Inhalt Selbstverwaltungserklärung

  • Der Inhalt der vorgelegten Selbstverwaltungserklärung lautet.

    "Ich bescheinige, dass ist meine Konten selbst verwalte und alle Barabhebungen und Verfügungen über meine Konten selbst getroffen habe.

    Der Betreuer hat keine Barabhebungen getätigt.
    Der Betreuer hat nur diejenigen Überweisungen getätigt oder Lastschriften erteilt, für welche der Rechnungslegung Belege beigefügt sind"

    Ausreichend? Ich denke nein. Denn wenn der Betreuer keine Belege beifügt, muss das Gericht doch davon ausgehen, dass eine Selbstverwaltung vorliegt, auch wenn der Betreuer die Verfügung vorgenommen hat.

    Zumal auch die Prüfung der Rechnungslegung "nicht einfach" ist, da zur jeder Buchung gesucht werden muss, ob ein Beleg vorliegt oder nicht.

    Was mein das Forum?

  • Ich würde zumindest anmerken, dass bei dieser Konstruktion ("alles was nicht belegt ist, habe ich selbst gemacht") zumindest aus der Selbstverwaltungserklärung hervorgehen sollte, dass der Betreuer dem Betroffenen die Rechnungslegung nebst Belegen gezeigt hat. Sonst hat das was von einer Blankobestätigung.

  • Ich würde zumindest anmerken, dass bei dieser Konstruktion ("alles was nicht belegt ist, habe ich selbst gemacht") zumindest aus der Selbstverwaltungserklärung hervorgehen sollte, dass der Betreuer dem Betroffenen die Rechnungslegung nebst Belegen gezeigt hat. Sonst hat das was von einer Blankobestätigung.

    Ich schreibe auch gern noch einen Roman in die Erklärung und lass diese unterschreiben...

    Es gibt nur zwei Arten von Selbstverwaltungserklärungen. Die, die der Betroffene mir unterschreibt und die, die sich das Gericht selber organisieren muss, weil der Betroffene sie mir nicht unterschreibt!

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Es gibt nur zwei Arten von Selbstverwaltungserklärungen. Die, die der Betroffene mir unterschreibt und die, die sich das Gericht selber organisieren muss, weil der Betroffene sie mir nicht unterschreibt!

    Nein, das glaube ich nicht.

    Liegt eine Selbstverwaltung durch den Betroffenen vor, gibt es m.E. eine richtige Selbstverwaltungserklärung, die der Betroffene unterschreibt. Oder, wenn der Betroffene nicht unterschreibt, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Betreuers.

    Ich werde niemals -für den Betreuer- eine Selbstverwaltungserklärung beim Betroffenen einholen.

    Liegt weder eine Selbstverwaltungserklärung noch eine eidesstattliche Versicherung des Betreuers vor wird über jede einzelne Buchung Rechenschaft durch den Betreuer zu legen sein. Und das wird ihm schwerfallen. Ich denke nur an jede einzelne Automatenabhebung oder Bezahlung bei Rewe, Aldi, Lidl, …

  • Der Inhalt der vorgelegten Selbstverwaltungserklärung lautet.

    "Ich bescheinige, dass ist meine Konten selbst verwalte und alle Barabhebungen und Verfügungen über meine Konten selbst getroffen habe.

    Der Betreuer hat keine Barabhebungen getätigt.
    Der Betreuer hat nur diejenigen Überweisungen getätigt oder Lastschriften erteilt, für welche der Rechnungslegung Belege beigefügt sind"

    Ausreichend? Ich denke nein. Denn wenn der Betreuer keine Belege beifügt, muss das Gericht doch davon ausgehen, dass eine Selbstverwaltung vorliegt, auch wenn der Betreuer die Verfügung vorgenommen hat.

    Zumal auch die Prüfung der Rechnungslegung "nicht einfach" ist, da zur jeder Buchung gesucht werden muss, ob ein Beleg vorliegt oder nicht.

    Was mein das Forum?

    Die Erklärung ist inhaltlich widersprüchlich. Zum einen erklärt der Betreute, alles selbst gemacht zu haben, zum anderen soll der Betreuer die belegten Überweisungen doch gemacht haben. Ich finde es schwierig, wenn man gleichzeitig eine Tatsache und deren Gegenteil bestätigen will.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    Ich bescheinige, dass ist meine Konten selbst verwalte und alle Barabhebungen und Verfügungen über meine Konten selbst getroffen habe.

    Stimmt, der Wortlaut ist so nicht widerspruchsfrei.

    Besser sollte der erste Satz lauten:
    "Ich bescheinige, dass ich meine Konten ganz überwiegend selbst verwaltet und alle Barabhebungen und Verfügungen über meine Konten mit wenigen Ausnahmen selbst getroffen habe."

  • Es gibt nur zwei Arten von Selbstverwaltungserklärungen. Die, die der Betroffene mir unterschreibt und die, die sich das Gericht selber organisieren muss, weil der Betroffene sie mir nicht unterschreibt!

    wenn der Betroffene nicht unterschreibt, eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Betreuers.

    Wie soll die eidesstattliche Vericherung lauten? Welchen Inhalt hat sie?


    Die eidesstattliche Versicherung kann sich nur auf meine belegten Verfügungen beziehen. Ich werde nicht an eidesstatt versichern, dass der Betroffene alle anderen Verfügungen getätigt hat, welche ich nicht getätigt habe. Ich weiß nicht um dessen Verfügungen, oft lassen Betroffene im Zuge ihrer Selbstbestimmung den guten Nachbarn oder den Pflegedienst das Geld holen.

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  • Die eidesstattliche Versicherung hat dann zu lauten: Ich versichere an Eides statt, dass ich keine weiteren Verfügungen als die belegten vorgenommen habe oder ich versichere an Eides statt, dass ich keinerlei Verfügungen vorgenommen habe.

  • "Ich bescheinige, dass ich meine Konten ganz überwiegend selbst verwaltet und alle Barabhebungen und Verfügungen über meine Konten mit wenigen Ausnahmen selbst getroffen habe."

    Diese Selbstverwaltungserklärung ist m.E. in keinster Weise verwendbar. "mit wenigen Ausnahmen"?

  • Die eidesstattliche Versicherung hat dann zu lauten: Ich versichere an Eides statt, dass ich keine weiteren Verfügungen als die belegten vorgenommen habe oder ich versichere an Eides statt, dass ich keinerlei Verfügungen vorgenommen habe.

    Genau. Der Betreuer muss über seine Vermögensverwaltung Rechnung legen. Und wenn er keine Vermögensverfügungen vorgenommen hat muss er versichern, dass er keine Verfügungen vorgenommen hat. Und ansonsten muss er versichern, dass er keine Vermögensverfügungen vorgenommen hat, außer denen, zu der er die Rechnungslegung erstellt hat. Wer ggf. die weiteren Vermögensverfügungen vorgenommen hat, ist egal. Das Gericht hat nur die Vermögensverwaltung bzw. nur die Vermögensverfügungen des Betreuers zu prüfen.

  • Ich lasse mir vom Betreuer auflisten und vom Betreuten bestätigen/unterschreiben, welche Buchungen vom Betreuer vorgenommen wurden. Diese sind dann zu belegen.

    Zudem akzeptiere ich die Erklärung des Betreuten, dass das Konto selbst verwaltet wurde und die vom Betreuer getätigten Buchungen im Auftrag des Betreuten erfolgten.

    Eine pauschale Erklärung, dass alle belegten Buchungen vom Betreuer vorgenommen wurden, akzeptiere ich nicht und wurde damit auch vom LG bestätigt.

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