Schornsteinfegergebühren einmalig oder wiederkehrend?

  • Ich muss das Thema nochmal "aus der Esse ziehen":
    Als mir heute morgen auf dem Weg ins G'schäft der Schornsteinfeger entgegenkam, fiel mir das Problem wieder ein:

    Wenn die Kehrgebühren nach KÜGO wiederkehrende öffentliche Lasten sind, wie werden dann die laufenden Beträge ermittelt? Die Fälligkeit tritt einige Zeit (2 Wochen?) nach Rechnung ein, dieser Zeitpunkt ist aus der Anmeldung bestimmt nicht immer erkennbar. Eine regelmäßige Fälligkeit wie bei Grundsteuern kann ich nicht erblicken.

  • @ 15. Meridian: Natürlich nicht! Aber im Grundsatz geregelte Fälligkeit wie "jeweils 15. Feb., Mai, Aug., Nov." vereinfacht die Ermittlung der "letzten Fälligkeit vor BN" enorm.

  • Liege ich richtig: so wie der Schornsteinfeger wieder kehrend ist, sind auch die Schornsteinfegergebühren wiederkehrend ?? ;)


    Endlich mal eine Entscheidung zu diesem Thema:
    OVG Lüneburg: Beschluss vom 11.08.2011 - 8 LA 104/11

    3. Leitsatz:
    "Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. (amtlicher Leitsatz)"

    Aus den Gründen:

    "Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind abzugrenzen von einmaligen Leistungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.8.2007 - 4 L 21/07 -, juris Rn. 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., ZVG, § 155 Rn. 10; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 6.5 jeweils m. w. N.). Als Leistung ist hier die Durchführung der in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i. V. m. Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) - 1. BImschV - vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten und die Erfüllung der in der Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten - Nds. KÜVO - bestimmten Kehr- oder Überprüfungspflichten durch den Bezirksschornsteinfegermeister anzusehen. Diese Leistungen werden turnusgemäß in den in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i. V. m. § 15 1. BImschV sowie in den in § 4 Nds. KÜVO und in den in der Anlage 1 der Nds. KÜVO genannten Abständen bzw. Zeiträumen, mithin nicht nur einmalig, sondern wiederkehrend erbracht. Dabei teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV vom 11. August 2009 (vgl. Jahresgebührenrechnung 2009 v. 12.8.2009, dort „Emissionsgebühr“, Bl. 11 der Gerichtsakte) und die nach der Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 5 1. BImschV vom 22. Januar 2010 (vgl. Rechnung v. 25.1.2010, dort „Wiederholungsmessung Öl“, Bl. 12 der Gerichtsakte) eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung darstellen. Denn beide Leistungsteile sind einheitlich darauf gerichtet fest- und sicherzustellen, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. sowohl § 15 Abs. 1 1. BImSchV als auch § 14 Abs. 5 Satz 1 1. BImschV)."

  • Meine Definition von Leistungen i. S. d. ZVG (z. B. § 10 oder § 155) war bisher irgendwie anders als in dieser Entscheidung:

    Zitat

    Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind abzugrenzen von einmaligen Leistungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.8.2007 - 4 L 21/07 -, juris Rn. 22; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 2. Aufl., ZVG, § 155 Rn. 10; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 6.5 jeweils m.w.N.). Als Leistung ist hier die Durchführung der in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) - 1. BImschV - vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten und die Erfüllung der in der Niedersächsischen Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten - Nds. KÜVO - bestimmten Kehr- oder Überprüfungspflichten durch den Bezirksschornsteinfegermeister anzusehen. Diese Leistungen werden turnusgemäß in den in § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG i.V.m. § 15 1. BImschV sowie in den in § 4 Nds. KÜVO und in den in der Anlage 1 der Nds. KÜVO genannten Abständen bzw. Zeiträumen, mithin nicht nur einmalig, sondern wiederkehrend erbracht.

    :gruebel::hair:

  • Naja, die Richter waren faul. Sie beschreiben die Leistung des Schornsteinfegers als wiederkehrend und folgern daraus, die Gebühren, die dafür anfallen, seien ebenso wiederkehrend.

    Sie reden von "Laufenden Beträgen wiederkehrender Leistungen" und meinen mit Beträgen die anfallenden Gebühren für die Tätigkeiten des Schornsteinfegers. Ist schon verquer.

    Viel spannender finde ich aber diesen Absatz der Entscheidung:
    "Im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Mai 2010 sind auch nur laufende Beträge der so bestimmten wiederkehrenden Leistung festgesetzt worden. Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG sind nach § 13 Abs. 1 ZVG der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Da hier in der Jahresgebührenrechnung 2009 vom 12. August 2009 und der nachfolgenden Rechnung vom 25. Januar 2010 lediglich zwei Leistungsteile einer einheitlichen wiederkehrenden Leistung abgerechnet worden sind, handelt es sich bei dem Gesamtbetrag beider Rechnungen, wie er in den streitgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung von Schornsteinfegergebühren vom 18. Mai 2010 übernommen worden ist, um einen einheitlichen laufenden Betrag im Sinne der §§ 155 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 ZVG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher keine Abgrenzung der in den Rechnungen vom 12. August 2009 und 25. Januar 2010 enthaltenen Beträge vorzunehmen. Gegen die Auffassung des Klägers spricht auch, dass es von bloßen Zufälligkeiten abhängen dürfte, ob der Bezirksschornsteinfegermeister die einheitliche wiederkehrende Leistung in einer Rechnung mit einheitlicher Fälligkeit nach Abschluss der turnusmäßigen Schornsteinfegerarbeiten und Feststellung, dass die Feuerungsanlage den gesetzlichen Anforderungen genügt, erstellt oder, wie hier, in zwei verschiedenen auf die verschiedenen Teilleistungen bezogenen Teilrechnungen. Der sich aus beiden Rechnungen ergebende Gesamtbetrag ist bezogen auf die hier zu beurteilende wiederkehrende Leistung auch der der letzte vor der Beschlagnahme im März 2010 fällig gewordene Betrag."

  • Ich glaube nicht, dass ich diese Entscheidung näher heranziehen möchte. :eek: Mein OVG genügt völlig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich glaube nicht, dass ich diese Entscheidung näher heranziehen möchte. :eek: Mein OVG genügt völlig.

    Hat Dein OVG auch über öffentliche Grundstückslasten entschieden? Erzähl! Oder - verlink! :teufel:

    Eigentlich liegt es doch völlig auf der Hand, dass es sich bei den Gebühren für die regelmäßigen Einsätze des Schornsteinfegers zur Reinigung oder Messung um wieder kehrende (sic!) Leistungen handelt. ;)

  • OVG Sachsen-Anhalt - siehe Zitat von Dir

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • s. Stöber ZVG 20.Auflage Rdnr.6.12

    seit dem 01.01.2013 gilt ein neues Schornsteinfegergesetz mit Auswirkungen darauf, was nun noch öffentliche Last ist und was nicht.

    Hat sich jemand schon damit beschäftigen müssen?
    Ich habe eine Anmeldung der Stadt in Klasse 3 vorliegen mit dem lapidaren Text "Schornsteinfegergebühren fällig Nov. 2012".

    Gilt seit 2013 nun für alle Ansprüche das neue Gesetz oder nur für Leistungen ab 2013? Ich habe das neue Gesetz leider noch nicht zur Hand.

  • s. Stöber ZVG 20.Auflage Rdnr.6.12

    gemeint ist wohl Rdnr. 6.12 zu § 10

    Das Gesetz findest Du z.B. hier
    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schfhwg/gesamt.pdf

    Ich hätte keine Bedenken, Beträge aus 2012 ohne Weiteres als öffentliche Last zu behandeln.

    Die Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben ja auch nach dem neuen Gesetz öffentliche Last, § 20 II SchfHwG.

  • Kann mir jemand sagen, wann die Kehrgebühren fällig werden ? Gibt es dafür eine Vorschrift ?

    Ich habe folgende Anmeldung der Verwaltungsbehörde:
    Kehrgeb. f. 2006 und 2008 (Leistungsbescheid v. 12.03.2010)
    Kehrgeb. f. 2009 (Leistungsbescheid v. 18.08.2010)
    Kehrgeb. f. 2012 (Leistungsbescheid v. 18.03.2013)

    1. Beschlagnahme : 15.06.2011

    Ich schließe mich der Meinung an, dass Schornsteinfegergeb. wiederkehrende Leistungen sind.
    Ist die Kehrgeb. f. 2009 die letzte vor Beschlagnahme fällig gewordene Leistung ?

    Tritt die Fälligkeit nach Abschluss der erbrachten Leistung ein ? Wie lasse ich mir das nachweisen ?

  • Mir ist nicht klar, warum die Verwaltungsbehörde die Schornsteinfegergebühren anmeldet/anmelden muß...

    Auch wenn sie den Leistungsbescheid zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung erstellt, bleibt doch der Schornsteinfeger Gläubiger - also kann/muß er doch selbst anmelden oder habe ich da was falsch verstanden?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Könnte es sein, dass dies landesrechtlich unterschiedlich geregelt ist?

    § 25 Abs. 4 S. 4 Schornsteinfegergesetz (bundesweit gültig) sagt: "Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören."

    In Sachsen regelt das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und dem Schornsteinfegergesetz im Freistaat Sachsen (SächsSchfHwGZuG) vom 4. Oktober 2011 in § 2 Nr. 2 lit. h, dass "für den Erlass des Leistungsbescheides und die Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen (§ 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG)" die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind.

    Ich bin zwar etwas aus der Übung, aber ich entnehme dem, dass hier die Landkreise auch für die Anmeldung oder einen Verfahrensbeitritt zuständig sind.

  • Zitat

    .. werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben

    @ 15.Meridian

    Mein Gedankengang geht dahin, dass die Zwangsversteigerung nicht zu den Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gehört sondern nach zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen durchgeführt wird, daher dürfte nur der Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren agieren, also der Schornsteinfeger.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Dem Gedankengang mag ich mich nicht anschließen. Ich bleibe jetzt mal im sächsischen Landesrecht:

    Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG sind die §§ 322, 323 AO entsprechend anzuwenden. § 322 Abs. 1 Satz 2 AO erklärt unter anderem das ZVG für anwendbar. Womit auch im Verwaltungszwangsverfahren die zivilrechtlichen Regeln zum Zuge kommen.
    Und in Abs. 3 heißt es: "Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde."

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (15. April 2013 um 11:01) aus folgendem Grund: Nachklapp mit Blick auf Jakintzale

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