Kosten des Insolvenzprogramms des IV

  • Ich denke auch, dass die Entscheidung so nicht richtig ist. Es dürfte wirklich darauf ankommen, ob dder Verwalter dieses als Kanzlei oder ob er für die Masse handelt. Wenn er für die Masse handelt und die Gläubiger genehmigen dass, dürfte da keine Möglichkeit der Anrechnung bestehen. Stand das nie zur Disposition bei einer Gläubigerversammlung, so ist es wiederum wie jeden andere Masseverbindlichkeit zu halten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich kram das alte Thema nochmal hervor.

    Haarmeyer und auch Prof. Keller sehen die Kosten für das GIS ja eindeutig als Auslagen des IV und nicht als Masseverbindlichkeit. Der Ansatz von Marc.Verden ist aber auch nachvollziehbar und gefällt mir eigentlich ganz gut.
    Gibt es da zwischenzeitlich (obergerichtliche) Entscheidungen zur Einordnung Auslagen/Masseverbindlichkeit?

  • Da wohl niemandem neuere Entscheidungen bekannt sind, frage ich mal anders: Zu welcher Variante tendiert denn die Forumsgemeinde mehrheitlich?

  • Auslagen, fertig. Hab auch nichts Neues gehört. Ist mir aber auch lange nicht mehr untergekommen.
    Bei uns gibt´s dann nur die Pauschale, mehr nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Auslagen, fertig. Hab auch nichts Neues gehört. Ist mir aber auch lange nicht mehr untergekommen.
    Bei uns gibt´s dann nur die Pauschale, mehr nicht.



    Du Glückliche! Bei uns haben das manche IV wohl gerade neu entdeckt und entwickeln da die komischsten Ideen, wie sie möglichst zeitnah an diese Gelder kommen. Die sagen natürlich Masseverbindlichkeit und nehmen es sich. Mit unserem Einwand, dass es wohl eher Auslagen seien, sind sie nicht so glücklich und nun "streiten" wir ein wenig...

  • Bei uns hat es sich so eingespielt, dass die Kosten nicht extra geltend gemacht werden (und wenn es überhaupt einer "wagen" sollte, dann als Auslagen, aber dann ist nix mit Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, sondern alle Auslagen werden schön einzeln belegt nach Abs. 1). Es haben zwar mal ein, zwei "neue" Verwalter danach gefragt, aber denen haben wir die hiesige Praxis vermittelt und dann ist auch nie ein Antrag gekommen :teufel:.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Auslagen, fertig. Hab auch nichts Neues gehört. Ist mir aber auch lange nicht mehr untergekommen.
    Bei uns gibt´s dann nur die Pauschale, mehr nicht.



    Du Glückliche! Bei uns haben das manche IV wohl gerade neu entdeckt und entwickeln da die komischsten Ideen, wie sie möglichst zeitnah an diese Gelder kommen. Die sagen natürlich Masseverbindlichkeit und nehmen es sich. Mit unserem Einwand, dass es wohl eher Auslagen seien, sind sie nicht so glücklich und nun "streiten" wir ein wenig...



    Bei uns ist es letztlich wie bei Euch und wie es Marc.Verden beschrieben hat. Ich meine auch, dass man das leider nicht von der Hand weisen kann: wenn der Verwalter diese Zahlungen als Vertreterin der Schuldnerin leistet und sich von der Gläubigerversammlung absegnen läßt, kann man m.E. nichts machen und muß es auch zugestehen. Ansonsten hatten wir das Thema immer sehr sehr stiefmütterlich gehalten;).

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  • Bei uns ist es letztlich wie bei Euch und wie es Marc.Verden beschrieben hat. Ich meine auch, dass man das leider nicht von der Hand weisen kann: wenn der Verwalter diese Zahlungen als Vertreterin der Schuldnerin leistet und sich von der Gläubigerversammlung absegnen läßt, kann man m.E. nichts machen und muß es auch zugestehen. Ansonsten hatten wir das Thema immer sehr sehr stiefmütterlich gehalten;).


    Ich hab bisher noch nicht gesehen, dass sich ein IV das von der Gläubigerversammlung hat absegnen lassen. Sollte das tatsächlich mal der Fall sein, kann man sicher drüber nachdenken, was dem Gläubiger sein Wille....

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei uns wurde so etwas noch nicht abgerechnet und ich glaube ich würde das auch nicht zulassen. Das ist m.E. eine Serviceleistung des Insolvenzverwalters und wenn sie ihm zu teuer ist, soll er sie halt sein lassen.
    Die Sache mit der Gläubigerversammlung hat zwar Charme, ist aber m.E. deshalb problematisch, weil man den Punkt wohl nie auf der Tagesordnung haben dürfte. Und was ist, wenn kein Gläubiger da ist? § 160 I 3 InsO?

  • Bei uns wurde so etwas noch nicht abgerechnet und ich glaube ich würde das auch nicht zulassen. Das ist m.E. eine Serviceleistung des Insolvenzverwalters und wenn sie ihm zu teuer ist, soll er sie halt sein lassen.
    Die Sache mit der Gläubigerversammlung hat zwar Charme, ist aber m.E. deshalb problematisch, weil man den Punkt wohl nie auf der Tagesordnung haben dürfte. Und was ist, wenn kein Gläubiger da ist? § 160 I 3 InsO?



    Das hatte mich auch gewundert, wer denn sowas auf der Tagesordnung hat. Die werden doch nicht extra deswegen eine Gläubigerversammlung abhalten?:gruebel:

  • Bei uns wurde so etwas noch nicht abgerechnet und ich glaube ich würde das auch nicht zulassen. Das ist m.E. eine Serviceleistung des Insolvenzverwalters und wenn sie ihm zu teuer ist, soll er sie halt sein lassen.
    Die Sache mit der Gläubigerversammlung hat zwar Charme, ist aber m.E. deshalb problematisch, weil man den Punkt wohl nie auf der Tagesordnung haben dürfte. Und was ist, wenn kein Gläubiger da ist? § 160 I 3 InsO?

    Das mit dem TOP ist auch noch unser Problem. § 160 I 3 machen wir nicht, da kein besonders bedeutsame Rechtshandlung (jetzt außer für den InsoV;)) in diesem Sinne. Wenn keiner da ist, ist es halt nicht genehmigt.

    Serviceleistung ist so'ne Sache. Uns haben die Hauptgläubiger das schon gut finden und begrüßen. Und es schade finden würden, wenn das GIs aus den genannten GRünden nicht betrieben wird (als Auslagen; InsoVerw aber zu teuer ohne gesonderte Abrechnung).

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  • Muss der Verwalter bei uns aus der eigenen Tasche, und nicht aus der Masse, zahlen. Ist schließlich seine Entscheidung, ob er dieses GIS nutzt oder die Gläubiger anderweitig informiert.

    "Zum Glück" kam bis jetzt noch keiner auf die Idee, dass durch die Gläubigerversammlung (zum Beispiel im ersten PT) genehmigen zu lassen. :gruebel:

  • Muss der Verwalter bei uns aus der eigenen Tasche, und nicht aus der Masse, zahlen. Ist schließlich seine Entscheidung, ob er dieses GIS nutzt oder die Gläubiger anderweitig informiert.



    Wonach muß denn der Verwalter jemanden informieren? Der Verwalter hat lediglich die Pflicht, dem Insolvenzgericht gegenüber zu berichten. Deshalb ist es - jedenfalls bei uns - so, dass die Gläubiger, jedenfalls die wir hier mal befragt haben, sehr wohl diesen Dienst schätzen. Und auf der anderen Seite: was sollen denn die machen, wenn sie diesen Dienst gerne haben wollen? Einen Verwalter wählen, der das GIS auf eigene Kosten betreibt?
    Ich denke ja, dass so ein System heutzutage zeitgemäß ist. Wenn ich höre, dass es Kollegen gibt, die nicht mal Kopien der Inso-Verwalter-Berichte versenden, sondern dem Gläubiger mitteilen, er möge doch vorbeikommen und selber in die Akte schauen.
    Aber Tatsache bleibt natürlich, dass die Abrechnung schwierig ist. Deshalb finde ich den Weg über die reguläre Gläubigerversammlung gut. Dort können dann die Gläubiger entscheiden, ob sie den Dienst in Anspruch nehmen wollen. Wenn nicht, oder wenn kein Gläubiger anwesend ist, dann halt nicht; dann wird es auch nicht abgerechnet.

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  • Bei uns werden leider recht häufig die Kosten einfach aus der Masse entnommen. Wir Rechtspfleger ordnen die Kosten für das Gläubigerinformationssystem aber als Auslagen und nicht als Masseverbindlichkeiten ein. Da die Verwalter bei ihrer Meinung bleiben und gegen diverse Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt haben, muss jetzt das Landgericht entscheiden. Wir sind gespannt...

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