Hallo, ich hab da mal ne Frage:
ich habe zwei betreibende Gläubiger. Eine Gemeinde, die aus § 10 I Nr. 3 ZVG wg. Grundsteuerbeträgen betreibt sowie wg. persönlicher Ansprüche aus § 10 I Nr. 5 und zum Anderen eine Gläubigerin, die aus Rangklasse § 10 I Nr. 4 betreibt. Die Gläubigerin aus § 10 I 4 will ablösen und zwar die bestrangig betreibende Gläubigerin aus § 10 I 3. Meine Frage nun, was muss die ablösende Gläubigerin an die Gemeinde zahlen? Die Kosten des Beschlagnahmebeschlusses der Gemeinde, die Forderungen der Gemeinde aus § 10 I 3 und auch die Verfahrenskosten nach § 109 ZVG?
Was muss dr. den ablösenden Gläubiger bei § 268 BGB und was bei § 75 ZVG gezahlt werden? Oder gibt es da keine Unterschiede?
Ablösung nach § 268 BGB
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snoopy1806 -
21. Februar 2007 um 11:05
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268 BGB: Die im Anordnungs- oder Beitrittsbeschluß bezifferte Ziffer 3 Forderung
75 ZVG: zusätzlich Gerichtskosten. -
Herzlichen Dank. Das war auch meine Vermutung, aber ganz sicher war ich mir nicht, da ich so etwas noch nie hatte. Danke:daumenrau
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Hallo zusammen,
ich muss diesen Thread noch mal nach oben holen.
Folgendes Prob:
War in einer ZV-Sache mit Beitrittsforderungen nach 10 I 3 ZVG dabei.
Das Ganze seit nunmehr 1,5 Jahren. Inzwischen sind weitere Grundsteuern dazu gekommen, die ich im Termin angemeldet hätte.
So, nun kam eine Bank auf den Trichter, meine Forderungen abzulösen. Habe denen noch mal dargelegt, wie hoch meine Forderungen aus dem Beitritt sind und was ich sonst noch anmelden würde.
Die Gesamtsumme haben sie dann übernommen.
Im Termin hat man sich nun aufgeregt, dass man zuviel gezahlt habe, da die weiteren Forderungen ja nicht im geringsten Gebot seien. Der zuständige Rpfl. kontaktierte darauf hin Cheffe und meint, die Bank dürfe nur den Beitritt ablösen.
Ist mir ja klar, habe ja auch nicht gesagt, sie sollen den Gesamtbetrag ablösen, sondern eigentlich nur angegeben, dass ich mit den weiteren Forderungen einen neuen Beitritt machen könnte.
Was ist denn nun? Verstoßen diese Banken gegen Recht und Gesetz, wenn sie unsere Forderungen komplett übernehmen? Oder haben sie, weil sie meine Aufstellung und mein Schreiben nicht richtig verstanden haben, die goldene A....Karte gezogen? -
M.E. weder noch.
Zwar hat die Bank hier mehr abgelöst, als sie hätte ablösen müssen, auf den Forderungsübergang dürfte dies jedoch keine Auswirkungen haben. Immerhin bestand damals die Möglichkeit, auch wegen der weiteren Kl.-3-Forderungen beizutreten.
Die jetzige Aufregung ist mir unverständlich. -
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB setzt erst ein, wenn ein Gläubiger das ZV-Verfahren "betreibt" (siehe § 268 I BGB). Werden Grundsteuerforderungen lediglich "angemeldet" greift § 268 I BGB nicht.
Gemäß § 1150 BGB wird das Ablöserecht gegenüber Grundpfandgläubigern allerdings zeitlich vorverlagert: hier genügt bereits, dass ein Grundpfandgläubiger "Befriedigung verlangt".
Wenn man nun den § 1150 BGB auf die Gläubiger öffentl. Lasten (Ziffer 3) übertragt, weil die Ziffer-3-Ansprüche ebenfalls dingl. Grundstücksbelastungen sind, dann können auch nur angemeldete Beträge abgelöst werden, mit der Folge dass diese Ansprüche gem. §§ 1150, 268 III BGB kraft Gesetzes auf den Ablösenden übergehen.
Im Übrigen steht es dem Ziffer-3-Gläubiger auch frei, seine Ansprüche an die nachrangige Bank (gegen Bezahlung) zu verkaufen und diese rechtsgeschäftlich an die Bank abzutreten. -
M.E. weder noch.
Zwar hat die Bank hier mehr abgelöst, als sie hätte ablösen müssen, auf den Forderungsübergang dürfte dies jedoch keine Auswirkungen haben. Immerhin bestand damals die Möglichkeit, auch wegen der weiteren Kl.-3-Forderungen beizutreten.
Die jetzige Aufregung ist mir unverständlich.
Mir auch.
Wir haben jetzt den Auftrag, uns nur noch mit den Forderungen aus den Beitritten ablösen zu lassen und keinen Hinweis auf weiterhin aufgelaufene Rückstände zu machen.
Schizophren, wenn man mich fragt: Die Bank löst ab und hört spätestens nach 4 Wochen von einem neuen Beitritt. Wie blöd ist das denn? -
Wie blöd ist das denn?
Das ist in keinster Weise blöd. Die Bank erfährt über die 41 er Mitteilung die Höhe der betreibenden Ansprüche aus Rangklasse 3. Nur diese braucht sie abzulösen, um ihre Zwecke zu erreichen. Es ist nämlich möglich, daß bei Zuschlagserteilung und anschließender Verteilung, die Bank voll befriedigt wird, und durch die lediglich angemeldeten Grundsteuern der der Bank nachrangige Gläubiger in seinem Erlösanspruch geschmälert wird. Die Bank hat sich somit die Ausgabe für die restl. Grundsteuerforderungen erspart. -
Eine gewisse Merkwürdigkeit vermag ich dem geschilderten "Auftrag" nicht abzusprechen.
Wegen § 1150 BGB und aus Sicht des Kl.-3-Gläubigers kann der Hinweis auf weitere Forderungen, deren Geltendmachung bevorsteht, nicht unberechtigt sein. Wenn die Bank diese Informationen unzutreffend verwertet, ist es ihr Problem. Wobei dieses auch nicht so groß ist wie manche andere: Spätestens bei Verteilung erhält die Bank doch die abgelösten Forderungen zugeteilt. -
Ich durfte mich erst letztes Jahr mit einer Stadtkasse rumschlagen, weil ich eben nur die Beträge aus der 41er Mitteilung ablösen wollte. Wir haben uns dann doch auf meine Meinung geeinigt, nachdem die zuständige Dame sich bei wem auch immer schlau gemacht hat. Ich glaube auf auch nur das kleinste Entgegenkommen brauch ich dort nicht mehr zu hoffen. Irgendwie nahm sie das persönlich.
Bang-Johansen
Warum soll die Bank mehr ablösen als notwendig? Es weiss doch keiner welchen Gang das Verfahren nimmt. Manchmal wird auch vergessen neu zu betreiben, wenn das Verfahren aus welchen Gründen auch immer eingestellt wird und Kl 3 hat sich dann erledigt bei Neuaufnahme. -
Weder soll sie es, noch muß sie es.
Die Frage war allerdings: Was passiert, wenn sie es dennoch tut? -
In dem geschilderten Fall würde ich die Stadtkasse bitten, gegenüber dem Vollstreckungsgericht die Bestätigung abzugeben, dass ihre Ansprüche auf die Bank übergegangen sind.
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@ketchup: Das ist eine saubere Lösung.
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kleine Nachfrage:
Bank (Rangklasse 4) löst Gemeinde (Ranklasse 3) ab. Gemeinde teilt die Ablösung ihrer Forderungen dem Gericht mit und nimmt daher alle ANtraäe auf Beitritt/Anordnung vollständig zurück.
Kann ich jetzt problemlos aufheben? Wegen der Antragsrücknahme? Dürfte grds. kein Problem sein ,da Sie für mich noch formell Beteiligte ist und der ABlösende mir die Rechtsnachfolge (Titelumschreibung wird eh nicht erfolgen, da die Bank nicht das Verwaltungsvollsteckungsverfahren fortführen könnte) nicht nachgewwiesen hat bzw. wird. Oder muss ich was anderes machen (eventuell einstw. Einstellung??) -
Da die Rücknahme vorliegt - aufheben.
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Zum Forderungsübergang, den ich in meinem Verfahren verwenden kann, brauche ich eine Abtretung. Das heißt die Gemeinde kann alle Anträge hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation zurücknehmen.
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Der Forderungsübergang bei Ablösung nach § 268 BGB erfolgt kraft Gesetzes, § 268 III BGB. Einer Abtretung bedarf es insoweit daher nicht.
Es ist im geschilderten Fall dennoch aufzuheben, da dieser Forderungsübergang nicht durch den Ablösenden zum Verfahren angemeldet wurde. -
Dankeschön
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Zum Forderungsübergang, den ich in meinem Verfahren verwenden kann, brauche ich eine Abtretung. Das ....
Wieso Abtretung? Es erfolgte doch ein gesetzlicher Forderungsübergang zufolge Ausübung des Ablöserechts., § 268 Abs. 3 BGB.
Beteiligter wird der Ablösende aber erst mit Anmeldung - erst dann kann er die Einstellung bewilligen oder den Antrag zurücknehmen, vgl. auch Stöber, § 15, Rdn. 20.21 ff.
Daraus folgere ich, dass bis dahin der Abgelöste trotzdem zur Antragsrücknahme berechtigt bleibt.
Edit: Bang-Johansen war deutlich schneller, ich hab aber nicht bei ihm abgeschrieben! -
@Meridian:
Genau so ist es passiert. Es erfolgte keine Abtretung sonder eine Ablösung nach BGB. Und die Bank hat diese nicht angemeldet .Lediglich die Gemeinde. Daher denke/dachte ich ja auch, dass ihc deren ANtrag auf Rücknahme auch problemlos bearbeiten kann und das Verfahren aufhebe bzgl. der Gemeinde.
@alle: danke -
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