Bestimmtheit d. Antrages

  • siehe beldel und Grisu weiter oben :)




    Hätte ich jetzt auch gesagt... ;)

  • Wird in der Kostenfestsetzung gesetzliche Verzinsung beantragt
    lande ich daher bei 4 % (nicht mehr als beantragt).
    Zur Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO komme ich nur, wenn dies explizite beantragt wird.

    Wie seht Ihr das?



    Wenn man das so sieht wie du beschrieben hast, und man kann das m. E. so sehen, dann sehe ich das genauso. :gruebel: Will sagen: ist "gesetztliche Verzinsung" beantragt, gibt es nur 4%.

    Zur Auslegung von Zinsanträgen innerhalb der Kostenfestsetzung siehe auch hier.

    Ich wiederhole meine provokante These aus dem vorverlinktem Thread, dass ich von einem RA erwarten kann/muss, dass dieser sich deutlich ausdrücklich, und auch das meint, was er beantragt. Eine Zwischenverfügung ist m. E. nur notwendig, wenn ein unmöglich/unklarer Antrag gestellt wird. Ist die "gesetzliche" Verzinsung beantragt, bekommt er sie auch. Den § 104 ZPO habe ich nur heranzuziehen, wenn der Antrag darauf verweist. Es ist zwar ungewöhnlich, wenn weniger als möglich beantragt wird, aber eben nur ungewöhnlich und nicht unmöglich. Und daher ist m. E. eine ZwVfg. entbehrlich.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (20. Januar 2009 um 12:45)

  • Man kann es so sehen. Will man das so sehen? Ich nicht. Der Umgangssprachbereich lässt nun mal mehrere Formulierungsvarianten zu, jeder weiß, was gemeint ist. Ich wiederhole daher rakumi: Alles andere hat nichts mit "mehr geben als beantragt" zu tun sondern ist kleinkariert bzw. Korinthenkackerei. Irgendwo sollte man die Kirche auch im Dorf lassen. Halleluja.

  • Es ist ja wohl eher so, dass der Anwalt, wenn er von gesetzlicher Verzinsung spricht, die 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz meint und nicht die 4 % Zinsen. Man sollte sowas nicht zu wörtlich nehmen, sondern vielleicht auch mal an den Willen des Antragstellers denken und den Antrag entsprechend auslegen.

  • § 246 BGB gibt die Höhe des Zinssatzes nur dort vor, wo er sich nicht selbst aus dem Gesetz ergibt, "sofern nicht ein anderes bestimmt ist", und genau das ist es doch, § 104 ZPO.

    Also, wenn eine Festsetzung nach §§ 103, 104 ZPO gewollt ist, ist genau hierfür der Zinssatz bestimmt.

    Jetzt dämmert es, du hältst dich ganz stur an dem Wortlaut "gesetzlicher Zinssatz", wie in § 246 BGB vorangeschrieben fest !?

    Das ist erkennbar nicht gewollt. Die Formulierung ist, wenn dann max. gar nicht durch Auslegung zu konkretisieren, d.h. vor Festsetzung Rückfrage.

    Die Formulierung "gesetzlicher Zinssatz" wird nach m.A. im allgemeinen Sprachgebrauch so verwendet, dass dieser bestimmt, den sich aus dem Gesetz, also § 104 ZPO ergebenden Zinssatz, festzusetzen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn die Festsetzung explizit nach § 104 ZPO beantragt ist, lege ich es immer so aus, dass die gesetzliche Verzinsung gemeint ist, die in § 104 ZPO steht.

    Dort steht über den Basiszinssatz...


    Ich auch. Auf die Idee, dann nur 4% festzusetzen, bin ich noch nie gekommen.

    Pingelig bin ich nur, wenn ausdrücklich statt 5 Prozentpunkten nur 5 Prozent über dem Basiszinssatz beantragt sind, dann gibt's auch nur den geringeren Betrag. Ich bezweifle allerdings, dass dieser Unterschied in der Vollstreckung jemandem auffällt.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Pingelig bin ich nur, wenn ausdrücklich statt 5 Prozentpunkten nur 5 Prozent über dem Basiszinssatz beantragt sind, dann gibt's auch nur den geringeren Betrag. Ich bezweifle allerdings, dass dieser Unterschied in der Vollstreckung jemandem auffällt.



    Allerdings gibt es dazu schon lange obergerichtliche Rechtsprechung, dass auch hier der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass 5 Prozentpunkte über ... gemeint sind.

  • Pingelig bin ich nur, wenn ausdrücklich statt 5 Prozentpunkten nur 5 Prozent über dem Basiszinssatz beantragt sind, dann gibt's auch nur den geringeren Betrag. Ich bezweifle allerdings, dass dieser Unterschied in der Vollstreckung jemandem auffällt.



    Allerdings gibt es dazu schon lange obergerichtliche Rechtsprechung, dass auch hier der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass 5 Prozentpunkte über ... gemeint sind.


    Hast Du dazu Fundstellen? Die Begründung würde mich interessieren. Vom Kammergericht habe ich zu diesem Thema noch nichts gehört.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Wenn die Festsetzung explizit nach § 104 ZPO beantragt ist, lege ich es immer so aus, dass die gesetzliche Verzinsung gemeint ist, die in § 104 ZPO steht.

    Dort steht über den Basiszinssatz...



    Das sehe ich nicht anders.

    Ich hatte Fälle, da stand 4% im Antrag (fehlende Umstellung auf die neuen Bedingungen). Dann gibt es selbstredend auch nur 4%.

  • Ich habe einen Antrag auf Kostenfestsetzung vorliegen verbunden mit dem Antrag auf gesetzliche Verzinsung.
    § 104 ZPO wird nicht erwähnt.
    Soviel ist sicher: Es handelt sich um einen Antrag nach § 103 Abs. 2 ZPO.
    Was gesetzliche Verzinsung bedeutet ist in § 246 BGB bzw. § 352 HGB geregelt.
    Abweichend hiervon kann z.B. Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragt werden. Warum gleichwohl in Anträgen Prozente oder Prozentpunkte genannt werden ist mir nicht recht erfindlich. Es gab auch schon mal 4 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
    Auch wenn es nickelig anmutet halte ich in meinem Fall 4 % für hinreichend bestimmt.
    Will mir dann jemand die Nachfestsetzung weitergehender Zinsen nicht ersparen ist das allerdings umso nickeliger.;)

  • Da du ja selbst weißt, dass der Unterschied selbst Rpfl. nicht geläufig ist, und die Formulierung im allgemeinen Sprachgebrauch gleich verwendet wird, (eigentlich ist immer Prozentpunkte gemeint), musst du auch so pingelig sein und anhören.

    Eine schöne Erläuterung zu den Unterschieden, Hier.

    Ich halte mich übrigens an OLG Hamm v. 05.04.2005, Az.: 21 U 149/04, hiernach ist der Antrag auf 5 % über ... direkt auszulegen als 5 % - Punkte über.....

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es ist ein gewaltiger Unterschied ob Prozent oder Prozentpunkte verlangt werden.

    Beispiel:
    Basiszinssatz sind 5 %.


    5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz sind 10 %.

    5 Prozent über dem Basiszinssatz sind 5,25 % (5 % von 5 = 0,25 + 5 % = 5,25 %).


    Soweit alles klar? :D (Es gibt Vollstreckungsrechtspfleger, die sehr genau auf den Wortlaut achten. Das kann dann richtig böse ins Auge gehen, wenn die Zinsen nicht richtig tituliert worden sind.)

  • ...musst du auch so pingelig sein und anhören.


    Wen? Den Rechtsanwalt, der weniger haben will als er bekommen könnte? Mache ich nicht, ich setze auch 4 %, 1,75 % oder 3,14 % fest, falls beantragt.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Da du ja selbst weißt, dass der Unterschied selbst Rpfl. nicht geläufig ist, und die Formulierung im allgemeinen Sprachgebrauch gleich verwendet wird, (eigentlich ist immer Prozentpunkte gemeint), musst du auch so pingelig sein und anhören.

    Eine schöne Erläuterung zu den Unterschieden, Hier.

    Ich halte mich übrigens an OLG Hamm v. 05.04.2005, Az.: 21 U 149/04, hiernach ist der Antrag auf 5 % über ... direkt auszulegen als 5 % - Punkte über.....



    Das ist nicht mein Fall. Es geht nicht um 5 % oder 5%-Punkte. Es geht um gesetzliche Zinsen (ausdrücklich vom Anwalt beantragt) im Gegensatz zum Verzinsungsbegehren nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Soll ich den Anwalt jetzt fragen, ob er tatsächlich die gesetzlichen Zinsen will?
    Es gab auch schon den Antrag nebst 5 % Zinsen - geht doch auch oder?

  • Ich reibe mir gerade verwundert die Augen: Ist die ZPO kein Gesetz? :confused: Wenn im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO die Festsetzung der gesetzlichen Zinsen beantragt wird, muss ich dann zwangsläufig das BGB meinen und nicht vielleicht die ZPO, in der ich mich mit meinem Antrag ja schon befinde?

  • Ich reibe mir gerade verwundert die Augen: Ist die ZPO kein Gesetz? :confused: Wenn im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO die Festsetzung der gesetzlichen Zinsen beantragt wird, muss ich dann zwangsläufig das BGB meinen und nicht vielleicht die ZPO, in der ich mich mit meinem Antrag ja schon befinde?



    Da habe ich mir auch erst die Augen gerieben. Was der "Gesetzliche Zinssatz" ist, ist in § 246 BGB geregelt. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wäre in einer sauberen Unterscheidung hierzu lediglich ein gesetzlich geregelter Zinssatz - oder ist das spitzfindig?

  • Ich reibe mir gerade verwundert die Augen: Ist die ZPO kein Gesetz? :confused: Wenn im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO die Festsetzung der gesetzlichen Zinsen beantragt wird, muss ich dann zwangsläufig das BGB meinen und nicht vielleicht die ZPO, in der ich mich mit meinem Antrag ja schon befinde?


    :meinung:, siehe mein Beitrag zu #29. Ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, auf das BGB zu verweisen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


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