden muss. Daher wird ein Erbschein beantragt, in dem nur der Sohn der P als Nacherbe vermerkt ist.

  • Du kannst keinen Erbschein erteilen, der mit dem von Dir beabsichtigten Inhalt nicht beantragt ist, sondern Du kannst den Erbschein nur mit dem beantragten Inhalt erteilen oder den Erbscheinsantrag zurückweisen.

    Ich dachte mir schon, dass eine Veräußerungsabsicht hinter der Sache steckt, kam aber gestern nicht mehr dazu, auf Deine Fragen zu antworten.

    In der Sache kannst Dich darauf berufen, dass das OLG im Grundbuchbeschwerdeverfahren bereits so freundlich war, das Testament im Hinblick auf den entscheidenden Gesichtspunkt auszulegen. Daran kann man sich "anhängen" und dann abwarten, was der für Nachlasssachen zuständige Beschwerdesenat dazu sagt.

  • Falscher Thread. Sorry. Gelöscht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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